Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 3 O 531/20) |
Tenor
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.
I. Die Berufung wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen mit der Auffassung gegen die angefochtene Entscheidung, diese beruhe auf einer Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Landgericht habe das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines "krassen Missverhältnisses" zwischen Leistung und Gegenleistung ohne Erteilung eines prozessleitenden Hinweises (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als unsubstantiiert erachtet und hierauf sein klageabweisendes Urteil gestützt. Zwar sei entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht bereits das Klagevorbringen hinreichend substantiiert gewesen. Hätte das Landgericht indes auf seine Einschätzung in Bezug auf die Substantiierungsanforderungen hingewiesen, hätte der Kläger schon in erster Instanz ergänzende Ausführungen zum Herstellungsprozess der vom Kläger erworbenen Faksimiles - wie nunmehr in der Berufungsschrift auf den Seiten 6 bis 8 geschehen - gemacht, die näheren Aufschluss über deren objektive Werthaltigkeit gegeben hätten. Deren Marktwert sei auch nicht allein unter Berücksichtigung des sogenannten Primärmarkts zu ermitteln; die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1999 (VIII ZR 111/99, WM 2000, 431, 432 ff.) sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Marktwert der Faksimiles unter Berücksichtigung weiterer Vertriebsformen wie Auktionen und ähnlichem hätte das Landgericht demnach nicht entscheiden dürfen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,
unter Abänderung des am 30.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld zu Az. 3 O 531/20
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 5.499,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2020, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an den Faksimiles - Skizzenbuch F., Exemplar 244/599, - S., Exemplar 432/950, zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in dem Antrag zu Ziffer 1) näher benannten Faksimiles seit dem 19.11.2020 in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 5.422,42 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.01.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
4. weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von wirtschaftlichen Verpflichtungen des Darlehensvertrages Nr. N01 bei der C.-Bank freizustellen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 557,03 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Einwände der Berufung sind unbegründet. Das landgerichtliche Urteil weist keinen Rechtsfehler auf (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag zu 4 schon unzulässig ist, weil es am Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt. Diese Annahme liegt nahe, da es dem Kläger, der seine Darlehensverbindlichkeiten kennt, möglich und zumutbar gewesen wäre, auch insoweit eine Leistungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, VersR 1996, 1253 und vom 2. Mai 2022 - VIa ZR 122/21, WM 2022, 1077 Rn. 15 mwN). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, da die Klage insgesamt unbegründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1987, 2031, 2032; Greger in Zöller, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 7 mwN). Im Einzelnen:
1. Das Landgericht hat zu Recht von einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Marktwert der vom Kläger erworbenen Faksimiles abgesehen.
a) Der Sachvortrag des Klägers zu den objektiven Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts gemäß § 138 Abs. 2 BGB bzw. eines wucherähnlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB, das heißt zu einer Äquivalenzstörung, die sich - wie es § 138 Abs. 2 BGB für den Wucher ausdrücklich vorsieht - als auffälliges Leistungsmissverhältnis darstellt (vgl. MünchKommBGB/Armbrüster, 9. Aufl., Rn. 206 mwN), wurde "ins Blaue hinein" gehalten und ist deshalb prozessual unbeachtlich.
aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19, juris Rn. 10). Eine Partei genügt bereits dann ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu...