Verfahrensgang
Tenor
1.
Die Berechtigung des Wohnungsmieters, einen sog. (nichtehelichen) Lebensgefährten anderen Geschlechts in die Wohnung aufzunehmen, beurteilt sich nach § 549 Abs. 2 BGB (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Hamm – 4. Zivilsenat – vom 17.08.1982, NJW 1982, 2876).
2.
Hat der Mieter an der Aufnahme des Lebensgefährten ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 BGB, dann kann auch eine Kirchengemeinde oder eine sonstige kirchliche Institution als Vermieterin die Erlaubnis nicht allein deshalb als unzumutbar im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB ablehnen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Widerspruch zu Glauben und Lehre der Kirche steht.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Kann eine als juristische Person des öffentlichen Rechts geltende kirchliche Einrichtung bei einem Mietvertrag über eine Wohnung,
den sie a) als Vermieterin mit einer Einzelperson geschlossen hat, die nicht Mitarbeiterin kirchlicher Einrichtungen ist,
und der b) die Aufnahme dritter Personen lediglich von einer vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig macht,
eine von dieser Person später begehrte Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten anderen Geschlechts alleine mit der Begründung verweigern, die Erteilung der Erlaubnis sei für sie unzumutbar im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB, weil damit etwas von ihr abverlangt werde, das in Widerspruch zu ihrer eigenen Morallehre stehe?
Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Beklagte, eine katholische Kirchengemeinde, der Klägerin, einer geschiedenen Frau, 1986 eine in einem Mehrfamilienhaus im Stadtzentrum von … gelegene 3-Zimmer-Wohnung vermietet. § 7 Nr. 5 des schriftlichen Formularvertrags untersagt der Mieterin die (teilweise) Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin.
Die Klägerin hat einen Mann kennengelernt, mit dem sie in nichtehelicher Gemeinschaft in der Wohnung leben möchte. Die Beklagte verweigert ihre Zustimmung, da sie die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gegen ihren Glauben und die Lehre der Kirche billigen könne.
Auf den Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht die Beklagte zur Erteilung der Zustimmung, verurteilt. Das Landgericht, bei dem die Beklagte Berufung eingelegt hat, hält die Vorlagefrage für entscheidungserheblich und mißt ihr grundsätzliche Bedeutung zu.
Entscheidungsgründe
II.
Die Vorlage ist gemäß § 541 Abs. 1 Alternative 2 ZPO zulässig.
1.
Die vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der nichteheliche Lebensgefährte als Dritter im Sinne von § 549 BGB anzusehen ist; seine Aufnahme in die Wohnung bedarf also gemäß oder entsprechend § 549 Abs. 1 S. 1 BGB der Vermietererlaubnis, auf die der Mieter unter den Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 BGB allerdings auch Anspruch hat (vgl. OLG Hamm – 4. Zivilsenat – Rechtsentscheid vom 17.08.1982, NJW 1982, 2876; BGH, Rechtsentscheid vom 03.10.1984, BGHZ 92, 213 = NJW 1985, 130). § 7 Nr. 5 Mietvertrag ändert an dieser Rechtslage nichts. Die Klausel wiederholt im wesentlichen nur die Regelung des § 549 Abs. 1 S. 1 BGB und hat insoweit keine weitergehende Bedeutung. Sie dürfte im übrigen unwirksam sein, weil sie ein gegen § 9 AGBG verstoßendes Schriftformerfordernis aufstellt (vgl. BGH NJW 1991, 1750 (1751)).
Die Klage ist auch nicht etwa deshalb unbegründet, weil der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Freundes in die Wohnung offensichtlich abzusprechen wäre und damit schon die erste Voraussetzung des Anspruchs nach § 549 Abs. 2 S. 1 BGB entfiele. Daß die Parteien, wie das Landgericht ausführt, über ein solches Interesse der Klägerin einer Meinung waren, ist den Akten zwar nicht zu entnehmen. Auch ohne solche Übereinstimmung ist aber nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt die Wertung des Landgerichts, das ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 BGB bejaht, nicht erkennbar falsch und folglich für den Senat bindend.
2.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Kirchengemeinden und andere kirchliche Einrichtungen vermieten in großem Umfange Wohnungen an Privatmieter – das Bistum … und seine Kirchengemeinden unstreitig in knapp 1.800 Fällen –, und die Zahl der Männer und Frauen, die in nichtehelichen Gemeinschaften leben, steigt ständig: Nach Hochrechnung von Mikrozensusdaten betrug diese Zahl in der … 1978 696.400, 1982 1.032.100 und 1985 1.372.000; zur Zeit wird sie auf mindestens 2.000.000 geschätzt (Hofmann ZRP 1990, 409 (411)). Die Frage, ob der Kirche als Vermieterin die Aufnahme eines „Lebensgefährten” des Mieters in die Wohnung zumutbar ist, wird sich also voraussichtlich künftig öfters stellen. In dieser allgemeinen Form wäre sie zwar nicht durch Rechtsentscheid zu klären, denn die Zumutbarkeitsprüfung erfordert gewöhnlich eine Abwägung aller Umstände des Einzelf...