Verfahrensgang

LG Siegen (Entscheidung vom 15.12.2011; Aktenzeichen 5 O 4/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 15.12.2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundbesitzung Gemarkung P, Flur 38, Flurstücke 175-178, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe von P Blatt 1432, in P. Die Beklagte war aufgrund Auflassung vom 06.11.1991 und Eintragung im Grundbuch am 28.09.1992 Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung P, Flur 38, Flurstücke 171 bis 174, A-Straße 5 in P, vormals eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts P von P Blatt 245. Die Flurstücke 171 bis 173 veräußerte die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 12.03.2007 (UR-Nr. 29/2007 des Notars P1 in P) zu einem Kaufpreis von 75.000,00 € an Herrn E, dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch am 20.06.2007 erfolgte. Der vorgenannte Grundbesitz ist nunmehr verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe von P Blatt 7309. Das - vorliegend streitbefangene - Flurstück 174 zur Größe von 2,50 a, welches mit einem in Abteilung II lfd. Nr. 1 eingetragenen Vorkaufsrecht für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Flur 5 Nr. 507 (nunmehr Flur 38, Flurstück 176) belastet ist, verblieb im Eigentum der Beklagten und wurde mit der vorgenannten notariellen Urkunde vom 12.03.2007 an Herrn Y Benutzung als Gartenfläche neben einem Wohnhaus verpachtet. In der notariellen Urkunde vom 12.03.2007 ist insoweit auszugsweise Folgendes bedungen:

"§ 9

Pacht, Aufrechnung, öffentliche Lasten

Die Pacht beträgt jährlich € 375,00 (...).

Der Pächter verpflichtet sich den Pachtzins für 40 Jahre im Voraus zu zahlen, insgesamt also € 15.000,00 (...). Der Betrag ist zahlbar zum gleichen Zeitpunkt und auf das gleiche Konto wie der Kaufpreis.

(...)

§ 10

Pachtzeit

Die Pacht beginnt mit dem heutigen Tage und wird auf die Lebenszeit des Pächters abgeschlossen.

Sollte der Pächter vor Ablauf des 71. Lebensjahres versterben, verpflichtet sich die Verpächterin, mit dem oder den Erben des Pächters den Pachtvertrag fortzusetzen, und zwar auf Lebenszeit der Erben.

(...)

§ 12

Ankaufsrecht des Pächters

Die Verpächterin (Verkäuferin) verpflichtet sich für den Fall der Veräußerung des Pachtgrundstücks (P Flur 38 Nr. 174) dieses zunächst dem Pächter zum Kauf anzubieten.

Der Notar hat hierzu darauf hingewiesen, dass im Grundbuch zu Lasten des Pachtgrundstückes und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle ehemals Flur 5 Nr. 507 nunmehr Flur 38 Nr. 176 ein Vorkaufsrecht eingetragen ist und dieses Vorkaufsrecht in jedem Verkaufsfalle beachtet werden muss."

Wegen des Inhalts der notariellen Urkunde vom 12.03.2007 im Übrigen wird auf deren bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (GA I 24 ff.) Bezug genommen.

Der Beurkundung des Vertrages vom 12.03.2007 war ein Vertragsentwurf aus Januar 2007 (GA I 8 ff.) vorausgegangen, ausweislich dessen die Beklagte zunächst beabsichtigt hatte, ihre gesamte im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe von P Blatt 245 verzeichnete Grundbesitzung - also einschließlich des hier streitgegenständlichen Flurstücks 174 - zu einem Kaufpreis von 100.000,00 € an Herrn E zu veräußern.

Das Flurstück 174, welches vormals als Flurstück 185 der Flur 22 der Gemarkung P und zuvor als Flurstück 510 der Flur 5 der Gemarkung P eingetragen war, stand ursprünglich im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin hatte es mit notarieller Urkunde vom 11.10.1955 (UR-Nr. 312/1955 des Notars Dr. N in P, GA II 335 ff.) an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ihre Großmutter T2, unter Vereinbarung eines mit dem dinglichen Vorkaufsrechtes besicherten Rückkaufsrechtes für 750,00 DM veräußert. In § 3 der notariellen Urkunde vom 11.10.1955 heißt es hierzu:

"Die Erwerberin beantragt, auf dem heute erworbenen Grundstück für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Flur 5 Nr. 507 ein Vorkaufsrecht eintragen zu lassen für alle Verkaufsfälle, die während ihrer Besitzzeit in ihrer Person oder bei ihren Rechtnachfolgern eintreten."

Nach dem Tode von T2 erfolgte am 08.01.1979 aufgrund zweier letztwilliger Verfügungen vom 06.11.1947 und 28.07.1965 die Eintragung der Damen T3 und T4 in Erbengemeinschaft - Tanten der Beklagten - als Eigentümer u.a. des späteren Flurstücks 174. Letztere waren bis zur Auflassung des Flurstücks an die Beklagte am 06.11.1991 und deren Eintragung am 28.09.1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 02.06.2007 (GA I 31 f.) erklärte die Klägerin die Ausübung des Vorkaufsrechts und forderte die Beklagte zur Übereignung des Flurstücks 174 auf. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass der am 12.03.2007 geschlossene Pachtvertrag kaufähnlichen Charakter habe und sich der Wille der Beklagten, das Vorkaufsrecht zu umgehen, aus dem Vertragsentwurf...

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