Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, die an die Prüfung der Erforderlichkeit für die Ersetzung der Zustimmungserklärung eines Elternteils nach § 1618 Abs. 4 BGB in Bezug auf einen Antrag auf Einbenennung zu stellen sind.
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 26.02.2015; Aktenzeichen 108b F 73/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 26.02.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Essen abgeändert.
Der Antrag des Kindesvaters auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für die erste und zweite Instanz wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit seinem Antrag vom 11.03.2014 begehrt der Kindesvater für beide Kinder die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung in den Familiennamen S. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kindesmutter hat im Jahre 1980 Herrn N geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn G, geboren am 23.01.1982, hervorgegangen. Nach ca. zehn Jahren kam es zur Trennung und Aufnahme einer Beziehung zu dem Kindesvater. Aus dieser Beziehung sind die beiden Kinder M-W, geb. am 10.09.2001, und U-M, geb. am 01.07.2005, hervorgegangen. Der Kindesvater hat die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt, eine gemeinsame elterliche Sorgerechtsregelung wurde von den Kindeseltern nicht getroffen.
Nach der Trennung der Kindeseltern im März 2005 kam es zu Problemen hinsichtlich der Umgangskontakte des Kindesvaters mit beiden Kindern. In Folge der Eskalation der Umgangssituation ist im Jahre 2008 dann vor dem AG - Familiengericht - Essen ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der in diesem Verfahren eingeholten Gutachten hat das Familiengericht der Kindesmutter zunächst vorläufig, dann endgültig die elterliche Sorge für beide Kinder entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die Kinder sind daraufhin am 01.06.2010 vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Im Zuge dessen ist U-M unmittelbar in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt, während M-W zunächst in einem Heim untergebracht werden musste, da sie jeglichen Kontakt zum Kindesvater ablehnte. Sie wechselte erst im Dezember 2010 in den Haushalt des Kindesvaters und seiner Ehefrau. Im Jahre 2012 hat das Familiengericht das Jugendamt auf dessen Antrag hin aus der Vormundschaft entlassen und dem Kindesvater die elterliche Sorge für beide Kinder übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Familiengeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss der Parallelsache 4 UF 179/15 OLG Hamm verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2013 forderte der Kindesvater die Kindesmutter auf, einer Änderung des Nachnamens der Kinder in "S" zuzustimmen. Die Kindesmutter teilte daraufhin mit, sie plane selbst ihren Familiennamen "C1" anzunehmen, so dass sie für einen Doppelnamen "C1-S" ihre Zustimmung erteilen könne.
Eine solche Regelung ist vom Kindesvater abgelehnt worden. Zeitgleich mit dem Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts im Parallelverfahren beantragte er sodann im vorliegenden Verfahren, die Zustimmung der Kindesmutter zur Namensänderung zu ersetzen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kinder hätten den ausdrücklichen Wunsch geäußert, den Namen "S" anzunehmen, weil sie in diesem Familienverband ihren Lebensmittelpunkt hätten. Sie würden sich auch entsprechend am Telefon melden und hätten in der Schule eigenmächtig den Doppelnamen "N-S" durchgesetzt. Insbesondere M-W sei es auch leid, dauernd gegenüber Dritten die Abweichung im Nachnamen zu erklären. Zudem sei zum derzeitigen Namen der Kinder keine familiäre Wurzel gegeben, da es sich um den von der Kindesmutter angenommenen Familiennamen ihres ersten Ehemannes handele.
Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten. Sie hat erklärt, mit dem Antrag versuche der Kindesvater sie, die Kindesmutter, endgültig aus dem Leben der Kinder zu drängen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen einer Einbenennung lägen nicht vor.
Das Familiengericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Anhörung der Beteiligten und der Kinder dem Antrag - entgegen den Feststellungen der Sachverständigen und der Stellungnahme des Verfahrensbeistands - stattgegeben und die Zustimmung der Kindesmutter in die Namensänderung ersetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, zum Wohle von M-W sei eine Einbenennung erforderlich. M-W sei dabei individuell und unabhängig von ihrem Bruder U-M zu betrachten. Im Rahmen ihrer Anhörung habe sie Alltagssituationen geschildert, in denen sie durch die Nennung ihres Namens an ihre familiäre Situation erinnert und negativen Empfindungen ausgesetzt werde. Durch die Einbenennung könne M-W sich in Ruhe auf sich konzentrieren. Zudem stelle die Kindesmutter sie, M-W, vor die Wahl, Umgangskontakte und dann gegebenenfalls Zustimmung oder keine Umgangskontakte und damit auch keine Zustimmung.
Hinsichtlich U-M sei die Einbenenn...