Leitsatz (amtlich)
1. Die Erklärung eines Tanzpartners nach einem Sturz beim Tanzen gegenüber dem anderen, verletzten Tanzpartner "Ich zeige mich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas ist." stellt mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar.
2. In der freiwilligen Aufnahme eines Paartanzes kann - so auch hier - eine konkludente Einwilligung in die mit dem jeweiligen Tanz typischerweise einhergehenden - nur einfach fahrlässig durch den Tanzpartner verursachten - (Verletzungs-)Risiken liegen.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 014 O 73/20) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem beim gemeinsamen Tanz erlittenen Sturz in Anspruch.
Am Abend des 31.08.2019 feierte die Ehefrau des Beklagten mit 4 weiteren Gastgebern in einem Gasthof in C ihren Geburtstag. Im Laufe der Feier trank der Beklagte einige Gläser Bier und möglicherweise auch einen "Jägermeister". Als die Klägerin gegen Mitternacht mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen S, nach Hause gehen wollte, überredete der Beklagte sie, zuvor noch mit ihm zu tanzen. Die Parteien tanzten 2 oder 3 Tänze miteinander. Beim Tanz Disco Fox stürzten beide Parteien, wobei der Beklagte auf die auf dem Rücken am Boden liegende Klägerin fiel.
Die Klägerin erlitt durch den Sturz ausweislich eines Arztberichtes vom 01.09.2019 eine laterale Claviculafraktur im äußeren Bereich des Schlüsselbeins. Sie war in der Folge über mehrere Monate krankgeschrieben. Die Unfallfolgen sind zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.
Mit Schreiben vom 06.11.2019 nahm die Klägerin den Haftpflichtversicherer des Beklagten auf Schadensersatzersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, der zunächst mit Schreiben vom 08.11.2019 die Zahlung von 1.000,00 EUR als Pauschalzahlung auf den Gesamtschaden ankündigte. Auf das Schmerzensgeld zahlte er später noch weitere 2.000,00 EUR, so dass die Klägerin zur Kompensation vom Haftpflichtversicherer insgesamt 3.000,00 EUR erhalten hat.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin immateriellen und materiellen Schadensersatz in Form von Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld. Zudem will sie die Haftung des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt wissen.
Sie ist der Auffassung, aufgrund der starken Schmerzen und Beeinträchtigungen stehe ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 EUR zu. Hinzu kämen materielle Schäden in ähnlicher Höhe. Der Beklagte sei ihr als Schädiger zum Ersatz verpflichtet. Dazu hat sie erstinstanzlich behauptet, sie habe sich im Rahmen des sehr schnell ausgeführten Tanzes - geführt vom Beklagten - in einer Rückwärtsbewegung befunden. Dabei sei der Beklagte plötzlich gestolpert, nach vorne gekippt und in ihre Richtung gefallen. Obwohl sie ihn unmittelbar losgelassen habe, habe er sie dabei zu Fall gebracht. Sie sei mit Schwung auf den Boden gefallen und habe sich Kopf und Schulter gestoßen. Was der Grund gewesen sei, dass der Beklagte das Gleichgewicht verloren habe und gestolpert sei, wisse sie nicht. Der Beklagte habe nach dem Sturz aber gesagt, "Ich zeige mich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas ist." Die Klägerin behauptet, sie habe sich infolge des Sturzes erheblich verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Verletzungsfolgen und die darauf gestützten materiellen und immateriellen Ansprüche wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Beklagte behauptet, bei einer ausgeführten Drehung hätten beide Parteien das Gleichgewicht verloren. Er habe noch versucht, die Klägerin abzufangen, was ihm aber leider nicht gelungen sei. Auch seinen eigenen Fall habe er nicht verhindern können. Worauf der Unfall genau zurückzuführen sei, sei völlig unklar. Möglicherweise sei er gestolpert. Es könne auch sein, dass er und die Klägerin von einem anderen Tanzpaar angestoßen worden seien und dadurch das Gleichgewicht verloren hätten. Ebenso könne aber auch zuerst die Klägerin ins Straucheln geraten sein und ihn mitgerissen haben. Er sei jedenfalls nicht so alkoholisiert gewesen, dass der Sturz auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zurückgeführt werden könne. Vielmehr habe er unstreitig, nachdem die Klägerin die Feier verlassen hatte, noch bis ca. 2.30 h weiter getanzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen erstinstanzlichen Parteivortrags sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Parteien und Vernehmung des Zeugen S abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel vollumfänglich weiter.
Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass sich ein Anspruch der K...