Leitsatz (amtlich)
1. Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle v. 11.7.1986 – 8 U 202/85, MDR 1986, 1031).
2. Zur Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bedarf es keines Verfügungsverbots. Es genügt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert.
3. Auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner.
Normenkette
ZPO §§ 24, 938; AnfG § 2
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 11 O 355/01) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 91.159 EUR.
Gründe
A. Der Antragsteller begehrt aufgrund eines vermeintlichen Anspruchs gegen die Antragsgegnerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 11, 15 AnfG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der ein Verfügungsverbot hinsichtlich des im Antrag bezeichneten Grundstücks ausgesprochen werden soll.
Der Antragsteller berühmt sich dabei eines Schadensersatzanspruchs i.H.v. ursprünglich 356.583,38 DM, jetzt 182.318,19 EUR gegen einen Herrn Dr. Z. aufgrund Kapitalanlagebetrugs. Zur näheren Darlegung dieses Anspruchs und seiner Glaubhaftmachung legt er u.a. ein rechtskräftiges Strafurteil des LG München II vor, durch das Herr Dr. Z. wegen versuchten Betrugs in 243 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
Der Antragsteller macht geltend, dass Herr Dr. Z. das im Antrag näher bezeichnete Grundstück bereits 1993 – als er mit Ermittlungshandlungen im Rahmen des Betrugskomplexes konfrontiert worden sei – in anfechtbarer Weise zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung an die V. Stiftung in L., eine Scheinfirma des Herrn Dr. Z., veräußert habe, die diesen Kauf mit Hilfe von aus dem Betrugskomplex stammenden Anlagegeldern finanziert habe. Die V. Stiftung habe dieses Grundstück dann 1997 wiederum anfechtbar an die Antragsgegnerin, ebenfalls eine Stiftung liechtensteinischen Rechts, weiter übertragen. Diese sei daher gem. §§ 11, 15 AnfG zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet.
Zur Sicherung dieses Anspruchs sei gem. § 935 ZPO die Anordnung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich, um weiteren Grundstücksübertragungen auf von Dr. Z gegründete oder beeinflusste Gesellschaften vorzubeugen, die nach Einleitung einer zivilrechtlichen Klage gegen Dr. Z. zu erwarten seien. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 24 ZPO, weil das fragliche Grundstück in dessen Bezirk liege.
Das LG hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen, weil seine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der seinen Antrag weiterverfolgt.
B. Die Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist indes unbegründet.
I. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses bejaht der Senat jedoch für Anfechtungsklagen, die mit dem Eigentum an einer unbeweglichen Sache im Zusammenhang stehen, den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen LG zu bejahen ist.
Diese Rechtsfrage ist allerdings in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (vgl. Huber, AnfG § 13 Rz. 35 mit Nachweisen zu beiden Meinungen).
Die in der Rechtsprechung insbesondere vom OLG Celle (OLG Celle v. 11.7.1986 – 8 U 202/85, MDR 1986, 1031) eingenommene Auffassung, die daran anknüpft, dass der auf der Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichtete anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ein schuldrechtlicher Anspruch sei, haftet indessen zu sehr am Wortlaut des Gesetzes und berücksichtigt nicht hinreichend den Zweck der besonderen Gerichtsstände der §§ 20 ff. ZPO. Diese sind gerade eingeführt, um Schwierigkeiten, die mit der Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten verbunden sind, auszuräumen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO § 20 Rz. 1). Geht es um die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein besonderes Grundstück, so liegt es deshalb besonders nahe, die Klage bei dem Gericht zu führen, in dessen Bezirk sich auch das zuständige Grundbuchamt befindet und die Eintragungen vorgenommen werden. Dies erleichtert die ggf. erforderliche Beiziehung der Grundakten oder im Falle des Erlasses einstweiliger Verfügungen die Durchführung eines Eintragungsersuchens nach § 941 ZPO. Besonders deutlich wird dies in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem sich der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin im Ausland befindet.
Hinzu kommt, dass gerade im Bereich anfechtbarer Rechtshandlungen nach dem AnfG Vermögensverschiebungen in das Ausland, u.a. auf Scheinfirmen oder andere dubiose Gesellschaften, auch hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens unter Umständen nicht hinreichend wirksa...