Leitsatz (amtlich)
Wird bei einer mit unterschiedlichen Bauvorhaben begründeten Forderung auf Zahlung restlichen Werklohns vor einem Gericht Klage erhoben, bei dem (nur) für eines der Bauvorhaben der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist, kommt - nach Verfahrenstrennung - eine Verweisung der abgetrennten Verfahren in Betracht, für die das Gericht nicht zuständig ist. Eine ohne Verfahrenstrennung ausgesprochene Verweisung des gesamten Rechtsstreites kann unverbindlich sein. Das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Oberlandesgericht kann in einem solchen Fall den Verweisungsbeschluss aufheben und die Sache an das zuerst befasste Gericht zurückgeben.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281
Tenor
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts T vom 11.09.2018 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht T zurückgegeben.
Gründe
I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.
Dem Rechtsstreit liegt - soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang - im Kern folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die Beklagte mit Sitz in M im Bezirk des Landgerichts P vor dem Landgericht T auf Zahlung restlichen Werklohns aus vier unterschiedlich gelegenen Bauvorhaben (1. Stadtkrankenhaus T, 2. Bürogebäude M2, 3. Hotel Inselhof C und 4. Objekt F-Weg in I) in Höhe von 32.940,80 EUR zzgl. Nebenforderungen in Anspruch. Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht P - Zentrales Mahngericht - vorausgegangen, in dem die nunmehr klageweise geltend gemachten Ansprüche bereits Gegenstand waren. Als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden sollte, war das Landgericht T angegeben. Nach erfolgtem Widerspruch hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2018 die Abgabe des streitigen Verfahrens "an das zuständige Landgericht T" und zugleich beantragt, die Beklagte zur Zahlung des o.g. Betrages zzgl. Nebenforderungen zu verurteilen.
Daraufhin hat das Landgericht T den Kläger mit Verfügung vom 03.08.2018 darauf hingewiesen, dass "die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - zumindest zum größten Teil - zweifelhaft erscheint und nicht ersichtlich ist".
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2018 hat die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts T gerügt und unter Verweis auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten eine Verweisung an das Landgericht P angeregt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2018 hat der Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht P, dort Kammer für Handelssachen, zu verweisen.
Daraufhin hat sich das Landgericht T mit Beschluss vom 11.09.2018 für insgesamt örtlich und funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht P verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das angerufene Landgericht T örtlich unzuständig sei. Da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in P habe, könnte sich allenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts T für eines der vier streitgegenständlich Bauvorhaben, nämlich das Stadtkrankenhaus T ergeben. Da auch die weiteren drei Bauvorhaben jeweils in unterschiedlichen Gerichtsbezirken nach § 29 ZPO lägen, sei es dem Wunsch der Parteien entsprechend sachgerecht, die gerichtliche Zuständigkeiten nicht für jedes einzelne Bauvorhaben gesondert zu bestimmen. Es sei daher prozessökonomisch, als Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zugrunde zu legen.
Mit Verfügung vom 27.09.2018 hat das Landgericht P die Parteien darauf hingewiesen, dass die Verweisung nach dortiger Auffassung teilweise willkürlich sei, da das Landgericht T hinsichtlich des dort gelegenen Bauvorhabens (Stadtkrankenhaus T) zuständig sei und den Rechtsstreit insoweit daher nicht verweisen könne. Vielmehr hätte das Landgericht T die Ansprüche, für die es nicht zuständig sei, abtrennen und insoweit verweisen müssen. Es sei daher beabsichtigt, die Verfahrensakten zu diesem Zwecke an das Landgericht T zurückzugeben. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, während die Beklagte darum gebeten hat, den Rechtsstreit insgesamt vor dem Landgericht P zu führen. Mit Verfügung vom 04.10.2018 hat das Landgericht P die Verfahrensakten dem Landgericht T mit der Bitte um teilweise Abtrennung und erneute Verweisung an das Landgericht P zurückgegeben.
Daraufhin hat das Landgericht T die Rückübernahme der Sache mit Beschluss vom 08.10.2018 abgelehnt mit der Begründung, dass die Verweisung, da dem ausdrücklichen Antrag beider Parteien entsprechend, nicht willkürlich gewesen und das Landgericht P wegen des allgemeinen Gerichtsstandes (§§ 12, 17 ZPO) insgesamt zuständig sei, sowie die Verfahrensakten erneut dem Landgericht P übersandt. Dieses wiederum hat sich für die Entscheidung über die Ansprüche aus dem Nachunternehmervertrag vom 30.04.2014 betreffend das Stadtkrankenhaus T für unzuständig erklärt und das Oberlandesgericht Hamm insoweit zur Best...