Leitsatz (amtlich)
Die interne Teilung muss eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherstellen. Hierzu gehört es, dass das neue Anrecht eine Wertentwicklung hat, die mit der des auszugleichenden Anrechts vergleichbar ist.
Hiergegen verstößt es, wenn nach der Teilungsordnung des Versorgungsträgers für das neue Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein niedrigerer Rechnungszins gelten soll als derjenige, der für das auszugleichende Anrecht gilt.
Im Falle eines solchen Verstoßes kann das Gericht anordnen, dass für das zu übertragende neue Anrecht abweichend von der Teilungsordnung der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts gilt.
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Meschede (Aktenzeichen 7 F 51/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der F Pensionskasse AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 27.09.2017 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. Absatz 2 des Beschlusstenors - unter klarstellender Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F Pensionskasse AG (Versicherungsnummer LV ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18.494,81 EUR, bezogen auf den 31.01.2017, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der "Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der F Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung)" vom 19.11.2009, zuletzt geändert am 13.01.2012, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 2 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über den Versorgungsausgleich eines Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin.
Die beteiligten Eheleute schlossen am 02.09.1996 vor dem Standesamt in U, Gebiet L, Kasachstan, die Ehe. In erster Instanz haben sie die Scheidung ihrer Ehe, aus der 3 Kinder hervorgegangen sind, beantragt. Während der Ehezeit (01.09.1996 - 31.01.2017) haben beide beteiligte Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung I und die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung C.
Der Antragsteller hat in der Ehezeit zudem Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin erworben. Diese hat in ihren Rentenauskünften vom 12.06.2017 mitgeteilt:
Unter der Versicherungsnr. LV ... habe der Antragsteller ein unverfallbares Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Dabei handele es sich um eine aufgeschobene konventionelle lebenslange Altersrentenversicherung als Pensionskassenversicherung. Der Ehezeitanteil betrage 37.239,62 EUR. Bezugsgröße sei das garantierte Deckungskapital zzgl. zugeteilter Überschüsse. Der Ausgleichswert belaufe sich nach Abzug hälftiger Teilungskosten auf 18.494,81 EUR. Die gesamten Teilungskosten hat die Beschwerdeführerin mit 250 EUR beziffert. Die Versorgung solle intern geteilt werden, und zwar auf der Grundlage der "Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich" der F Pensionskasse AG. In dem zugunsten der ausgleichsberechtigten Person zu schaffenden neuen Anrecht werde der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt. Dabei werde der volle Ausgleichswert berücksichtigt.
Ausweislich S. 3 der Anlage der Beschwerdeführerin zu ihrer vorgenannten Auskunft, dort Ziffer 3., liegt der Beitragskalkulation der auszugleichenden Versicherung des Antragstellers ein Rechnungszins von 3,25% zugrunde.
Ziffer 5, 1. Spiegelstrich der vorgenannten Teilungsordnung der Beschwerdeführerin enthält folgende Regelung:
"Der Risikoschutz wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z.B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b)); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung bei der ausgleichsberechtigten Person."
Nach Ziffer 5, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung kommen die aktuell bei vergleichbaren Versicherungen im Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen zur...