Leitsatz
Die Veröffentlichung von Urteilen im Internet mit voller Namensnennung auch der unterlegenen Rechtsanwälte verletzt weder deren Persönlichkeitsrecht noch das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb.
Sachverhalt
Meist erinnert sich ein Anwalt lieber an von ihm gewonnene Prozesse. Muss er wirklich dulden, dass er in Urteilen der von ihm verlorenen Prozessen mit voller Namensnennung im Internet erscheint, weil die Gegenseite auf eine hohe Publizität des Sachverhalts gesteigerten Wert legt? Nach Ansicht des Gerichts werden die Anwälte durch die ungeschwärzten Veröffentlichungen ihrer vollständigen Namen in den Schriftsätzen im Internet nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Zwar könnte argumentiert werden, dass Prozessbevollmächtigte mit der Veröffentlichung eines verloren gegangenen Verfahrens und eine Rücknahmeschriftsatzes in ein schlechtes Licht gerückt werden könnten: Gegenüber potentiellen Mandanten könnte es sich günstiger darstellen, wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden. Im Umkehrschluss könnten negative Ergebnisse negativ auf die Beurteilung der Leistungen der Anwälte durchschlagen. Eine derartige Beeinträchtigung kann im Rahmen einer Interessenwahrnehmung nach Ansicht des OLG nicht als ausreichend angesehen werden, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu bejahen.
Eine Veröffentlichung konnte auch nicht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Anwälte untersagt werden: Ein solcher Anspruch setzt einen betriebsbezogenen Eingriff, d. h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchem voraus. Ein solcher Eingriff muss sich nach ständiger Rechtsprechung spezifisch gegen die betriebliche Organisation oder unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Da die Veröffentlichung vor allem als Kritik am Verhalten der Partei der Anwälte im Internet erfolgte, war der Tatbestand eines Eingriffs in den ausgeübten Gewerbebetrieb nicht erfüllt.
Hinweis
Mittelbare Behinderung oder allgemeine Kritik reicht für eine Verletzung am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht aus (BGH, NJW 2003 S. 1040; BGH, NJW 2004 S. 356).
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, 4 U 132/07.