Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 1304/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird insoweit in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts für das Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde auf je 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
In dem eingangs genannten Grundbuch ist als Eigentümer der Bergmann W T (im folgenden: Erblasser), der am 20.07.1999 verstorben ist, eingetragen. Dieser hatte etwa 3 Monate vor seinem Tod zu notarieller Urkunde vom 16.04.1999 (Urkunde Nr. 140/99 des Notars W in D) im R-Hospital in D ein Testament errichtet, in dem es heißt:
Ich setze hiermit zu meinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei meinem Tode vorhanden sind:
meinen Neffen Landwirt U D, geboren am 31.12.1960, wohnhaft P-Straße, ####1 D
Mein Erbe hat für die Grabpflege zu sorgen, solange er Eigentümer des Grundbesitzes ist. Wird meine Tochter Eigentümer des Grundbesitzes, hat sie von dem Zeitpunkt des Eigentümerübergangs für die Grabpflege zu sorgen.
Ich belaste meinen Erben mit folgenden Vermächtnissen:
Meine Ehefrau I T geb. B, geboren am 08.02.1926, wohnhaft O-Straße, ####1 D, erhält außer dem ihr schon eingeräumten Wohnrecht an unserer gemeinsamen Wohnung alles, was sich zum Zeitpunkt meines Todes in unserer Wohnung befindet, das gesamte Kapitalvermögen einschließlich etwaiger Versicherungsforderungen.
Die Vermächtnisnehmerin hat für meine standesgemäße Beerdigung zu sorgen.
- Meine Tochter B T, geboren am 16.03.1964, B-straße, D, erhält den meinem Erben vermachten Grundbesitz mit allen aufstehenden Gebäuden, wenn sie heiratet und leibliche, eheliche Kinder bekommt 1/2 Jahr nach der Geburt des ersten Kindes zu Eigentum Zug um Zug gegen Rückzahlung einer eventuell geltend gemachten Pflichtteilsforderung nebst 4 % Zinsen vom Tage der Zahlung an, belastet mit allen Lasten, die zur Zeit meines Todes auf dem Grundbesitz lasten oder von mir veranlaßt worden sind.
Der Beteiligte beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.09.1999 unter Berufung auf das Testament vom 16.04.1999, ihn im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Er vertrat die Auffassung, der Erblasser habe ihn zum alleinigen Erben eingesetzt.
Das Amtsgericht bat mit Schreiben vom 07.10.1999 um die Übersendung eines Erbscheins, weil sich aus dem Testament die Erbfolge nicht eindeutig ergebe. Nachdem der Beteiligte dieser Auffassung widersprochen hatte, gab ihm das Amtsgericht durch Zwischenverfügung vom 04.11.1999 die Einreichung eines Erbscheins zum Zwecke des Nachweises der Erbfolge auf. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der im Testament verfügten Zuwendung an die Tochter des Erblassers um eine bedingte Nacherbfolge handele, da das Hausgrundstück gemäß dem notariellen Schreiben vom 29.10.1999 den wesentlichen Teil des Nachlasses darstelle.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Beteiligte Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 10.12.1999 zurückwies. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 14.01.2000 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die – an keine Frist gebundene – weitere Beschwerde ist nach
§ 78 GBO statthaft sowie gemäß § 80 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässigen (ebenfalls unbefristeten) Erstbeschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 04.11.1999 ausgegangen. Diese war hier nach § 18 GBO zulässig, weil dem Grundbuchberichtigungsantrag ein behebbares Eintragungshindernis entgegenstand.
Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des Beteiligten auf Grundbuchberichtigung aufgrund der nach dem Tode des Grundstückseigentümers eingetretenen Erbfolge (§ 22 Abs. 1 GBO). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die wie hier – in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es nach Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz der genannten Vorschrift, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Beide Urkunden hat das Grundbuchamt beigezogen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GBO kann das Grundbuchamt gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen erachtet. Dabei steht es nicht im Belieben des Grundbuchamtes, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Das Grundbuchamt hat die Verfügung von Todes wegen nach Form und Inhal...