Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung. Aussetzung. Unterbringung. Sicherungsverwahrung. Auswahl. Sachverständiger. Exploration. Verweigerung. Aktenlage
Leitsatz (amtlich)
1. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl "in der Regel" nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht.
2. Der Untergebrachte kann das Gericht durch seine Weigerung, sich von bestimmten Sachverständigen nicht bzw. nur von einem bestimmten Sachverständigen explorieren zu lassen, nicht zur Bestellung eines ihm "genehmen" Gutachters "zwingen".
3. Er hat dann vielmehr hinzunehmen, dass das Gutachten nur nach Aktenlage erstattet wird.
Normenkette
StGB § 67d Abs. 2-3, § 67e; StPO § 463 Abs. 4, § 73 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen V-I StVK 55/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:
1.
Der Untergebrachte macht mit seiner Beschwerde zum wiederholten Male geltend, die zentralen Probleme dieses Vollstreckungsverfahrens seien die unzulänglichen gutachterlichen Grundlagen der bisherigen Entscheidungen und der fortwährende Streit um die Angemessenheit der ihm unterbreiteten Behandlungs- und Betreuungsangebote. Vor diesem Hintergrund hält der Beschwerdeführer die Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens für unausweichlich und ist der Ansicht, ihm müsse bei der Auswahl des oder der Sachverständigen ein entscheidender Einfluss zugestanden werden, damit wenigstens eine Exploration zustande komme. Zur Frage der Therapie werde der mehrfach geäußerte Wunsch des Untergebrachten nach einer (gegebenenfalls externen) Therapie unter Beachtung des § 203 StGB - zumindest was gewisse private Kernbereiche (etwa die Herkunft seiner Familie) betreffe - als unbeachtlich abgetan.
Ergänzend legt der Verteidiger ein Schreiben des Untergebrachten selbst (ohne Datum) vor, und verweist auf die von dem Untergebrachten eingewandten Widersprüchlichkeiten und durch mehrere Gutachten fortgeschriebene Fehldarstellungen, die nur durch ein neues Gutachten und das folgende Anhörungsverfahren zu korrigieren seien.
In diesem Schreiben wiederholt der Untergebrachte zunächst die (mittlerweile rechtskräftig) beschiedenen Ablehnungsanträge gegen die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer, stellt ein "Gegenbeweisantrag" zu der nach seiner Ansicht unbelegten Behauptung der Strafvollstreckungskammer, er habe nahezu allen seiner vergleichsweise zahlreichen Partnerinnen Gewalt angetan und bezeichnet in diesem Zusammenhang den Sachverständigen (welchen?) als "Akten-Abschreibergutachter". Die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss bezeichnet er als "unbelegte Märchengeschichten" und "vorsätzliche Lüge". In diesem Stil geht es dann seitenweise weiter mit Angriffen, teilweise beleidigender Art, gegen die Strafvollstreckungskammer, gegen die Sachverständigen und gegen die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt. Zu seinen familiären Verhältnissen seien "blind, völlig ungeprüft, Lügenmärchen von teuer berappten Abschreiblingen" übernommen worden. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen sei. Zu seiner Therapiebereitschaft macht er geltend, er sei insofern "höchst motiviert" und warte bis heute auf eine "auf mich zugeschnittene Behandlung", die es in der JVA X bis heute nicht gebe. Soweit die JVA von Motivationsgesprächen rede, die ihm angeboten würden, sei das "lächerlich". Erneut wendet er sich gegen die Verwertung von Gutachten aus Strafverfahren, die mit seinem Freispruch geendet haben. Abschließend macht er noch einmal geltend, dass es bis heute nicht geklärt worden sei, ob es überhaupt eine auf ihn zugeschnittene Therapie gebe, dazu benötige man ein klärendes Sachverständigengutachten. In diesem Zusammenhang wendet er sich dagegen, dass die Strafvollstreckungskammer dies derzeit abgelehnt hat. Schließlich rügt er, die Strafvollstreckungskammer Arnsberg verbaue sich durch ihre "unüberwindbare Befangenheit" auch die Umsetzung der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BVR 2365/09) zur Sicherungsverwahrung. Wörtlich heißt es hierzu:
"Sie beschönigen, sie vereiteln den offenen Rechtsbruch. (...) Ihr Herabspielen und Freischeine ausstellen zugunsten der JVA und unter gröbster Verletzung meiner Freiheitsrechte ist wirklich verabscheuungswürdig: Ganz so, als hätte es das Urteil des höchsten deutschen Gerichts niemals gegeben, dass sie hier ja offenbar auch nicht ansatzweise umsetzen."
2.
Die Rechtsauffassung des Untergebrachten, die von der Strafvollstreckungskammer seinerzeit beauftragte psychiatrische Sachverständige habe psychiatrische Vorgutachten aus Verfahren, in denen er freige...