Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 08.05.2009; Aktenzeichen 2 O 337/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.5.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einer Teilklage einen Betrag i.H.v. 142.946,03 EUR wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen in einem Internetforum.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Stahlbaus, des Baus von Pferdeställen und des Lohnschweißens.
Der Lebensgefährte der Beklagten, der Zeuge Q2, wollte in Torrecera in Spanien ein Hotel mit Pferdepension eröffnen. Zu diesem Zweck gründete er mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht. Zwei dieser Gesellschaften sind die Gesellschafter der G, ebenfalls eine Gesellschaft spanischen Rechts. Die Beklagte ist Mitglied des Verwaltungsrates und zugleich Leiterin des Hotels und des Reitzentrums.
Der Kläger unterbreitete dem Lebensgefährten der Beklagten am 26.8.2004 ein Angebot über die Erstellung und Lieferung von Pferdeboxen, wobei alle Eisenteile danach jedenfalls feuerverzinkt sein sollten. Mit E-Mail vom 15.11. 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wie viele Türelemente sie benötige. Dabei wies sie darauf hin, dass die Vorderfronten "schön, grün und geschwungen" sein sollten. Mit Schreiben vom 17.11.2004 bestätigte der Zeuge Q2 den Auftrag. Lieferung und Montage der Pferdeboxen sollten danach bis spätestens 31.12.2004 erfolgen. Der Kläger bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 19.11.2004. Danach wurden aber "Frachtkosten und Montageanleitung durch 2 Monteure der Firma L'a Tage pauschal" berechnet. Die Lieferzeit sollte 5 - 6 Wochen nach Unterschrift und Anzahlungseingang u.a. erfolgen. Der Zeuge leistete am 19.11.2004 den vertraglich vereinbarten Anzahlungsbetrag i.H.v. 22.200 EUR.
In der Folgezeit stritten die Parteien über die Frage, ob der Kläger dazu verpflichtet wäre, die von ihm zu liefernden Türen grün zu streichen. Der Kläger unterbreitete unter dem 12.1.2005 das Angebot, die bestellte Ware für 8.128,50 EUR zu streichen. Mit Schreiben vom 15.1.2005 wandte sich die Beklagte an den Kläger. Sie wies darauf hin, dass die Türen ihrer Ansicht nach laut Vertrag grün gestrichen und geschwungen sein müssten. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.1.2005 mit, dass er der Auffassung sei, dass die Türen laut Vertrag nicht gestrichen werden müssten. Darauf erwiderte der Zeuge Q2 mit Schreiben vom 19.1.2005 und wies den Kläger darauf hin, dass man ausdrücklich um Lieferung der Türen in grüner Lackierung gebeten habe und dass eine Lieferung laut Vertrag bis zum 31.12.2004 vereinbart gewesen sei.
Mit Schreiben vom selben Tag unterbreitete der Kläger der Beklagten und dem Zeugen ein Vergleichsangebot. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über dieses Vergleichsangebot, welches die Parteien kurze Zeit später in leicht modifizierter Form annahmen. Mit E-Mail vom 26.1.2005 wies der Zeuge den Kläger u.a. darauf hin, dass bei Versand der Ware per Lkw an den Lackierungen leicht Schäden entstehen könnten. Er bat deshalb um sorgfältige Verpackung. Am 28.1.2005 teilte der Kläger dem Zeugen mit, dass die Boxen am 3.2.2005 verladen werden sollten. Mit E-Mail vom 30.1.2005 teilte der Zeuge dem Kläger mit, dass er zur Verladung der Boxen am 3.2.2005 nach Deutschland reisen werde. Als der Zeuge beim Kläger eintraf, waren die Boxen nicht verladefertig.
Am 10.2.2005 wurde ein Teil der Boxen verladen. Die Ware traf am 15.2.2005 in Spanien ein. Am 15.3.2005 verlud der Kläger weitere Teile. Der Zeuge Q2 ließ zusätzlich zu diesen Teilen persönliche Gegenstände aus dem Erbe seiner verstorbenen Mutter transportieren. Am 16.3.2005 wandte sich die Spedition telefonisch an den Zeugen. Die Spedition wies darauf hin, dass der Kläger ihr den Auftrag erteilt habe, den Transport nur dann auszuführen, wenn per Blitzüberweisung der Restkaufpreis überwiesen werde. Der Zeuge überwies den geforderten Betrag gemäß Schreiben vom 18.3.2005 unter dem Vorbehalt, dass die Spedition den Betrag bis zur Klärung des Sachverhaltes treuhänderisch verwalten sollte.
Die Ware wurde am 21.3.2005 in Spanien angeliefert. Der Zeuge Q2 rügte mit E-Mail vom 22.3.2005 unter Beifügung einer detaillierten Auflistung, dass die Lieferung unvollständig sei.
In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über die Frage, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Mit E-Mail vom 9.4.2005 teilte der Zeuge dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass er beabsichtige, eine sehr intensive negative Werbekampagne in den für Herrn L geschäftlich relevanten Kreisen zu unternehmen. Damit wolle er verhindern, dass andere ...