Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 04.10.2008; Aktenzeichen 18 O 549/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Oktober 2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an Herrn I, F-Straße, ####1 L4, einen Be-trag von 1.689,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2007 zur Anrechnung auf die von Herrn I mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Essen - 32 M 633/04 - gepfändete Forderung zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die nachfolgend mit den notwendigen Änderungen und Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger nimmt den Beklagten mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, dieser habe im Rahmen der von ihm als sein Bevollmächtigter gegen Steuerbescheide des Finanzamtes E2 eingelegten Einsprüche und den diesbezüglich vor dem Finanzgericht E geführten Rechtsstreiten seine Interessen nicht pflichtgemäß wahrgenommen und dadurch deren Verlust verursacht.
Der Kläger hatte mit einem Herrn L3 durch notariellen Vertrag vom 15. Juni 1992 zwei Immobilien in L2 erworben, ETW-Anlagen gebildet und im Jahre 1993 die einzelnen Eigentumswohnungen veräußert. Das Finanzamt E2 sah darin einen von der zwischen dem Kläger und Herrn L3 begründeten GbR vorgenommenen gewerblichen Grundstückshandel und forderte den Kläger auf, als Gesellschafter der GbR entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Als dies unterblieb, weil der Kläger darauf verwies, dass sich die dazu erforderlichen Unterlagen allein im Besitze des Mitgesellschafters L3 befänden, und auch dieser nach seiner Hinzuziehung keine ausreichenden Erklärungen abgab, schätzte das Finanzamt den von der GbR in 1993 erzielten Gewinn auf 547.780,00 DM und erließ am 11. Juli 1997 einen entsprechenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns für 1993 und am 05. September 1997 für die L3 & I GbR einen Gewerbesteuermessbescheid für 1993 in Höhe von 22.585,00 DM. Gegen diese Bescheide legte der Beklagte namens des Klägers Einspruch ein. Durch Bescheid vom 10. September 1997 setzte das Finanzamt Essen-Ost auf der Grundlage des Feststellungsbescheides vom 11.07.1997 für den Kläger die Einkommensteuer für das Jahr 1993 fest. Durch Haftungsbescheid vom 08. Juni 1998 nahm die Stadt E2 den Kläger als Mitgesellschafter der L3 & I GbR auf rückständige Gewerbesteuern für das Jahr 1993 in Höhe von 101,632,00 DM nebst Nachzahlungszinsen von 14.732,00 DM in Anspruch. Durch an den Beklagten adressierten Bescheid vom 30. Juni 1998 (Bl. 21 ff.) wies das Finanzamt E2 die Einsprüche des Klägers zurück, weil dieser trotz mehrfacher Aufforderungen weder seinen Einspruch begründet noch nachgewiesen habe, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die ausstehenden Steuererklärungen zu fertigen. Er habe nicht belegt, dass er den Mitgesellschafter L3 tatsächlich zur Herausgabe fehlender Unterlagen aufgefordert und gegen diesen zivilrechtliche Schritte eingeleitet habe. Aus diesem Grunde habe nach Aktenlage entschieden werden müssen. Verstöße gegen geltende Bestimmungen seien dabei nicht erfolgt.
Gegen diesen Einspruchsbescheid erhob der Beklagte, der für den Kläger unter dem 16.11.1998 gegen den Mitgesellschafter L3 ein - mangels seines unbekannten Aufenthaltes nicht zu vollstreckendes Versäumnisurteil auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen erwirkt hatte, namens des Klägers vor dem Finanzgericht E Klage gegen beide Bescheide. Die Klage wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 3 K 5612/98 G,F geführt. Durch Verfügung vom 03.08.1999 (Bl. 38) setzte das Finanzgericht dem Beklagten gemäß § 79b Abs. 1 u. Abs. 2 FGO eine Frist zur Begründung der Klage und Beweisantritt bis zum 24. 09. 1999. Als darauf keine Reaktion erfolgte, wies das Finanzgericht durch Gerichtsbescheid vom 02.06.2000 die Klage ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides stellte der Beklagte einen - zur Unwirksamkeit des Bescheides führenden Antrag auf mündliche Verhandlung, die am 14.08.2000 stattfand. Durch Verfügung vom 17.08.2000 (Bl. 43) setzte dasFinanzgericht dem Beklagten eine Frist zum weiteren Vortrag bis zum 25.11.2000. Mit Schriftsatz vom 24.11.2000 (Bl. 44) verwies der Beklagte zum Nachweis der Ausgaben der GbR auf eine beigefügte Darstellung des Klägers und kündigte an, dass mit dem Finanzamt wegen der Einsichtnahme in die einzelnen Belege eine Absprache erfolgen solle, die trot...