Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung eines Adoptionsbeschlusses für das Standesamt
Leitsatz (amtlich)
Ein Adoptionsbeschluss ist in Ansehung der Bestimmung des Familiennamens des Angenommenen nicht deshalb nichtig, weil die erforderliche Sachaufklärung des Familiengerichts zur (richtigen) Namensführung des Annehmenden nach dem dafür maßgeblichen ausländischen Recht interblieben ist.
Normenkette
BGB § 1757; EGBGB Art. 22
Verfahrensgang
AG Hagen (Aktenzeichen 8 III 11/13) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen "Meier Graf C of D" beizuschreiben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) ist französische Staatsangehörige und war mit Graf C of D verheiratet. Die Heirat fand 2004 in Z in Frankreich statt. Unter dem 25.7.2012 bestätigte der Pasteur P in Z mittels einer Traubescheinigung, dass die Beteiligte zu 2), bezeichnet als "Gräfin C of D, geb. GrandA" und Graf C of D 2004 in Z geheiratet haben. Ein Auszug aus der Heiratsurkunde des Standesamtes Z in Frankreich, ausgestellt am 12.6.2012 unter der Nr. 71, dokumentiert als Namen nach der Eheschließung für beide Ehegatten "Bernadotte". Unter dem 25.1.2013 stellte das Standesamt Z eine neue Heiratsurkunde bezüglich der Eheschließung im Jahr 2004 in Z aus. Ein nach der Heirat geführter Familienname ist dort abweichend zur erstgenannten Urkunde nicht mehr angegeben.
Die Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) mit rechtskräftigem Adoptionsbeschluss des AG - Familiengericht - X vom 18.12.2012 als Kind angenommen. Im Adoptionsbeschluss ist u.a. ausgesprochen: "[...] Gemäß Art. 363 Cciv wird dem neuen Geburtsnamen des Angenommenen der bisherige Familienname in der Weise hinzugefügt, dass der Name künftig "Meier Graf C of D" lautet. [...]". Im Rahmen der mündlichen Anhörung im Adoptionsverfahren gab die Beteiligte zu 2) zu Protokoll, sie sei verheiratet. Ihr Ehemann habe aber im Jahr 2008 einen Schlaganfall erlitten und könne weder schreiben noch sprechen. Die Schwägerin kümmere sich um ihn in Schweden, da er dringend in Schweden behandelt werden wolle. Aus den Gründen des Adoptionsbeschlusses geht hervor, dass das Gericht davon ausgegangen ist, der Ehemann der Beteiligten zu 2) sei dauerhaft außerstande, seinen Willen schriftlich oder mündlich zu erklären, was dessen Zustimmung gem. Art. 343-1 Cciv entbehrlich mache. Aus den Gründen des Adoptionsbeschlusses geht weiter hervor, dass dem AG die oben genannte Heiratsurkunde Nr. 71 des Standesamtes Z, Frankreich, ausgestellt am 12.6.2012, vorlag. Daneben hatte die Beteiligte zu 2) die genannte Traubescheinigung beigebracht.
Die Geburt des Beteiligten zu 1) ist bei dem Standesamt St unter der im Beschlusseingang bezeichneten Geburtsregisternummer des Jahres 1957 beurkundet. Die zu 3) beteiligte Standesbeamtin ist nach Übermittlung des Adoptionsbeschlusses durch das AG X mit der Frage befasst, ob der in diesem Beschluss ausgesprochene Familienname des Beteiligten zu 1) als Folgebeurkundung in den Geburtseintrag zu übernehmen ist. Die Beteiligte zu 3) hat mit Verfügung vom 7.2.2013 dem AG gem. § 49 Abs. 2 S. 1 PStG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diese Folgebeurkundung entsprechend dem Adoptionsbeschluss vorzunehmen ist. Zweifelhaft sei die Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses in Ansehung der Bestimmung des Namensbestandteils "Graf C of D". Denn die Beteiligte zu 2) könne nach französischem Recht diesen Namensbestandteil nicht als Ehenamen erworben haben.
Das für die Personenstandssache zuständige AG Hagen hat die Beteiligten persönlich angehört. Die Beteiligte zu 2) hat erklärt, ihr Mann habe einen Schlaganfall gehabt. Man könne ihn heute nicht mehr so gut verstehen. Er habe jetzt zum siebten Mal geheiratet. Sie seien ungefähr ein Jahr geschieden. Während des Adoptionsverfahrens habe man ihn nicht anhören können. Die Scheidung sei in Schweden erfolgt. Auch während des Adoptionsverfahrens sei die Ehe bereits geschieden gewesen. Sie sei sich sicher, dies in der dortigen mündlichen Verhandlung auch angegeben zu haben.
Durch Beschluss vom 18.7.2013 hat das AG folgendes beschlossen: "Das Standesamt St wird angewiesen, die im Beschluss ausgesprochene Namensführung des Angenommenen "Meier Graf C of D" nicht dem Geburtseintrag beizuschreiben."
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit undatiertem Schreiben, bei dem AG eingegangen am 12.9.2013, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, in Alsace und Moselle gälten noch die deutschen Gesetze. Der Adelstitel sei ein Teil des Namens. In der Anhörung habe sie den Begriff "getrennt lebend" verwendet, welcher in ihrer Heimat auch "geschieden" bedeutete. Dieses Wort sei auch schmerzhaft auszusprechen. Die Scheidung sei zudem in Frankreich noch nicht ganz anerkannt, nur in Schweden. Es sei möglich, durch das französische Gericht den Namen "Gräfin C of D" in das Gebu...