Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Aktenzeichen 2 O 316/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.9.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 21.793,70 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach einem beim gemeinsamen Tanz erlittenen Sturz in Anspruch.
Am 22.4.2000 nahmen die Parteien an einer Geburtstagsfeier in dem Vereinsheim des TC H. teil. Gegen 1:15 Uhr stürzten die Klägerin und die Beklagte während des Tanzens und fielen hierbei durch eine Glastür. Die Klägerin zog sich bei dem Sturz Schnittverletzungen im Gesicht sowie eine Durchtrennung der Beugemuskulatur und des Nervs am rechten Unterarm zu. Sie leidet nach einer fachchirurgischen Behandlung und mehreren stationären Aufenthalten an einer sog. „Krallenhand” und kann bedingt hierdurch weder fest zupacken noch schwere Sachen fassen.
Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten lose miteinander getanzt, ohne untergehakt zu sein oder sich festzuhalten. Plötzlich sei die Beklagte ins Stolpern geraten und habe nach ihr, der Klägerin, gegriffen. Der Sturz der Beklagten sei hierdurch nicht zu vermeiden gewesen, vielmehr habe diese sie, die Klägerin, festgehalten und mit sich gerissen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe mit der Klägerin mit viel Schwung miteinander getanzt, wobei sich die Parteien angefasst hätten. Zeitgleich habe man das Gleichgewicht verloren und sei hierdurch gestürzt.
Das LG hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch die Vernehmung von 11 Zeugen. Es hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin sei der Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht gelungen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Beweiswürdigung des LG angreift, ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzend behauptet, das Verschulden der Beklagten ergebe sich jedenfalls daraus, dass diese getanzt habe, obwohl sie infolge Alkoholgenusses hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Sie beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.567,86 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 auf 6.234,63 Euro seit Rechtshängigkeit bis zur Zustellung der Berufungsbegründung sowie auf 10.567,86 Euro für die Zeit danach zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.225,84 Euro, nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte ihr allen weiteren Vermögensschaden und den noch nicht hinreichend sicher absehbaren Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, aufgrund des Unfalls vom 23.4.2000 im Vereinsheim TC-Schwarz-Gelb H. e.V. zu ersetzen hat, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergegangen ist oder übergehen wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages die angefochtene Entscheidung und nimmt insbesondere eine Alkoholisierung in Abrede.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
1. Es ist bereits nicht feststellbar, dass die Beklagte den Sturz der Parteien überhaupt ausgelöst hat.
Nach dem Ergebnis der vor dem LG durchgeführten Beweisaufnahme, zu deren Wiederholung der Senat auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung keine Veranlassung sieht, ist das Unfallgeschehen nicht aufklärbar.
Es fehlen schon sichere Feststellungen dazu, ob die Parteien sich beim Tanzen angefasst und gemeinsam das Gleichgewicht verloren haben, oder ob sie tanzten und die Klägerin dann von der zuvor ins Stolpern geratenen Beklagten mitgerissen worden ist. Den von der Klägerin geschilderten Hergang haben allein ihre Tochter, die Zeugin B., und der Zeuge Z. bekundet; die Zeugin W. – die Schwester der Klägerin – konnte hierzu keine Angaben machen. Hingegen haben die anderen acht vom LG vernommenen Zeugen jeweils den von der Beklagten behaupteten Hergang bestätigt. Bei diesem Beweisergebnis ist die vom LG vorgenommene Würdigung, es sei der Nachweis für ein Fehlverhalten der Beklagten nicht erbracht, auch nicht ansatzweise vom Senat in Zweifel zu ziehen.
2. Den Aussagen der Zeugen zum Verhalten der Beklagten – vor allem auch zu deren Tanzbewegungen – ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte – etwa ...