Normenkette
BGB §§ 823, 1004
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 2 O 257/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Behauptung, dieser habe ihn in öffentlicher mündlicher Verhandlung vor Gericht des „Abzockens” bezichtigt, auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch.
Als Prozessbevollmächtigter eines Bauunternehmens machte im Vorprozess 39 C 42/99 AG Bochum = 11 S 557/00 LG Bochum der jetzige Beklagte einen Restbetrag i.H.v. ca. 2.900 DM aus einer Werklohnforderung von insgesamt 50.000 DM geltend. Vergleichsbemühungen der Amtsrichterin im ersten Verhandlungstermin führten nicht zum Ergebnis. Sie beauftragte deswegen den jetzigen Kläger, als Sachverständiger das Vorhandensein der streitigen Mängel und die Höhe der Beseitigungskosten zu klären. Er beraumte einen Ortstermin an, zu dem die beiderseitigen Prozessbevollmächtigten nicht erschienen. Für das seinerzeit klagende Bauunternehmen erschienen dessen Inhaber sowie der Vater und der Bruder des jetzigen Beklagten; sie sind Architekten. Außerdem war die seinerzeit beklagte Auftraggeberin erschienen. Der jetzige Kläger wies die Erschienenen darauf hin, dass bei Durchführung der Begutachtung die entstehenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der streitigen Restforderung stünden, und schlug vor, diese im Wege des Vergleichs hälftig zu teilen. Damit erklärten sich die Erschienenen einverstanden, nachdem sich der Vertreter des seinerzeit klagenden Bauunternehmens ausführlich mit dem Vater und dem Bruder des jetzigen Beklagten beraten hatte.
Dieser wollte jedoch die Wirksamkeit des zwischen den damaligen Parteien abgeschlossenen Vergleichs nicht akzeptieren und erklärte dessen Anfechtung, wobei er in Schriftsätzen an das AG und in einer Beschwerde an die Handwerkskammer gegen den jetzigen Kläger heftige Angriffe richtete, weil er nicht damit einverstanden war, dass dieser zu Beginn seiner Tätigkeit Vergleichsbemühungen entfaltet hatte, obwohl ein Vergleich von den Anwälten im ersten amtsgerichtlichen Termin abgelehnt worden war. Er hielt für die damalige Klägerin weiter daran fest, dass die volle geltend gemachte restliche Werklohnforderung zu zahlen sei. Das AG wies diese Klage mit der Begründung ab, die restliche Werklohnforderung sei durch den Vergleich erledigt; die bisher noch nicht gezahlte Vergleichssumme sei seitens der damaligen Klägerin vom jetzigen Beklagten nicht geltend gemacht worden.
Dagegen legte der jetzige Beklagte für das von ihm vertretene Bauunternehmen Berufung ein, mit der er vor dem LG Bochum nunmehr die Vergleichssumme forderte. Er stützte sich dabei auf den abgeschlossenen Vergleich und machte geltend, das sei hilfsweise auch schon in erster Instanz geschehen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer des LG Bochum richtete er gegen den – dort nicht anwesenden – jetzigen Kläger wieder heftige Angriffe, deren Wortlaut im Einzelnen streitig ist.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe dort erklärt, er – der Kläger – habe die Parteien „abgezockt”, und habe das später noch in der Weise variiert, dass die Parteien „abgekocht” worden seien.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Unterlassung der Äußerung in Anspruch genommen, dass er – der Kläger – seinerzeit die Parteien „abgezockt” habe, und hat ferner Auskunft darüber verlangt, wem ggü. der Beklagte sonst noch diese Äußerung getan habe, und hat schließlich die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm den aus der Äußerung entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat bestritten, sich in der ihm vorgeworfenen Weise geäußert zu haben, insbesondere den Ausdruck „abgezockt” gebraucht zu haben.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, Äußerungen innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens seien nur in einem sehr engen Rahmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zugänglich; diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter verfolgt und geltend gemacht, ihm drohe ein erheblicher Schaden, wenn er einen derartigen Vorwurf auf sich sitzen lasse, denn da er sein Einkommen im Wesentlichen als gerichtlicher Sachverständiger verdiene, müsse er mit erheblichen Auftragsrückgängen rechnen, wenn einer solchen Schmähkritik nicht in der begehrten Weise ein Riegel vorgeschoben würde.
Im Hinblick auf die Erklärung des Beklagten, die beanstandete Äußerung sei ggü. niemandem, also auch nicht außerhalb der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer des LG erfolgt, hat sodann der Kläger sein Auskunftsbegehren für erledigt erklärt. An dem Schadensersatz- und Unterlassungsbegehren hält er fest und beantragt hilfsweise, dem Beklagten – ebenfalls unter Androhun...