Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 15 O 57/96) |
Gründe
Die Klägerin macht als Erbin und Bezugsberechtigte einer Unfallversicherung, die ihr am 12. August 1995 tödlich verunglückter Sohn bei der Beklagten unterhalten hatte, die Todesfallsumme in Höhe von 17.000,00 DM geltend.
Am 12. August 1995 gegen 1. 55 Uhr befuhr der Sohn der Klägerin mit seinem Motorrad Suzuki GSXR in die Straße in Richtung Osten. Die Straße verläuft innerhalb einer langgezogenen Linkskurve über eine Abwasserkanalüberführung, die eine Fahrbahnkuppe bildet. Im weiteren Verlauf fällt die Straße mit einem Gefälle von etwa 3 bis 5 % leicht ab. Die Fahrbahnoberfläche ist mit einer rauhen, griffigen Schwarzdecke befestigt, die zum Unfallzeitpunkt trocken war. Witterungsbedingte Sichtbehinderungen durch Dunst oder Nebel lagen nicht vor. Der Sohn der Klägerin näherte sich der Brückenüberführung mit überhöhter Geschwindigkeit (zulässig 50 km/h). Unmittelbar vor Erreichen des Scheitelpunktes der Brückenüberführung wurde das Krad durch eine Hinterradblockierbremsung verzögert. Gleichwohl kam es zu einem Kontaktverlust zwischen den Rädern und der Fahrbahn, wodurch ein instabiler Fahrzeugzustand nach dem Wiederaufsetzen eintrat. Das Krad wurde nunmehr mit einer Vorderradblockierbremsung verzögert. Dadurch gingen die sogenannten "Kreiselkräfte" verloren und das Krad stürzte um. Im Verlauf der sich anschließenden Rutschstrecke kam es zu Kollisionen mit zwei Straßenlaternen, wobei die erste Kollision noch in dem Verband Krad/Kradfahrer erfolgte. Bei dieser Kollision wurde infolge der anstoßbedingten, übertragenen Momente das Krad aufgerichtet und es kam zu einem massiven Körper- und Kopfkontakt des Kradfahrers mit dem Laternenmast. Der Sohn der Klägerin verstarb an den Unfallfolgen.
Im Todesermittlungsverfahren der wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0, 86 o/oo festgestellt.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AUB 88 und behauptet, daß der Unfall auf einer Geistes- oder Bewußtseinsstörung des Sohnes der Klägerin infolge von Trunkenheit beruht habe.
Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, ein typisch alkoholbedingter Fahrfehler sei nicht festgestellt worden. Daß der Sohn der Klägerin, nachdem er an der Unfallstelle die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe, durch ein Überbremsen des Vorderrades den Sturz und damit letztlich seine tödlichen Verletzungen herbeigeführt habe, sei nicht auf den Alkoholeinfluß zurückzuführen, sondern auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten. Auch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beruhe nicht auf einer alkoholbedingten Bewußtseinstrübung.
Die Berufung ist zulässig jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Der Versicherungsschutz ist gemäß § 2 I Abs. 1 AUB 88 ausgeschlossen, weil der vorliegende Unfall Folge einer Bewußtseinsstörung ist. Bei einem Kraftfahrer ist dieser Ausschlußgrund bereits dann gegeben, wenn er zwar noch bei Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist. Ausschlußbegründend sind danach schon solche erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstandesetzen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit reicht der Blutalkoholgehalt (0, 8 bis 1, 1 o/oo) allein für die Annahme einer Bewußtseinsstörung nicht aus. Es müssen vielmehr vom Versicherer darzulegende und zu beweisende äußere Anzeichen für die Fahruntüchtigkeit vorliegen. Diese können sich entweder aus sonstigen Ausfallerscheinungen ergeben oder aus Fahrfehlern, die alkoholtypisch sind. Da auch nüchternen Kraftfahrern Geschwindigkeitsüberschreitungen unterlaufen, beweisen diese allein eine Bewußtseinsstörung noch nicht (BGH VersR 85, 779). Erforderlich ist, daß die Ursächlichkeit des Alkoholgenusses, die bei Nichtbeachtung zusätzlicher Gefahrenmomente naheliegt, hinzutritt (Prölss/Martin VVG, 25. Auflage, AUB 88 § 2 Anm. 2 Ad).
Der Senat hat nach der Art und Weise des Zustandekommens des Unfalls keinen Zweifel, daß der Sohn der Klägerin bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0, 86 Promille fahruntüchtig war und deswegen verunglückt ist. Er hat seine Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft bei offensichtlich schwierigeren Straßenverhältnissen so hoch gewählt, daß es schließlich zum Unfall gekommen ist. Das ist alkoholtypisch (Prölss/Martin a.a.O.). Die Unfallörtlichkeit war durch Straßenlaternen der näheren Umgebung ausgeleuchtet, die Gefahrenquelle aufgrund des relativ steilen Anstiegs der Fahrbahn bis zum Scheitelmittelpunkt der Abwasserkanalbrücke und des danach wiederum recht steilen Abfalls nach Überschreitung des Scheitelpunktes gut erkennbar. Der weitere Straßenverlauf im Bereich der Unfallstelle nach der Abwasserkanalüberführung war aus der Position des Verunglückten nicht einsehbar. Ob er tatsächlich die von der Klägerin nunmehr in der B...