Entscheidungsstichwort (Thema)
Veröffentlichung von Urteilen unter Namensnennung der Anwälte
Normenkette
GG Art. 5; BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 31.07.2007) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 31.7.2007 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Kläger, die in zwei Verfahren (... LG Bielefeld) - Prozessbevollmächtigte der C GmbH waren, nehmen die Beklagten wegen Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile und eines die Berufung zurücknehmenden Schriftsatzes im Internet auf Unterlassung (insoweit noch in Bezug auf den Beklagten zu 3), auf Auskunftserteilung über den Umfang der Nutzung, auf Veröffentlichung des Urteils aus dem hiesigen Verfahren, auf Zahlung ihrer Abmahnkosten und im Wege der Feststellung auf Schadensersatz in Anspruch.
Zuvor hatten der Beklagte zu 1) am 21.8.2006 und "die X GmbH, vertreten durch den GF E, sowie Herr E persönlich,... gesamtschuldnerisch" am 22.8.2006 auf die Abmahnungen der Kläger vom 18.8.2006 bereits diesbezügliche strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben.
Auf die Berichterstattung vom 7.8.2006, die Abmahnschreiben vom 18.8.2006 und die genannten Unterlassungserklärungen wird auch hinsichtlich der konkreten Art ihrer Gestaltung Bezug genommen.
Die Kläger haben geltend gemacht, dass die Beklagten durch die Veröffentlichung der Urteile und des Schriftsatzes über die Berufungsrücknahme in ungeschwärzter Form ihre Persönlichkeits- bzw. informationellen Selbstbestimmungsrechte verletzt hätten. Die Veröffentlichung mit ihren Namen sei völlig überflüssig und von daher unzulässig gewesen. Sie seien hierdurch, ohne dass schützenswerte Interessen der Beklagten vorlägen, in nicht zu rechtfertigender Weise in ein schlechtes Licht gerückt worden.
Die Beklagten haben ein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Kläger, einen Rechtsmissbrauch wegen einer unnötigen Aufspaltung der Verfahren und in der Sache geltend gemacht, dass die der Sache nach wahre Berichterstattung bzw. Verlinkung zulässig gewesen sei. Eine öffentliche Anprangerung der Kläger sei nicht erfolgt. Nennenswerte Nachteile seien ihnen hierdurch nicht entstanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts in erster Instanz, der beiderseitigen Parteienvorträge und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil (S. 2 ff.) verwiesen.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile und des ungeschwärzten Schriftsatzes der Kläger betreffend die Rücknahme der Berufung nicht zu beanstanden sei. Ansprüche aus UWG bestünden, weil die Kläger nicht Mitbewerber der Beklagten seien, nicht. Die erhobenen Ansprüche könnten auch nicht aus § 823 I BGB unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs hergeleitet werden, da es an dem dafür erforderlichen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff fehle. Ferner verhelfe das Persönlichkeitsrecht der Kläger der Klage nicht zum Erfolg. Denn die vorzunehmende Abwägung ergebe, dass in Persönlichkeitsrechte der Kläger nicht in erheblicher Weise eingegriffen sei. Weder sei ihre Intim- noch ihre Privatsphäre tangiert, sondern lediglich ihre Individualsphäre, bei der der Persönlichkeitsschutz schwerwiegende Eingriffe wie Ausgrenzung und Stigmatisierung verbiete. Diese Eingriffsintensität sei indes, zumal im Ausgangspunkt lediglich wahre Tatsachen verbreitet worden seien, nicht erreicht. Eine besondere Anprangerung der Kläger sei nicht erfolgt. Der in den "kommentierenden Wertungen" des Beklagten zu 1) enthaltene Angriff, der eine vorsätzliche Täuschung der Verbraucher zum Gegenstand habe, richte sich allein an die C GmbH, wobei insbesondere auch ins Gewicht falle, dass es sich hinsichtlich der Angaben über die Kläger keineswegs um "sensible" Informationen handele.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 7 ff.) Bezug genommen.
Die Kläger greifen das Urteil mit ihrer Berufung an. Sie verfechten zunächst weiterhin die Auffassung, dass der Beklagte zu 3) die mit Schreiben vom 18.8.2006 geforderte Unterlassungserklärung selbst nicht wirksam abgegeben habe.
Sie meinen sodann, die Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile und ihres Schriftsatzes sei als ein Verstoß gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB zu werten. Die Veröffentlichung habe, auch wenn die Hauptintention die Bloßstellung und die öffentliche Vorführung der C i. L. gewesen sei, auch Auswirkungen auf ihr Bild im Kreise der vorhandenen und potentiellen Mandanten. Insofern müsse aufgrund ihrer Nennung ein unmittelbarer Eingriff bejaht werden. Die Nennung der Kläger in dem vorliegenden Kontext ohne jede Zustimmung beeinflusse ihr Bild in der maßgeblichen Öffentlichkeit beträchtlich und gehe weit über das Übliche hinaus.
Eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sei an...