Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 10.11.1987; Aktenzeichen 15 O 234/87) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 1987 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten, und zwar die Klägerin durch Bürgschaft der Westdeutschen Landesbank, der Beklagte durch Bürgschaft der ….
Tatbestand
Bei der Klägerin besteht für die Wohnungseigentumsanlage … in … eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert, der grundsätzlich die VGB, in der Feuerversicherung aber die AFB zugrundeliegen; ferner gelten die Bestimmungen der Satzung der Klägerin. Die Versicherung geht auf den am 10. Dezember 1973 gestellten Antrag (Bl. 55 d.A.) des damaligen Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück. Spätestens seit dem Jahre 1981 ist der Beklagte Verwalter dieser Gemeinschaft; er ist auch einer der Wohnungseigentümer.
Am 22.09.1982 kam es zu einem Brandschaden. Die im Erdgeschoß gelegene Discothek … des Eigentümers brannte aus. Diesem gehörten zwei Teileigentumsteile, in denen die Discothek betrieben wurde, sowie acht Garagenplätze. Das Feuer verursachte Brandschäden in den beiden Teileigentumen und Rauchschäden an der Außenfassade des Gesamtgebäudes.
Wegen dieser Schäden wandte sich der Beklagte an die Klägerin. Es wurden Verhandlungen über die Höhe einer Entschädigung geführt, wobei auf seiten der Klägerin der Architekt … handelte. Die Parteien einigten sich auf eine Entschädigung von 107.973,79 DM. Davon erbrachte die Klägerin zunächst zwei Teilzahlungen zu je 10.000,– DM; am 22.07.1983 überwies sie gemäß ihrem gleichzeitigen Schreiben, das sich an die Eigentümergemeinschaft zu Händen des Beklagten richtete, den Restbetrag von 87.974,– DM auf ein vom Beklagten eingerichtetes Baukonto.
Zur Zeit dieser Zahlung, aber auch schon zur Zeit des Brandes, liefen Verfahren zur Zwangsversteigerung aller dem Eigentümer … gehörenden Miteigentumsanteile, verbunden mit dem jeweiligen Sondereigentum (43 K 26/82 bis 35/82 AG Schwelm). Dem Beklagten waren diese Verfahren bekannt; er hatte selbst den Zwangsversteigerungsantrag gestellt. Während der Verhandlungen über die Entschädigung erfuhr auch die Klägerin davon; das ist im Senatstermin am 16.12.1988 unstreitig geworden, nachdem die Klägerin zuvor ihre Kenntnis bestritten hatte. Als die Entschädigung ausgezahlt wurde, nahmen die Beteiligten an, daß … Miteigentumsanteile freihändig an eine Frau … veräußert werden würden. Die Klägerin veranlaßte eine Abfindungserklärung vom 22.06.1983, die außer vom Beklagten auch von … und Frau … unterzeichnet wurde.
In dieser Erklärung bekundeten die Unterzeichner gleichzeitig Einigkeit darüber, daß aus der Entschädigung 27.364,22 DM der Wohnungseigentümergemeinschaft und 80.609,95 DM der Frau … zufließen sollten. In der Folgezeit scheiterte aber ein freihändiger Verkauf. Die Zwangsversteigerung wurde durchgeführt. Frau … ersteigerte … Eigentum für 256.200,– DM; das sind 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes von 350.000,– DM. Bei dieser Wertfestsetzung war gemäß dem nach dem Brand eingeholten Sachverständigengutachten nur der Rohbauwert der Eigentumsanteile berücksichtigt worden.
Bei der Versteigerung fiel die größte Grundschuldgläubigerin …, die … AG, die dem Verfahren beigetreten war und zum Termin 315.087,45 DM angemeldet hatte, mit 7 × 1.021,67 DM aus. Diesen Betrag verlangte sie von der Klägerin ersetzt mit der Begründung, ihr Grundpfandrecht habe sich auf die Versicherungsforderung erstreckt. Der Auszahlung der Entschädigung habe sie nicht zugestimmt; sie habe von dem Brandschaden überhaupt erst im August 1984 erfahren. Die Auszahlung sei ihr gegenüber unwirksam, weil die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes zur Wiederherstellung des Baues nicht sichergestellt gewesen sei (§§ 99, 100 VVG). Unstreitig war das Grundpfandrecht der … der Klägerin angemeldet worden; die Klägerin hatte ihr aber den Brandschaden entgegen § 101 Abs. 2 VVG nicht angezeigt. Die Bank machte der Klägerin gegenüber geltend, daß sie, wenn sie durch die Klägerin rechtzeitig von dem Versicherungsfall erfahren hätte, für eine Renovierung des Objektes gesorgt hätte; dann aber wäre der Erlös durch die Versteigerung höher gewesen und ihr Ausfall entsprechend geringer. Die Klägerin zahlte der … vergleichsweise 60.000,– DM.
Von diesem Betrag verlangt sie mit ihrer Klage vom Beklagten 55.755,47 DM ersetzt. Sie hält ihm vor, daß er zum Zeitpunkt des Zuschlages nur 35.285,57 DM auftragsgemäß zur Wiederherstellung übersandt gehabt habe, weitere 16.932,96 DM seien noch vorhanden gewesen. Den Rest, nämlich 55.755,47 DM, habe er absprachewidrig eingesetzt. Insoweit schulde er ihr Schadensersatz.
Dafür hat...