Leitsatz (amtlich)
1. § 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird.
2. Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten.
3. Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34; StVG §§ 7, 17
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 26.09.2014; Aktenzeichen 4 O 266/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen eines Schadensereignis vom 03.09.2013, bei dem der von seiner Ehefrau gefahrene Pkw Ford Kuga mit dem amtlichen Kennzeichen ...-JO ... auf der Bundesstraße ... zwischen O und X durch vom beklagten Land durchgeführte Mäharbeiten beschädigt worden sein soll, auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzverpflichtung beider Beklagter für alle weiteren ihm aus dem Vorfall entstehenden materiellen Schäden.
Die Mäharbeiten wurden von dem Zeugen I mit dem Trecker mit amtlichen Kennzeichen ...-SM ..., dessen Halter das beklagte Land ist und der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, sowie einem daran angebrachten Auslegermäher des Herstellers H ausgeführt. Vor Beginn der Mäharbeiten hatte der Zeuge I Warnschilder am Straßenrand aufgestellt und die Rundumleuchten des Traktors angeschaltet.
In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger der Eigentümer des Pkw G L ist und das Fahrzeug durch ein vom Mähkopf des Auslegemähers hochgeschleudertes, etwa faustgroßes Holzstück an der linken Seite beschädigt worden ist. Ferner haben die Parteien darüber gestritten, ob das beklagte Land bei der Durchführung der Mäharbeiten weiterreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer hätte ergreifen müssen wie etwa ein vorheriges fußläufiges Absuchen der zu mähenden Fläche nach größeren Gegenständen, den Einsatz von Schutzplanen oder eines zweiten Fahrzeuges als Schutzschild oder ein zeitweises Einstellen der Arbeiten bei der Annäherung anderer Fahrzeuge. Außerdem haben die Parteien über die Höhe des vom Kläger als unfallbedingt geltend gemachten Fahrzeugschadens, die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sowie die Frage gestritten, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm mit dem Klageantrag zu 2.) begehrten Feststellung hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG noch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG jeweils i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten zustünde. Denn selbst wenn sich das Schadensereignis wie vom Kläger behauptet zugetragen habe, würde es sich bei ihm für das beklagte Land um ein unabwendbares Ereignis handeln, weil dieses den Schaden nicht mit vertretbarem, wirtschaftlich zumutbarem Aufwand habe vermeiden können. Die beklagtenseits vorgetragenen technischen Sicherungen und die Kontrolle ihres ordnungsgemäßen Zustandes würden den bei Mäharbeiten einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Die Anbringung von Planen oder der Einsatz eines zweiten Fahrzeuges als Schutz sei dem beklagten Land wirtschaftlich nicht zumutbar. Ein vorheriges Abschreiten der Mähfläche sei erst dann erforderlich und dem beklagten Land zumutbar, wenn der Mähbereich als besonders gefährlich einzustufen sei und das beklagte Land Kenntnis davon habe, dass in einem bestimmten Bereich immer wieder Gegenstände oder Steinnester vorzufinden seien. Ein vorübergehendes Anhalten des Mähvorganges bei Entgegenkommen anderer Fahrzeuge sei dem beklagten Land selbst auf weniger befahrenen Streckenabschnitten nicht zumutbar. Ob das Mähgerät zum Zeitpunkt des Schadensereignisses seitlich oder an der Front des Traktors befestigt und in Betrieb gewesen sei, sei unerheblich. Das Mähgerät weise die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf und es sei grundsätzlich anzunehmen, dass das Wegschleudern von Gegenständen so gut wie möglich vermieden werde. Auch bei einem seitlichen Mähbetrieb könnten Steine unter dem Trecker hindurchfliegen, so dass auch hierdurch ein deutlich weiter gehender Schutz nicht gewährleistet werden könne. Aus den gleichen Gründen fehle es auch einer dem beklagten Land zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, der vom LG getroffenen Feststellungen und der Urte...