Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 15.09.1997; Aktenzeichen 22 O 78/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 15. September 1997 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger über die bereits vom Landgericht zugesprochenen 1.500,00 DM hinaus weitere 3.500,00 DM nebst 4 % Zinsen von 5.000,00 DM seit dem 06. Juni 1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt das Leistungsbegehren des Klägers abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 01. Januar 1997 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte vorliegt.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 70 %, die Beklagten 30 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 74 % und den Beklagten zu 26 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall am 01. Januar 1997 gegen 05.44 Uhr innerorts von ... als Insasse des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf, als der Beklagte zu 2) als dessen Führer und Halter die ... stadtauswärts befuhr und an der Kreuzung ... nach links in die ... abbiegen wollte, wobei er mit dem Teilnehmer des bevorrechtigten Gegenverkehrs ... als Führer seines Pkw BMW zusammenstieß.
In der Silvesternacht 1996/97 hatte der Kläger als Gast des Beklagten zu 2) an einer größeren privaten Silvesterfeier teilgenommen, die beide gegen 04.30 Uhr gemeinsam verließen, als ein weiterer Gast auf dessen Wunsch mit einem Pkw nach Hause gefahren werden sollte. Der Kläger und der Beklagte zu 2) hatten beide zuvor Alkohol konsumiert, wobei sie sich im Laufe des Abends weitgehend aus den Augen verloren hatten. Der Beklagte zu 2) erklärte sich bereit, das Fahrzeug zu führen und weitere Gäste mitzunehmen. Auf die Frage nach seiner alkoholischen Beeinflussung erklärte er, noch fahren zu können. Nachdem zwei Mitfahrer zunächst abgesetzt worden waren, fuhren der Beklagte zu 2) und der Kläger zunächst zu einer Diskothek, wobei es auf der Rückfahrt zu dem Unfall kam. Eine dem Beklagten zu 2) um 06.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,86 Promille. Der Kläger erlitt einen Beckenringbruch sowie eine Gehirnerschütterung und wurde in der Zeit vom 01. Januar bis zum 15. Januar 1997 stationär behandelt, wobei er in der Zeit bis zum 08. Januar 1998 bettlägerig war. Zur Entlastung des rechten Beines benötigte der Kläger bis zu einer abschließenden Untersuchung am 03. Februar 1997 Unterarmgehstützen. Trotz einer bis zum 03. Februar 1997 attestierten Arbeitsunfähigkeit besuchte er ab dem 20. Januar 1997 wieder die 13. Klasse eines Gymnasiums. Angesichts seiner weitgehenden Beschwerdefreiheit wurde ihm ärztlicherseits am 03. Februar 1997 die Vollbelastung seines rechten Beines erlaubt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.
Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1) an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM gezahlt sowie ihm vor Klagezustellung einen Scheck über 1.000,00 DM übersandt.
Der Kläger, der nach dem 03. Februar 1997 zunächst keine weitere ärztliche Behandlung aufsuchte, hat geltend gemacht, daß er beim Hobby-Fußball nach etwa 15 Minuten Beschwerden verspüre. Er hat ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM für angemessen gehalten und die Auffassung vertreten, daß ihm ein Mitverschulden nicht angelastet werden könne, da er die Alkoholisierung des Beklagten zu 2) weder erkannt habe noch hätte erkennen müssen. Da er - wie er behauptet hat - angesichts fortdauernder Schmerzen noch nicht wieder vollständig beschwerdefrei und eine weitere Behandlung erforderlich sei, sei auch die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
Nachdem der Kläger den Scheck über 1.000,00 DM nach Klagezustellung eingelöst hat, hat er den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt.
Er hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von zumindestens 22.000,00 DM zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihm jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 01. Januar 1997 zu erstatten haben, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers für übersetzt gehalten und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM für angemessen erachtet. Sie haben gemeint, der Kläger habe eine deutlich erkennbare Gefahr in Kauf genommen, als er zu dem Beklagten zu 2) trotz dessen in gewissem Umfang genossenen Alkohols und zwi...