Verfahrensgang
LG Paderborn (Entscheidung vom 07.02.2007; Aktenzeichen 4 O 511/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Februar 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Wegen der Anträge der Parteien und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die nachfolgend mit den notwendigen Änderungen und Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die mit der Verfolgung von Sachmängelansprüchen am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage N-Weg in Q beauftragt worden war und durch ihren das Mandat betreuenden Sozius E2 das selbständige Beweisverfahren 58 H 1/03 Amtsgericht Paderborn gegen mehrere am Bauvorhaben beteiligte Unternehmer und die planenden und bauaufsichtsführenden Architekten eingeleitet hat, mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, der Sozius E2 der Beklagten habe es versäumt, eine eingetretene Verjährung der Ansprüche zu verhindern.
Die Mitglieder der Klägerin haben im Jahre 1997 von der Bauträgerin Wicker & J GmbH, die auch die baugleiche Anlage N2 errichtet hatte, Wohnungseigentum in der Anlage N-Weg in Q erworben. Die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden - Kaufverträge hatte der Anwaltsnotar Dr. T2 in Q beurkundet. Gemäß Ziff. 5.2. Abs. 3 ( Abs. 5 der Verträge hatte die Bauträgerin die Wahl, ihre mit der Abnahme des Bauvorhabens beginnende, fünfjährige Gewährleistungspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie entweder selbst nachbesserte oder ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber den Bauhandwerkern an den (jeweiligen) Käufer abtrat, "der die Abtretung hiermit annimmt". Nach der am 01. November 1997 erfolgten Endabnahme zeigten sich erhebliche Baumängel an dem Gemeinschaftseigentum beider Wohnanlagen. Die Gewährleistungsansprüche beider Eigentümergemeinschaften wurden zunächst von Rechtsanwalt Dr. T2 unter Hinweis auf eine in den Kaufverträgen erfolgte Abtretung durch die Bauträgerin gegenüber den Bauhandwerkern geltend gemacht. Als Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. T2 auftraten und sich Bedenken wegen seiner notariellen Vorbefassung ergaben, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der (weiteren) Wahrnehmung ihrer Interessen.
Der Sozius E2 der Beklagten reichte - mit dem Hinweis auf eine in den Kaufverträgen erfolgte Abtretung der Ansprüche der Bauträgerin an die jeweiligen Erwerber - unter dem 24. September 2001 (Bl. 1 BA 1) beim Amtsgericht Paderborn einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Firma T GmbH als planende und bauaufsichtsführende Architektin und die an der Ausführung des Bauvorhabens beteiligten Handwerker, ua. die Firma D. KG (Bl. 11 BA 1) ein. Für diese meldeten sich im Dezember 2001 (Bl. 30 BA 1) die Rechtsanwälte V2 pp., die unzureichend substanziierten Vortrag in der Formulierung " als gewährleistungspflichtiger Bauhandwerker komme die Firma D hinsichtlich des Mangels zu Ziff. I,4 in Betracht", sowie fehlende Glaubhaftmachung rügten. Unter dem 22. Oktober 2002 erstattete der Sachverständige Dipl.Ing. I ein schriftliches Gutachten, zu dem die Rechtsanwälte V2 pp. mit Schriftsatz vom 19. November 2002 im Einzelnen zu den die Firma D betreffenden Mangelfeststellungen vortrugen und unter dem 29. Januar 2003 eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu Ziff. 3 b seines Gutachtens beantragten. Wegen des Todes des Sachverständigen wurde mit dem Ergänzungsgutachten der Sachverständige Dipl.Ing. M beauftragt, der unter dem 16. Januar 2004 sein schriftliches Gutachten erstattete.
In der Eigentümerversammlung vom 23. Februar 2005 (Anl. 6b) entschloss sich die Klägerin, der Beklagten das Mandat zu entziehen, weil ihr Sozius E2 trotz mehrfacher Aufforderung bislang nichts unternommen habe, und ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Verfolgung ihrer Ansprüche zu beauftragen. Mit Schreiben ihres Sozius Rechtsanwalt S vom 07. März 2005 (Anl. 7) zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin deren Interessenvertretung gegenüber der Beklagten an und baten um Übersendung der Handakten in dieser Angelegenheiten. Unter dem 02. Dezember 2005 reichte Rechtsanwalt S auf der Grundlage der von der Klägerin wegen fortschreitender Baumängel privat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. H2 vom 23. August (Anl. 4a BA2) und 01. September 2005 (Anl. 8) Klage gegen die Firma D. KG ein. Zum Nachweis der "erfolgten" Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Bauträgerin an die jeweiligen Erwerber und Mitglieder der Klägerin bezog er sich auf die beigefügte Kopie des notariellen...