Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 8 O 61/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.05.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Schwestern und streiten um die Erbfolge nach ihrem am 00.00.1935 geborenen und am 00.00.2015 verstorbenen Vater B A (künftig: Erblasser).
Der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet mit der Mutter der Parteien, Frau C A geb. D, geb. am 00.00.1936 und nachverstorben am 00.00.2017. Er war Eigentümer des im Grundbuch von Haltern Blatt Bl01 eingetragenen Hofes im Sinne der HöfeO in einer Größe von ca. 35 ha.
Aus der Ehe des Erblassers mit der Mutter der Parteien sind neben diesen drei weitere Kinder hervorgegangen, Frau E geb. A, Frau F A und der am Tag seiner Geburt verstorbene G A.
Am 12.03.2015 wurde der 79-jährige Erblasser unter dem dringenden Verdacht des Vorliegens einer akuten Leukämie zur stationären Behandlung in das H Krankenhaus I eingeliefert. Als Begleiterkrankungen bestanden zu dem Zeitpunkt ein Diabetes mellitus Typ2, eine arterielle Hypertonie, ein Verdacht auf ein Bauchaortenaneurysma, eine subkortikale arteriosklerotische Enzephalopathie sowie eine leichtgradige Aortenklappenstenose. Der Erblasser beklagte bei stationärer Aufnahme eine starke Abgeschlagenheit und Müdigkeit und gab an, innerhalb der letzten 6 Monate insgesamt 10 kg Gewicht verloren zu haben.
Die Verdachtsdiagnose wurde bestätigt, der Erblasser litt unter einer akuten myeloischen Leukämie (AML), welche zunächst mit einer zytoreduktiven Therapie stationär behandelt wurde.
In der Mittagszeit des 27.03.2015 errichtete der Erblasser, der sich weithin in stationärer Krankenhausbehandlung befand, vor dem im Krankenhaus erschienenen Notar J aus K zu der UR-Nr. 140/2015 ein Testament. In diesem setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner unbeschränkten Allein- und Hoferbin ein und ordnete im Wege eines Vermächtnisses an, dass seine Ehefrau ein lebenslanges Wohnungs- und Altenteilrecht an dem auf der Hofstelle gelegenen Wohnhaus erhalten solle. Den Wert seines reinen Vermögens gab der Erblasser mit 500.000,00 EUR an.
Wegen des genauen Wortlauts und der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage eingereichte Ablichtung des notariellen Testaments Bezug genommen.
Eine zunächst begonnene Chemotherapie wurde bereits wenige Tage später aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung des Allgemeinzustands des Erblassers beendet und sodann ein rein palliatives Therapiekonzept verfolgt. Am 21.04.2015 wurde der Erblasser auf niedrig stabilem Niveau nach Hause entlassen, wo er am 00.00.2015 verstarb.
Der Nachlass des Erblassers umfasst neben dem im Grundbuch von Haltern Blatt Bl01 eingetragenen Hof u. a. weitere ca. 160 ha Land, drei Eigentumswohnungen in L, Stückländereien in M in einer Größe von ca. 2 ha sowie einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in N.
Im November 2015 beantragte die Beklagte zunächst gestützt auf das Testament vom 27.03.2015 bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Dorsten die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Nachdem die dort beteiligten Schwestern der Beklagten - auch die hiesige Klägerin - Bedenken an der Wirksamkeit des Testaments im Hinblick auf die Testierfähigkeit des Erblassers geäußert hatten, erhob das Landwirtschaftsgericht insoweit zunächst Beweis durch Anhörung der Beteiligten und Vernehmung des beurkundenden Notars als Zeuge und sodann durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen O und P. Diese kamen in ihrem Gutachten vom 13.04.2017 (Bl. 14 ff. GA) zu dem Ergebnis, dass der Erblasser am 27.03.2015 unter einem Delir gelitten habe und er deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Sachverständigengutachtens Bezug genommen.
Am 00.00.2017 verstarb die Mutter der Parteien unter Hinterlassung eines notariellen Testaments, mit dem sie die Beklagte zu ihrer Alleinerbin bestimmt hat.
Am 03.11.2017 schloss die Beklagte mit ihrer Schwester F A vor dem Notar Q in K unter der UR-Nr. 201/2017 einen Erbauseinandersetzungsvertrag nach dem Tod beider Eltern (Bl. 71 ff. GA). Darin erklärte sich F A für den Fall der Wirksamkeit des Testaments vom 27.03.2015 in Bezug auf ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser gegen Zahlung eines Betrags von 50.000,00 EUR für abgefunden. Für den Fall der Unwirksamkeit des Testaments vereinbarten die Vertr...