Leitsatz (amtlich)
Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gemäß § 2247 BGB, ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen.
Durch ein gem. § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden, § 2292 BGB.
Normenkette
BGB §§ 2247, 2292
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 67/22) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 03.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 06.04.2022 (Erlass einer einstweiligen Verfügung) wird aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung trägt die Verfügungsklägerin.
Gründe
I. Der Verfügungsbeklagte ist der Sohn der am 00.12.2021 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblasserin A.
Die Verfügungsklägerin ist die Enkelin der Erblasserin. Sie ist das einzige Kind von C B, ihrem am 00.11.2021 im Alter von 59 Jahren vorverstorbenen Vater, dem Bruder des Verfügungsbeklagten.
Die Erblasserin, die zwischenzeitlich mit dem vorverstorbenen D verheiratet war, war alleinige Eigentümerin des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von E des Amtsgerichts Hamm, Blatt Bl01. Es handelt sich um ein gepflegtes Zweifamilienhaus mit großem Grundstück in guter Lage in F-E, das den wesentlichen Nachlass der Erblasserin ausmacht.
Die Erblasserin hatte, z.T. gemeinsam mit ihrem Ehemann D, verschiedene letztwillige Verfügungen errichtet: So hatte sie am 02.02.1973 ein Testament notariell beurkunden lassen (UR-Nr. 109/1973 des Notars G in H). Am 01.10.1979 schloss sie mit ihrem Ehemann D einen Erbvertrag (UR-Nr. 1555/1979 des Notars G in H). Ein weiterer Erbvertrag der Erblasserin und ihres Ehemannes D wurde am 01.08.1983 beurkundet (UR-Nr. 703/1983 des Notars G in H). Am 05.02.1990 schloss sie mit ihrem Ehemann einen dritten Erbvertrag (UR-Nr. 39/1990 des Notars G in H). Der letzte Erbvertrag der Erblasserin und ihres Ehemannes stammt vom 24.11.1998 (UR-Nr. 220/1998 des Notars I in F). In diesem Erbvertrag setzte die Erblasserin ihre beiden Söhne, den Verfügungsbeklagten und den Vater der Verfügungsklägerin, zu Erben zu gleichen Teilen ein. Ersatzerben sollten deren ehelichen Abkömmlinge sein. Diese Verfügungen sollten ausdrücklich vertragsmäßig sein.
Die Erblasserin erteilte dem Verfügungsbeklagten am 12.11.2009 eine privatschriftliche Generalvollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung, die ihn insbesondere dazu berechtigte, Grundstücke zu veräußern. In der Vollmachtsurkunde heißt es u.a.:
"... Der Bevollmächtigte ist berechtigt, in meinem Namen Rechtsgeschäfte mit sich selbst vorzunehmen, gleichviel ob er dabei für sich oder Dritte handelt (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). ..."
Ferner ist in der Vollmachtsurkunde geregelt, dass der Bevollmächtige durch die Vollmachtgeberin im Innenverhältnis angewiesen wird,
"... von dieser Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn ich aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann (fehlende Geschäftsfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen). ..."
Weiter heißt es in der Urkunde, dass der Bevollmächtigte nicht berechtigt ist,
"... ohne entsprechende ärztliche Feststellung von einem der vorgenannten Umstände auszugehen...".
Die Erblasserin unterschrieb die Vollmachtsurkunde am 19.07.2021 ein weiteres Mal. Diese Unterschrift wurde am 19.07.2021 notariell beglaubigt (UR-Nr. 339/2021 des Notars J in F).
Am 00.11.2021 verstarb der Vater der Verfügungsklägerin nach langer schwerer Krankheit.
Der Verfügungsbeklagte stimmte danach für den 06.12.2021 einen Notartermin ab, in dem die Übertragung der Immobilie der Erblasserin auf den Verfügungsbeklagten beurkundet werden sollte. Nachdem sich die Erblasserin mit Corona infiziert hatte und am 03.12.2021 stationär ins Krankenhaus kam, sagte der Verfügungsbeklagte den ursprünglichen Beurkundungstermin ab und vereinbarte für den 10.12.2021 einen neuen Termin. Diesen Termin sagte der Verfügungsbeklagte wegen der Erkrankung der Erblasserin erneut ab, bat aber das Notariat um einen kurzfristigen neuen Beurkundungstermin. Der Verfügungsbeklagte ließ am 13.12.2021 einen Übertragungsvertrag beurkunden, durch den ihm die Hausimmobilie der Erblasserin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde. Er handelte dabei zugleich im eigenen Namen und im Namen der Erblasserin. Am 27.12.2021 wurde der Verfügungsbeklagte als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Erblasserin verstarb am 00.12.2021.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 06.04.2022 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, aufgrund derer ein Widerspruch und ein Verfügungsverbot zugunsten der V...