Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichung mehrerer geringwertiger Anrechte beim gleichen betrieblichen Versorgungsträger; Kriterien der Ermessenausübung
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sein, den Gesamtwert der Versorgungsteile in die Abwägung einzubeziehen.
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Marsberg (Aktenzeichen 5 F 547/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 17.3.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marsberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2) teilweise - unter klarstellender Aufrechterhaltung im Übrigen - abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.046,74 EUR nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 02) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.132,89 EUR nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.8846,98 EUR nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.850,00 EUR festgesetzt.
Der Wert für das Verfahren erster Instanz betreffend den Versorgungsausgleich wird abändernd auf 15.600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten vormaligen Ehegatten schlossen am 00.00.1996 die Ehe. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 6.12.2018 zugestellt worden.
Die Antragsgegnerin ist Ingenieurin und seit dem 00.00.2003 bei der Firma L GmbH & Co. KG in M angestellt. Während der Ehezeit erwarb sie u.a. drei Anrechte aus einer betriebliche Altersversorgung bei der B AG. In den Auskünften vom 21.1.2019 hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil dieser Anrechte wie folgt beziffert:
Versicherungsnummer 01 |
4.220,08 EUR |
Versicherungsnummer 02 |
6.459,56 EUR |
Versicherungsnummer 03 |
5.870,05 EUR |
Als Ausgleichswert nach Abzug der Kosten für die interne Teilung hat der Versorgungsträger vorgeschlagen:
Versicherungsnummer 01 |
2.046,74 EUR |
Versicherungsnummer 02 |
3.132,89 EUR |
Versicherungsnummer 03 |
2.846,98 EUR |
Die Teilungskosten belaufen sich insgesamt auf 496,48 EUR und sind von den beteiligten vormaligen Ehegatten hälftig zu tragen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG mit der Versicherungsnummer 01 nicht stattfindet. Zur Begründung ist insoweit ausgeführt, der Kapitalwert von 2.046,74 EUR überschreite nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.654,00 EUR, weswegen der Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuschließen sei. Eine Regelung zu den beiden weiteren Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung bei der B AG enthält die Entscheidung nicht.
Dies rügt der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend: Da die Ausgleichswerte der drei Anrechte zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten würden und es sich um einzelne, gleichartige Bausteine der betrieblichen Altersversorgung handele, seien die Anwartschaften auszugleichen.
Die weiteren Beteiligten haben zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat - offensichtlich versehentlich - keine Regelung des Ausgleichs der weiteren bei der B AG bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin vorgenommen. In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Antragstellers, dass ein Ausgleich aller drei Anrechte geboten ist, obwohl der Ausgleichswert jedes einzelnen Anrechts, jeweils für sich betrachtet, nicht die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet.
1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anrecht mit der Versicherungsnummer 01 um ein solches mit einem geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG handelt. Maßgeblich ist insoweit allerdings der Ausgleichswert vor Abzug der hälftigen Teilungskosten, der sich vorliegend auf 2.110,04 EUR beläuft. Dieser Kapitalwert unterschreitet offensichtlich die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAuslG, die zum Ehezeitende am 30.11.2018 a...