Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 11 O 37/82)

 

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

 

Gründe

Mit der Klage machte der in … wohnhafte Kläger einen Provisionsanspruch als Handelsvertreter gegen die in … ansässige Beklagte geltend. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bielefeld berief er sich in erster Linie darauf, daß er der Beklagten Aufträge im norddeutschen Raum oberhalb der Linie Bonn, Siegen, Eschwege vermittelt hätte und er daher seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten unter anderem auch im Bezirk des angerufenen Gerichtes zu erfüllen hatte.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. April 1982 als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei nicht gegeben.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung machte der Kläger weiterhin die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld geltend, die er vorwiegend damit begründet, der Erfüllungsort sei entsprechend der allgemeinen Regelung bei Dienstverträgen der Wohnsitz des Dienstverpflichteten, auch ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß der Geschäftssitz des Klägers als Erfüllungsort hier jedenfalls stillschweigend vereinbart worden sei.

Inzwischen ist von einer in Minden ansässigen Drittschuldnerin die Klageforderung gezahlt worden.

Beide Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen widerstreitende Kostenanträge.

Die Verfahrenskosten waren dem Kläger aufzuerlegen. Nach § 91 a ZPO ist über die Kosten bei übereinstimmenden Erledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügt (vgl. Baumbach-Hartmann E 3 b zu § 91 a).

Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil wäre hier zurückzuweisen gewesen, da eine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bielefeld nicht begründet war.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (Bundesgesetzblatt 1972 II, 774 (EuG-ÜbK)). Da eine Gerichtsstandsvereinbarung im Verhältnis der Parteien zueinander nicht vorliegt, (Art. 17 Abs. 1 EuG-ÜbK), ist die Beklagte nach Art. 2 Abs. 1 EuG-ÜbK vor dem für ihren Geschäftssitz in … zuständigen Gericht zu verklagen.

Die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Ziff. 1 EuG-ÜbK, wonach eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, greift hier nicht ein, denn der Erfüllungsort für den Handelsvertreterprovisionsanspruch liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts.

Der Provisionsanspruch des nur im Bereich der Bundesrepublik Deutschland für die in … ansässige Beklagte als Handelsvertreter tätigen Klägers bemißt sich mangels anderweitiger Parteianrede nach deutschem Recht, wovon beide Parteien auch übereinstimmend ausgehen (vgl. BGH NJW 81, 1899; BGHZ 53, 332; OLG Düsseldorf NJW 1974, 2185). Erfüllungsort für den Provisionsanspruch ist aber gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Geschäftssitz der Beklagten (vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 486 RM 51). Zwischen den Parteien ist unstreitig kein anderweitiger Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart worden. Auch aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich nicht, daß der Wohnsitz des Klägers Erfüllungsort für die von der Beklagten geschuldeten Leistungen sein sollte.

Aus dem Umstand, daß der Kläger als Handelsvertreter für eine im Ausland ansässige Firma tätig war, ist nichts anderes herzuleiten. Die Schwierigkeiten, die mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland verbunden sind, gehören bei internationalen Geschäftsbeziehungen zur Natur des Rechtsgeschäftes und sind einzukalkulieren. Die für den Kläger unbequemen Folgen aus der gesetzlichen Regelung des Erfüllungsortes wären durch eine Gerichtsstandsvereinbarung zu ändern gewesen. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist es rechtlich nicht geboten, den Kläger, der als Handelsvertreter Kaufmann ist, anders zu behandeln als andere Gewerbetreibende. Ein Erfüllungsort am Wohnsitz oder im Wirkungsbereich des Klägers (norddeutscher Raum) ergibt sich auch nicht etwa aus einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers, die es etwa gerechtfertigt erscheinen lasse, ihn einem Dienstverpflichteten gleichzustellen, bei welchem für den Vergütungsanspruch der Ort der vertraglichen Dienstleistung als „aus den Umständen” zu entnehmender Erfüllungsort angenommen wird (vgl. Baumbach-Hartmann, Anm. 3 B zu § 29, ferner Schröder a.a.O.). Der Kläger war, wie er selbst vorträgt, für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Die von ihm vorgetragenen Vereinbarungen und Tätigkeitsmerkmale lassen nicht den Schluß darauf zu, ...

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