Leitsatz (amtlich)
Eine Namensbestimmung ist für den Standesbeamten und die Personenstandgerichte bindend, wenn sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Familiengericht in einem Adoptionsbeschluss fehlerhaft bestimmt, dass der Angenommene nunmehr den Geburtsnamen des Annehmenden führt, sich die Änderung des Geburtsnamens aber nicht auf den Familiennamen erstreckt (im Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 - 1 Z 56/21).
Verfahrensgang
AG Dresden (Aktenzeichen 447 UR III 48/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts D... vom 01.12.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt der Landeshauptstadt D... wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Antragstellers (Reg.-Nr. G 0000/1985) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen "B..., geb. R..." beizuschreiben.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde am 26.06.1985 in Dresden als nichteheliches Kind geboren. Sein Vorname lautete "D..." und sein Familienname "A...". Mit Wirkung vom 15.12.2021 wurde sein Vorname in "D..." geändert.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 05.02.2018 wurde der Antragsteller von P... B... als Kind angenommen. Er führte nunmehr den Geburtsnamen "B...".
Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A...... vom 29.07.2019 wurde der Antragsteller vom Lebenspartner seines Adoptivvaters, V... R..., als Kind angenommen. Im Adoptionsbeschluss heißt es unter Ziffer 2. des Tenors: "Der Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen R.... Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nicht auf den Familiennamen".
Das Standesamt der Landeshauptstadt Dresden hat die Adoption und die damit verbundene Änderung des Geburtsnamens als Folgebeurkundung im Geburtenregister des Antragstellers eingetragen. Danach führt der Antragsteller jetzt den Geburtsnamen "R...".
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt, das Standesamt anzuweisen, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass sein Name "B..., geb. R..." lautet. Standesamt und Standesamtaufsichtsbehörde sind diesem Antrag entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 01.12.2021 hat das Amtsgericht D... den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt.
Sämtliche Beteiligte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Der Antragsteller ist beschwerdeberechtigt i.S. des § 59 FamFG. Als Angenommener ist er nach rechtskräftig erfolgter Adoption durch die Ablehnung der Folgebeurkundung des Familiennamens in eigenen Rechten beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm, StAZ 2015, 83).
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens nach § 48 PStG ist der Antrag des Angenommenen auf Berichtigung der in Vollzug des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - A... vom 29.07.2019 vorgenommenen Änderung des Geburtsnamens im Geburtenregister. An die im Adoptionsdekret ausgesprochene Namensbestimmung sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (vgl. OLG Hamm, StAZ 2015, 83, 84; OLG Düsseldorf, StAZ 2013, 288, 289; BayObLG, StAZ 2003, 42, 43; Hepting/Dutta, Familien- und Personenstand, 3. Aufl., V-434 ff.; Staudinger/Helms [2019], § 1757 Rn. 16; MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1757 Rn. 94; jeweils m.w.Nachw.).
In dem Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A... vom 29.07.2019 wird festgestellt, dass "der Angenommene nunmehr den Geburtsnamen R... führt". Weiter heißt es, dass "sich die Änderung des Geburtsnamens nicht auf den Familiennamen erstreckt". Diese Namensbestimmung ist nach den Umständen des Falles dahingehend auszulegen, dass der Nachname des Angenommenen nach dem übereinstimmenden Willen des Annehmenden und des Angenommenen nunmehr "B..., geb. R..." lauten sollte. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Schreiben des Notars Dr. B... vom 22.12.2020 und 21.01.2021 sowie durch das Schreiben des Amtsgerichts - Familiengericht - A... vom 01.04.2021 gestützt. In diesem Schreiben wird übereinstimmend ausgeführt, dass die Namensbestimmung im Adoptionsbeschluss dahin zu verstehen sei, dass der Angenommene nach der erfolgten Adoption den Namen "D... B..., geb. R..." trägt.
Allerdings ist diese im Adoptionsbeschluss enthaltene Namensbestimmung fehlerhaft. Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, der auch für die hier vorliegende Volljährigenadoption gilt (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB), erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Zum Geburtsnamen des Angenommenen ist hier - insoweit ist die Namensbestimmung nicht zu beanstanden - gemäß § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG der Familienname des Annehmenden ("R...") bestimmt worden. Unrichtig war...