Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 06.05.1998; Aktenzeichen 13 O 58/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06. Mai 1998 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum aufgehoben.
Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Wegen der Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht Bochum zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert beide Parteien in Höhe von 697.492,53 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB und aus positiver Vertragsverletzung wegen eines Brandschadens in Rostock geltend, wo in der Nacht vom 04. auf den 05. Mai 1993 durch Brandstiftung unbekannter Täter das bei der Klägerin als Gebäudeversicherer Versicherte Mehrfamilienwohnhaus … ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma … (im folgenden: Firma …) beschädigt wurde.
Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches aus zwei zusammen errichteten Gebäudeblöcken besteht. Das Gebäude hat 5 Obergeschosse und ist auf Stahlbetonstützen und -unterzügen errichtet. Im Erdgeschoß des Gebäudes sind offene Durchfahrten und Plätze sowie massive Einbauten der Treppenhäuser und teilweise massive Abgrenzungen für Mieterabstellräume vorhanden. In jedem Geschoß befinden sich insgesamt 16 Mietwohnungen, die unterschiedliche Wohnungsgrößen aufweisen.
Unmittelbar neben diesem Gebäude befand sich im Jahre 1993 die Baustelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „…”, die dort ein Einkaufszentrum mit Geschäften sowie Arztpraxen errichtete und deren Generalunternehmerin die Beklagte war. Dieses Bauvorhaben war Anfang Mai im Rohbau fertig gestellt. Bei dem geplanten Neubau handelte es sich überwiegend um Geschäftsräume, die einseitig bis an das Gebäude der Firma … herangeführt wurden. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Teil des Wohnhauses (Gebäude Nr. 8 b) unterbaut werden, um dort ebenfalls Geschäftsräume zu errichten. Zu diesem Zwecke beabsichtigte die … den Abschluß eines Pachtvertrages über die betreffende Fläche mit der Firma …. In dem Entwurf eines schriftlichen Pachtvertrages war die gewerbliche Unterbauung, nicht aber die Nutzung als Baustofflager gestattet.
Die Beklagte lagerte in den Hohlraum (Durchgang) des auf Betonpfeilern erstellten Gebäudes Baumaterial ab, bei dem es sich um Betonschutzmatten des Fabrikats „Ethafoam”, Brandgefahrenklasse B. 2 der DIN 4102 (schwer entflammbar), nämlich auf Rollen gewickelte Dämmatten, sowie um leere Klebstoffeimer handelte, die nach der Behauptung der Klägerin Reste von leicht entzündbarem Klebstoff auf Bitumenbasis enthielten.
Nach der Behauptung der Beklagten erfolgte ihre Lagerung dort mit Einverständnis der …
Den Zugang zu den abgelagerten Materialien und zu dem durch Stelzen abgegrenzten Raum sicherte die Beklagte durch einen 2 m hohen Bauzaun aus ca. 6 mm starkem Draht mit Stahlrohrstützen, der aus 3 bis 4 m breiten, mit Draht verbundenen Einzelelementen bestand.
In der Nacht vom 04. auf den 05. Mai 1993 setzten unbekannte Täter das gelagerte Material in Brand. An dem Gebäude entstand erheblicher Schaden. Verschiedene Bewohner des Hauses erlitten Rauchvergiftungen.
Die Staatsanwaltschaft Rostock leitete wegen der Brandstiftung das Ermittlungsverfahren 234 Js 17576/93 ein, das mangels Ermittlung der Täter inzwischen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Im Schlußvermerk der Polizei vom 09.07.1993 heißt es unter anderem, daß als Brandursache die Zündung der Betonschutzmatten mit offener Flamme anzusehen sei; es sei nicht ausgeschlossen, daß zur Zündung Treibmittel verwendet worden seien.
Die Klägerin hat zunächst mit ihrem am 24.12.1997 bei Gericht eingegangenen und am 19.01.1998 zugestellten Mahnbescheid Schadensersatz von 781.432,00 DM verlangt. Sodann hat sie mit ihrer Klagebegründung, auf deren Inhalt insoweit Bezug genommen wird, den von ihr nach ihrem Vortrag an ihre Versicherungsnehmerin … geleisteten Schadensersatz mit 697.492,53 DM geltend gemacht.
Im einzelnen errechnet die Klägerin den genannten Schadensbetrag wie folgt:
1. Zeitwertschaden gemäß Gutachten des Sachverständigen Bauassessor Architekt Dipl.-Ing. … vom 15.03.1994: |
635.876,00 DM |
2. Aufräumungs- und Abbruchkosten gemäß Gutachten des Sachverständigen … |
24.437,50 DM |
3. Rechnung des Ingenieur- und Planungsbüros … vom 03.08.1993 an die Klägerin über brutto: |
9.572,60 DM |
4. Rechnung des chemischen Labors … und Partner vom 12.10.1993 an die Klägern über brutto: |
13.197,86 DM |
5. Rechnung des Sachverständigen … vom 18.03.1994 an die Klägerin über brutto |
14.408,57 DM |
Den Gesamtbetrag von 697.492,53 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihr aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Sor...