Verfahrensgang
LG Siegen (Entscheidung vom 11.05.1989; Aktenzeichen 5 O 358/88) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Mai 1989 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen wird.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 58 %, der Beklagte 42 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 35 % und dem Beklagten zu 65 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am Nachmittag des 11. Juni 1988 hielt sich die damals 9 Jahre und 9 Monate alte Klägerin in der Nähe der Reithalle in K., H. gut, auf. Dort war der Pkw-Kombi des Beklagten mit geöffneter Hecktür abgestellt. Auf der Ladefläche des Fahrzeugs hatte er seinen Hund "Benny", einen Leonberger, in der Weise abgelegt, daß er ihn mit der Leine an der Anhängerkupplung angebunden hatte. Als sich die Klägerin zu dem Hund niederbeugte, um ihn zu streicheln, wurde sie von diesem im Bereich des linken Kieferwinkels durch eine ca. 4 cm klaffende Biß-, bzw. Kratzwunde verletzt. Die Wunde mußte ärztlich versorgt und genäht werden.
Mit der Klage hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von insgesamt 5.000,- DM (500,- DM hat der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer vorprozessual gezahlt), weiter Ersatz ihres materiellen Schadens in errechneter Höhe von 140,90 DM sowie schließlich die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich des Zukunftsschadens begehrt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter
a) ein Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1988 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
b) 140,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1988 zu zahlen;
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 11. Juni 1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin als weit überhöht bezeichnet, den Ausfall zweier Tennisstunden bestritten und gemeint, die Klägerin treffe ein Mitverschulden in Höhe von mindestens 50 %.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin. Es hat außerdem die Verletzungsnarbe in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 1989 (Bl. 74 ff d.A.) Bezug genommen.
Durch das am 11. Mai 1989 verkündete Urteil hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000,- DM sowie zum Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 140,90 DM verurteilt. Es hat weiter die Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens festgestellt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß § 833 Satz 1 BGB zum Ersatz verpflichtet. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden brauche sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen. Das Schmerzensgeld sei - mit insgesamt 2.500,- DM - angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben zunächst sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung am 2. Oktober 1989 zurückgenommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Er wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz, meint, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden von 50 % anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, hält das erkannte Schmerzensgeld der Höhe nach für übersetzt und ist der Ansicht, ein berechtigter Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei durch die vorprozessuale Zahlung von 500,- DM abgegolten.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze.
Die Klägerin ist gemäß § 141 ZPO gehört worden.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt des der Sitzungsniederschrift vom 8. Februar 1990 als Anlage beigefügten Vermerks des Berichterstatters Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zum überwiegenden Teil nicht begründet.
Das Landgericht hat zutreffend der Klägerin über vorprozessual gezahlte 500,- DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,- DM, sowie Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 140,90 DM zugebilligt. Das Feststellungsbegehren ist indessen nicht begründet.
Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB für den durch seinen Hund angerichteten Schaden ist nicht im Streit. Die Klägerin trifft kein anspruchsmindernd...