Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaß

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 3 T 25/94)

AG Hagen (Aktenzeichen 7 VI 654/92)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die ersten Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) vom 4.5.1993 und die erste Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 11.1.1994 als unzulässig verworfen werden.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben die der Beteiligten zu 1) in den Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird auf 2.583,– DM, derjenigen der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 3) auf 2.886,37 DM und derjenige der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 4) auf 16.497,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu einem viertel Anteil Miterbin der am … 1990 in … verstorbenen Erblasserin. Die Erbfolge ist durch den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Hagen vom 24.5.1991 festgestellt, der auch den Beteiligten zu 2) zu einem viertel Anteil als Miterben ausweist.

Die Beteiligte zu 4) hat gegen die Beteiligte zu 1) ein Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.6.1992 erwirkt. Darin ist die Beteiligte zu 1) zur Zahlung von 17.697,– DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gleichzeitig ist ihr vorbehalten worden, die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß geltend zu machen.

Die Beteiligte zu 1) hat am 5.10.1992 ein unter Mitwirkung des Notars … in … errichtetes Inventarverzeichnis überreicht, in dem die Aktiva und Passiva des Nachlasses im einzelnen aufgelistet sind. Wegen der Einzelheiten des Inventarverzeichnisses wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 4) hat mit Schriftsatz vom 16.12.1992 bei dem Amtsgericht beantragt, die Beteiligte zu 1) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses zu laden (§§ 2006 BGB, 79 FGG). Diesem Antrag haben sich der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 28.12.1992 und die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 9.3.1994 angeschlossen. Die Beteiligten zu 2) und 3) machen ebenfalls Ansprüche gegen den Nachlaß der Erblasserin geltend.

Die Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 23.2.1993 das Inventarverzeichnis hinsichtlich einzelner Aktivpositionen berichtigt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Verfügung vom 15.3.1993 Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 14.4.1993 anberaumt.

In dem Termin vom 14.4.1993 hat die Beteiligte zu 1) zunächst unter Bezugnahme auf das von ihr eingereichte Inventarverzeichnis mit der erfolgten Ergänzung vom 23.2.1993 erklärt, sie wolle eine weitere Ergänzung oder Berichtigung nicht vornehmen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) hat sodann einen vierseitigen Vermerk zu dem Inventarverzeichnis nebst 4 Anlagen überreicht. Aus diesem Vermerk ergibt sich, daß die Beteiligten zu 2) und 3) die Angaben in dem Inventarverzeichnis zu einzelnen Positionen für unrichtig halten. Im weiteren Ablauf des Termins ist sodann lediglich die Position 1 des vorgenannten Vermerks erörtert worden. In diesem Zusammenhang ist einverständlich klargestellt worden, daß sich die Forderung der Beteiligten zu 4) um ein von ihr gewährtes Sterbegeld in Höhe von 1.200,– DM vermindert. Die weiteren Positionen dieses Vermerks sind sodann nicht mehr erörtert worden. Die Beteiligte zu 1) hat erklärt, daß sie vor einer Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zunächst die in dem genannten Vermerk angesprochenen Punkte im einzelnen durchsehen müsse. Dazu könne sie sich ohne Unterlagen im einzelnen nicht äußern. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) hat sodann beantragt, ihm den Vermerk wieder auszuhändigen. Dieses Begehren hat die Rechtspflegerin mit Begründung abgelehnt, der Vermerk sei Aktenbestandteil geworden. Die Rechtspflegerin hat sodann eine Vertagung des Termins angeregt, der die Beteiligten zu 2) bis 4) widersprochen haben. Die Beteiligte zu 1) hat auf ihre schriftsätzlich am 5.4.1993 erklärte Bereitschaft, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat den Termin durch die Verkündung des folgenden Beschlusses geschlossen:

„Der heutige Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird vertagt, da die Miterbin … die heutige Nichtabgabe genügend entschuldigt hat.

Neuer Termin von Amts wegen.”

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.5.1993 „gegen die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung der Frau … im dazu bestimmten Termin vom 14.4.1993” Erinnerung eingelegt. Diese haben sie mit weiterem Schriftsatz vom 17.5.1993 dahin begründet, die Rechtspflegerin sei zur Vertagung des Termins nicht berechtigt gewesen. Vielmehr hätte sie bei richtiger Sachbehandlung feststellen müssen, daß die Beteiligte zu 1) in dem Termin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert habe. Eine solche Feststellung werde nunmehr mit der E...

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