Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Hoferbfolge
Verfahrensgang
AG Dorsten (Beschluss vom 03.06.1985; Aktenzeichen 2 LwH 18/84) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten vom 3. Juni 1985 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 2) …, wohnhaft in …, nach dem Tode des am 14. Juli 1984 Verstorbenen Landwirts … Hoferbin des im Grundbuch von … Bl. 2069 eingetragenen Hofes ist.
Die bis zur Rücknahme der Beschwerde des Beteiligten zu 1) entstandenen. Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu je 1/3. Die danach entstandenen Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
I.
Am 14.7.1984 verstarb der ledige und kinderlose Landwirt …. Dieser war Eigentümer des im Grundbuch von …, Bl. 2069 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Die Beteiligten zu 2) und 3), neben dem Beteiligten zu 1) seine gesetzlichen Erben, begehren die Feststellung, daß jeweils sie selbst Hoferbe geworden seien. Der … Beteiligte zu 1) ist nach Rücknahme seiner Beschwerde nicht mehr an dem Verfahren beteiligt.
Die Beteiligte zu 2) ist eine Schwester des Erblassers, die Beteiligten zu 1) und 3) sind Kinder der am … vorverstorbenen Schwester …. Die weiteren Geschwister des Erblassers … und … sind ledig und kinderlos vorverstorben. Die Eltern des Erblassers lebten zum Zeitpunkt seines Todes ebenfalls nicht mehr.
Der Hof, der eine Größe von 14 ha, 21 a und 23 m² hat, ist zum größten Teil verpachtet. Das Amtsgericht Dorsten hat durch Beschluß vom 29.3.1985 zur Kontrolle der Pächter eine Nachlaßpflegschaft angeordnet und einen Nachlaßpfleger bestellt.
Die Beteiligte zu 2), geboren am …, hat vorgetragen, sie habe die Landwirtschaft erlernt und habe nach ihrer Heirat als Bäuerin zusammen mit ihrem Ehemann jahrelang einen Hof bewirtschaftet.
Die Beteiligte zu 3), geboren am …, hat die Auffassung vertreten, sie sei als älteste Tochter der am … ältesten Schwester des Erblassers Hoferbin geworden. Sie sei wirtschaftsfähig, da sie vom 14. bis zum 21. Lebensjahr auf dem Hof ihrer Eltern in … alle anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten verrichtet und erlernt habe. Demgegenüber sei die Beteiligte zu 2) nicht als wirtschaftsfähig anzusehen.
Die Beteiligten haben beantragt,
festzustellen, daß jeweils sie selbst Hoferbe geworden seien.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 3.6.1985 festgestellt, daß die Beteiligte zu 3) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Höfeordnung Hoferbin geworden sei. In Bereich des Amtsgerichts Dorsten gelte Ältestenrecht. Die Beteiligte zu 3) sei wirtschaftsfähig, da sie vom 14. bis 21. Lebensjahr auf dem Hof ihrer Eltern tätig gewesen sei. Sie sei deswegen in der Lage, die landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf organisatorischkalkulatorischem Gebiet seien nicht erforderlich, da es sich um einen kleineren Betrieb handele.
Gegen den am 28.6.1985 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer am 21.6.1985 eingegangenen Beschwerde. Der Beteiligte zu 1) hat seine Beschwerde vom 21.6.1985 mit Schriftsatz vom 27.1.1986 zurückgenommen.
Die Beteiligte zu 2) macht geltend, die Beteiligte zu 3) sei nicht wirtschaftsfähig. Diese habe den elterlichen Hof nie selbständig und alleinverantwortlich geführt. Zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit auf dem Hof habe die Beteiligte zu 3) wegen ihres jugendlichen Alters kein Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge gehabt. Seit ca. 30 Jahren habe sie keinen Kontakt mehr zur Landwirtschaft. Demgegenüber beständen an ihrer eigenen Wirtschaftsfähigkeit nicht die geringsten Zweifel.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.
Die Beteiligte zu 3) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, sie sei mit allen landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut und könne diese auch heute noch ausführen. Die Beteiligte zu 2) sei bereits aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, einen Hof zu bewirtschaften.
Der Senat hat den Vertreter der Landwirtschaftskammer … in … in der Sitzung angehört.
Die Parteien haben einen Zwischenvergleich geschlossen, wonach sich der Hoferbe verpflichtet, den Hof bestmöglich und unverzüglich zu verkaufen und den Erlös unter den Miterben zu verteilen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 g HöfeVfO liegen vor. Die Beteiligten haben ein rechtliches Interesse an der Entscheidung. Gegenüber dem Verfahren zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bietet das Feststellungsverfahren den Vorteil, daß der Hoferbe eine rechtskräftige Entscheidung erhält und nicht Anträgen nach § 2361 BGB ausgesetzt ist.
Die Beteiligte zu 2) war nach §§ 5 Satz 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 HöfeO als Hoferbin festzustellen.
Eine formelle oder formlose Bestimmung des Hoferben gem. §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO hat der Er...