Leitsatz (amtlich)
Der nach § 68b StPO beigeordnete Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ab.
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Wie die Stellung der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG zeigt, können auf den Zeugenbeistand grundsätzlich alle der im Teil 4 genannten Gebührenvorschriften entsprechend angewandt werden. Da es den Zeugenbeistand nicht gibt, richten sich die im konkreten Fall entstehenden Gebühren nach dem zugrunde liegenden Auftrag bzw. nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses, wenn der Zeugenbeistand gerichtlich bestellt worden ist.
Der gewählte Zeugenbeistand berät und unterstützt den Zeugen in jeder Hinsicht und im gesamten Verfahren. Von diesem Zeugenbeistand im weiteren Sinne ist der in § 68 b StPO genannte Rechtsanwalt zu unterscheiden, der dem Zeugen für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird. Nach der sehr engen Fassung des Gesetzes erfolgt die Beiordnung für die Dauer der Vernehmung. Sie erstreckt sich damit nicht auf Beratung und Unterstützung des Zeugen, die damit nichts zu tun hat, und bleibt damit hinter den Möglichkeiten des gewählten Zeugenbeistandes zurück (LR-Rieß Nachtrag, StPO, 25. Aufl., § 68 b Rdnr. 19).
Wenn aber die Beiordnung soweit zu beschränken ist, kann von einer vollumfänglichen und zeitlich unbeschränkten Beiordnung nicht mehr die Rede sein. Die Bestimmung, die sich auf diese Tätigkeit zwanglos anwenden lässt, ist Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG. Die Beistandsleistung für einen Beschuldigten bei einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bzw. die Beistandsleistung in einer Hauptverhandlung ist mit der Beiordnung für die Dauer einer Zeugenvernehmung ohne weiteres zu vergleichen. Dass eine hierzu erforderliche und von der Bestellung erfasste Vorbereitung auch an Tagen vor dem Termin stattfinden kann, führt nicht zu einer anderen Auslegung, da davon auszugehen ist, dass eine solche Vorbereitung auch bei der Beistandsleistung für den Beschuldigten nach Nr. 4301 Nr. 4 VV-RVG erfolgt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 3 Ws 307/07 - sowie die in diesem Verfahren eingeholte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts - 5651 E II - 5a.193 Bd. 6 -).
Nach alledem ist die im vorliegenden Fall vorgenommene Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2576802 |
NStZ-RR 2008, 96 |