Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 14.12.1999; Aktenzeichen 12 O 326/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 14. Dezember 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.710,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.08.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Schadensfall vom 31.07.1998 resultiert, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 843, 847 BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Ansonsten bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1.
Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er schuldhaft den Körper und die Gesundheit der Klägerin durch deren Sturz von der Behandlungsliege verletzt hat.
Bei den Gefahren wie den vorliegenden handelt es sich um Umstände, die aus einem Bereich des Arztes stammen, die bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt vollumfänglich ausgeschlossen werden können. In diesem Fall besteht eine Verschuldens- (Fehler) Vermutung mit der Folge, daß es Aufgabe des Arztes ist, diese Vermutung zu entkräften (vgl. z.B: BGH NJW 1991, S. 2960 - Sturz aus einem Duschstuhl -; OLG Köln, VersR 1990 S. 1240 - Sturz von der Untersuchungsliege -; vgl. auch bei Steffen/Dressler; Arzthaftungsrecht 8. Aufl. 1999 Rz 500 m.w.N.). Dabei kann es dahingestellt bleiben,ob sich die Klägerin mit ihrem Körpergewicht zu ruckartig und mit Schwung - ggf. wegen der Kniebeschwerden, wie es der Beklagte vor dem Senat vermutet hat - auf die Liege schwang. Eine ärztliche Behandlungsliege muß auch solche Bewegungen des Patienten aushalten. Davon geht auch der Beklagte selbst aus. Denn er hat die Liege auch für chiropraktische Anwendungen geeignet gehalten. Hierbei entstehen eher größere Kräfte als durch das Zurücklehnen eines (kranken und gehandicapten) Patienten. Bei dieser Sachlage wird angesichts des Versagens der Funktionsfähigkeit der Liege die Vermutung der Fehlerhaftigkeit eher bekräftigt, denn in Frage gestellt.
Der Beklagte hat die Verschuldensvermutung nicht entkräftigt. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, welche Maßnahmen ein Arzt ergreifen muß, um diese Vermutung zu widerlegen. Jedenfalls hat der Beklagte seit der Anschaffung der Liege im Jahr 1992 keinerlei Kontrollmaßnahmen in Person oder durch Fachpersonal durchgeführt bzw. durchführen lassen. Das Nichtstun allein und die stetige Verwendung der Liege reicht zur Entkräftung der Vermutung jedenfalls nicht.
Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor, selbst wenn sie sich zu ruckartig auf die Liege gesetzt haben sollte.
Im Ergebnis hat der Beklagte der Klägerin deshalb ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Nach Abwägung aller Umstände hält der Senat vorliegend ein Schmerzensgeld von DM 10.000,- für billig und angemessen, aber auch für ausreichend. Dabei hat der Senat bedacht, daß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Klägerin über einen längeren Zeitraum Schmerzen zu ertragen hatte, die zwar nicht die Intensität erreicht haben mögen, wie bei einer Fraktur, jedoch durchaus erheblich waren. Desweiteren mußte sie sich vorübergehend stationär behandeln lassen, war für einen Zeitraum von etwa 6 Wochen über die bestehende Vorbelastung hinaus erheblich beeinträchtigt und hat darüber hinaus auch in der Folgezeit zunächst nicht den Gesundheitsgrad wieder erreicht, den sie vor dem Sturz hatte. Außerdem ist die Klägerin bis heute nachvollziehbar wetterfühlig und erhält nach wie vor Massagen und Fango. Ausweislich des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen, der die Klägerin auch körperlich untersucht hat, hat sich durch den Unfall die Fehlhaltung der Halswirbelsäule verstärkt. Hinzu tritt eine gewisse Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Brustbeins.
Darüber hinaus kann die Klägerin Ersatz des Haushaltsführungsschadens verlangen. Dabei schätzt der Senat gem. § 287 ZPO die Höhe wie aus dem Tenor ersichtlich. Dabei liegt es nahe, daß in einem Haushalt wie dem der Klägerin in etwa 40 Wochenstunden an Haushaltarbeiten zu verrichten sind. Der Senat hält es auch für angemessen, die Kosten einer Haushaltskraft mit DM 2.295,59 mtl. nach der Vergütungsgruppe VII BAT zugrunde zu legen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war die Klägerin unfallbedingt für 6 Wochen zu 80% , danach für 6 Wochen zu 15% nicht in der Lage, Haushaltstätigkeiten auszuführen. Zu berücksichtigen waren noch die e...