Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 19.01.1993; Aktenzeichen 5 O 407/92) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin tragt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin um 10.383,61 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagen die Freigabe eines durch die … – im folgenden … – beim Amtsgericht … hinterlegten Betrages in Hohe von 10.383,61 DM. Die Klägerin beruft sich auf ein Vermieterpfandrecht, die Beklagte auf ein Pfändungspfandrecht.
Die Klägerin vermietete der – … – im folgenden … Lagerhallen. Der Gesamtmietzins betrug 1990 3.400,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Nebenkosten. Das Mietverhältnis sollte frühestens am 31. Dezember 1990 enden. Nach § 15 Ziffer 7 des Mietvertrages hat der Mieter Schaden, für die einstehen muß, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei unbekanntem Aufenthalt des Mieters sollen Mahnung und Fristsetzung entbehrlich sein. Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf die Vertragsurkunde (Hülle Bl. 7 d.A.) sowie auf das Schreiben der Klägerin vom 7. Mai 1986 (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen.
Die … geriet mit dem Mietzins für die Zeit ab September 1990 in Rückstand. Die Klägerin sprach mit Schreiben vom 3. Oktober 1990 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall aus, daß die fällige Miete nicht innerhalb von 3 Tagen bezahlt werde. Das Kündigungsschreiben wurde dem Sohn des Geschäftsführers der … übergeben, da der Geschäftsführer seit dem 25. September 1990 unbekannten Aufenthaltes war. Mit Schreiben vom 15. November 1990 teilte die Klägerin der … mit, daß sie die mit Schreiben vom 3. Oktober 1990 ausgesprochene Kündigung nunmehr für „unwiderruflich” halte, da keine Mietzahlungen erfolgt seien.
Bereits am 30. Oktober 1990 hatte die … wegen rückständiger Beitragsforderungen in Hohe von 11.322,23 DM die Zwangsvollstreckung in das Betriebsvermögen der … betrieben und durch ihren Vollstreckungsbeamten Maschinen der … pfänden lassen. Die Beklagte betrieb aufgrund einer im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 24. Juli 1990 titulierten Forderung gegen die … in Höhe von 11.033,19 DM gleichfalls die Zwangsvollstreckung. Am 9. November 1990 wurden die bereits für die … gepfändeten Maschinen der … im Wege der Anschlußpfändung auch für die Beklagte gepfändet. Schließlich wurde noch für eine … eine Anschlußpfändung vorgenommen.
Mit einem bei der … am 23.11.1990 eingegangenen Schreiben machte die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht geltend.
Der Vollstreckungsbeamte der … erzielte für die gepfändeten Gegenstände einen Verwertungserlös in Hohe von 45.000,– DM. Von diesem Betrag hielt die … für ihre Beitragsforderung 11.322,23 DM ein. 1.910,64 DM wurden für Gutachterkosten aufgewendet. 7.959,86 DM standen einer dinglich berechtigten Leasingfirma zu. Ein Betrag in Hohe von 11.628,– DM wurde von den Vollstreckungsbeamten der … am 28. Mai 1991 an die Klägerin aufgrund des von dieser geltend gemachten Vermieterpfandrechts ausgekehrt. Unter Berücksichtigung einer Gutschrift in Hohe von 2.689,08 DM hinterlegte die … den sich ergebenden Restbetrag in Höhe von 14.886,35 DM zugunsten der Parteien und der … unter Verzicht auf die Rücknahme am 4. Mai 1992 beim Amtsgericht …
Die Klägerin hat gemeint, ihr Vermieterpfandrecht gehe dem Pfändungspfandrecht der Beklagten vor. Von dem Vermieterpfandrecht seien Schadenersatzansprüche aufgrund von Beschädigungen der Mietsache durch die … in Hohe von insgesamt 24.851,16 DM erfaßt. Wegen der Berechnung der Schadenssumme wird auf den Schriftsatz vom 16. Dezember 1991 (Bl. 62 d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat weiterhin gemeint, ihr stünden gegen die … dem Vermieterpfandrecht unterfallende Mietzinsansprüche für die Zeit ab Dezember 1990 zu, da das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestanden habe. Das Mietverhältnis sei mit Kündigungsschreiben vom 3. Oktober 1990 nicht wirksam beendet worden, da die Kündigung der … nicht zugegangen sei. Die Klägerin hat dazu behauptet, der Sohn des Geschäftsführers habe keine Empfangsvollmacht für die … gehabt. Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, von dem Vermieterpfandrecht seien noch ihre Ansprüche gegen die … auf Erstattung des Wassergeldes in Hohe von 307,98 DM und der Kanalgebühr in Höhe von 268,85 DM für das Jahr 1990 bis zum 15. Oktober 1990 erfaßt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe eines Betrages von 10.383,61 DM zu erklären, welcher beim Amtsgericht Lüdenscheid durch die … unter dem Aktenzeichen … am 4. Mai 1992 hinterlegt worden ist,
hilfsweise hat sie beantragt,
festzustellen, daß sie aus den beim Amtsgericht … unter dem Aktenzeichen … hinterlegten Verwertungserlös bis zu einem Betrag von 10.383,61 DM vor der Beklagten zu befried...