Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 09.03.2000; Aktenzeichen 9 O 313/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. März 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.850,30 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13.05.1998 sowie 30,00 DM vorprozessuale Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten liegt unter der Revisionssumme.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Teilbetrages von 17.850,00 DM, den die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma U GmbH &. Co. KG auf Grund der mit dem Beklagten als „Anbieter” geschlossenen „Courtagevereinbarung” vom 09./11.04.1997 (Blatt 69 der Akte) „für die Vermittlung bzw. das Mitwirken am Zustandekommen des Mietvertrages für das Objekt U (Objekt-Nr. …/…1) in …1 S N-Straße/N2-Straße” an den Beklagten gezahlt hat.
Soweit der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts selbst Berufung eingelegt hat, um die Abänderung des Urteils des Landgerichts dahingehend zu erreichen, daß die Klage nicht wegen der vom Landgericht angenommenen Erfüllung der Klageforderung durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung, sondern wegen der Unbegründetheit der Klage abgewiesen wird, war darüber nicht mehr zu entscheiden, da der Beklagte – wie die Auslegung seiner prozessualen Erklärungen im Senatstermin vom 12.02.2001 ergibt – sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, indem er seine Hilfsaufrechnung mit der anderweitigen Provisionsforderung aus einer Maklertätigkeit bezüglich eines Mietobjekts in der D-Straße in Finsterwalde ausdrücklich hat fallen lassen und auch die in der Berufungsinstanz wegen eines weiteren Teils dieser anderweitigen Provisionsforderung erhobene Widerklage zurückgenommen hat.
1.
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bezüglich der für das Mietobjekt Roßlau gezahlten Maklerprovision folgt aus der „Courtagevereinbarung” vom 09.11.04.1997. In dieser heißt es nämlich am Ende: „Der Anbieter verpflichtet sich hiermit unwiderruflich für den Fall, daß der abgeschlossene Mietvertrag – aus welchem Grunde auch immer – nicht realisiert werden wird, bereits gezahlte Beträge zurückzuerstatten”.
a)
Die Voraussetzungen dieser Rückzahlungsklausel sind gegeben, denn der Mietvertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Firma C GmbH in Lage über das „Objekt S” ist unstreitig durch gesonderte Vereinbarung der Mietvertragsparteien am 10./17.02.1998 (Blatt 282 der Akte) einvernehmlich „als von Anfang an nicht abgeschlossen” aufgehoben worden.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in der „Courtagevereinbarung” enthaltene Rückzahlungsklausel auch nicht wegen Verstoßes gegen des AGBG unwirksam.
(aa)
Bei der Klausel handelt es sich allerdings um eine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG, denn unstreitig hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Klausel in einer Vielzahl der von ihr geschlossenen „Courtagevereinbarungen” verwandt und zur Vertragsbedingung gemacht. Daß die Klägerin – wie sie ausdrücklich geltend macht – bei den von ihr geschlossenen „Courtagevereinbarungen” zwei unterschiedliche Vertragsmuster verwandt hat, je nach dem, ob es sich um Nachweise bzw. Vermittlungen von Mietverträgen für ein schon errichtetes Gebäude oder für ein noch zu errichtendes Objekt gehandelt hat, ist für die Frage, ob die Regelungen eines Formularvertrages dem AGBG unterfallen, gänzlich unerheblich. In jedem Fall sind die Vertragsmuster von der Klägerin nämlich für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen gewesen und auch verwandt worden.
(bb)
Auch genügt schließlich für die Annahme einer die Anwendung des AGBG ausschließenden Individualvereinbarung nicht, daß
– wie die Klägerin ebenfalls hervorhebt – ihre Vertragspartner jeweils genau über die Bedeutung und Tragweite der Klausel belehrt worden sind. Für die Annahme einer Individualvereinbarung im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG ist vielmehr erforderlich, daß der Verwender bei Vertragsschluß erkennbar zu ernsthaften Verhandlungen über die Klausel bereit ist, d.h. die Klausel muß zur Disposition stehen und auch dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen belassen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, § 1 AGBG Rn. 17 und 18 m.w.N.). Nach dem Sachvortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin ist aber nichts dafür ersichtlich, daß die Klausel für sie verhandlungsfähig war und bei Abschluß der „Courtagevereinbarung” der Parteien zur Disposition gestellt und Gegenstand von Verhandlungen gewesen ist. Daß die Rückzahlungsklausel mit dem Beklagten im einzelnen besprochen und diesem auch erläutert worden ist, wieweit ihn danach das Risiko einer Rückzahlung treffe, stellt kein Aushandeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG dar.
(cc)
Die von der Klägerin verwandte Rückzahlungsklausel hält der Senat allerdings nicht nach § 9 Abs. 1 A...