Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 15.01.1999; Aktenzeichen 10 O 34/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Januar 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 224.116,88 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Erbin ihres im Jahre 1988 verstorbenen Ehemannes. Dieser war Landwirt und Eigentümer eines Hofes und zugehöriger Ländereien in einer Größe von ca. 400.000 m², die er aufgrund seiner Erkrankung im Jahre 1987 insgesamt veräußern wollte. Hierzu erteilte er am 22.09.1987 dem Maklerbüro … einen Makleralleinauftrag. Der Makler wandte sich mit Schreiben vom 31.10.1987 an die Beklagte, wies auf die Verkaufsabsichten hin und bot den Gesamtkomplex oder einzelne Grundstücke zum Kauf an.

Durch die Vermittlung des für das Maklerbüro tätigen Zeugen … gelang es dem Ehemann der Klägerin und, nach dessen Tod, der Klägerin unter Mitwirkung der Beklagten insgesamt eine Fläche von ca. 230.000 m² teilweise an die Beklagte und teilweise an andere Landwirte zu veräußern. Der Kaufpreis für die landwirtschaftlichen Flächen lag zwischen 3,00 DM und 5,00 DM/m². …

Im Rahmen dieser Verhandlungen verkaufte die Klägerin durch notariellen Vertrag vom 23.09.1988 eine von ihr angebotene Fläche von 11.185 m² zum Preis von 4,00 DM/m², mithin für 44.740,00 DM an die Beklagte. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin eine Anpassung des Kaufpreises nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Bei der im Kaufvertrag als „Ackerland” bezeichneten Fläche handelt es sich um das Flurstück … Flur … in … welches auf der einen Seite durch den Friedhof und auf der anderen Seite durch die mit einer Wohnbebauung versehenen … begrenzt wird.

Nach dem damals gültigen Flächennutzungsplan war die verkaufte Fläche als „landwirtschaftliche Nutzfläche” ausgewiesen. Ein Verfahren, diese Fläche in „öffentliche Grünfläche” umzuwandeln, hatte die Beklagte Mitte 1988 eingeleitet. Ein entsprechender Feststellungsbeschluss erging am 18.12.1990 und die Änderung des Flächennutzungsplans trat am 07.08.1991 in Kraft. Anfang 1993 suchte die Beklagte Grundstücksflächen, die als Bauland in Frage kamen. So wurde am 05.04.1993 im Planungsausschuss auch die Möglichkeit erörtert, die von der Klägerin erworbene Fläche planerisch als Bauland auszuweisen. Am 26.10.1993 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans – Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich des neuen Friedhofes – sowie die Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Friedhof … Die Änderung des Bebauungsplans trat am 17.06.1994 in Kraft. Von der Fläche, die die Klägerin an die Beklagte verkaufte, sind durch die Änderung des Bebauungsplans 7.863,75 m² betroffen, die nunmehr als Bauland ausgewiesen sind. In der Folgezeit hat die Beklagte diese Fläche für 130,00 DM/m² verkauft.

Ansprüche der Klägerin hat die Beklagte schon dem Grunde nach mit Schreiben vom 20.02.1997 abgelehnt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte – vertreten durch den Zeugen … – habe die Argumentation des Zeugen … dass die zu verkaufende Fläche als Bauland in Betracht komme, zurückgewiesen und angegeben, dass die Fläche allenfalls zur Abrundung des Friedhofsumfeldes dienen könne. Die Beklagte habe klar gemacht, dass sie deshalb nur 4,00 DM/m² zahlen wolle.

In den Vertragsverhandlungen sei man daher immer und ausschließlich davon ausgegangen, dass die Fläche als Teil des neu anzulegenden Friedhofs bzw. als Abstandsfläche zur … verwandt werden könne.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass die Wertsteigerung, die das Grundstück aufgrund der Änderung des Bebauungsplans erfahren habe, auszugleichen sei und hat behauptet, zur Zeit des Vertragsschlusses habe der Preis für Bauland 103,00 DM/m² betragen, so dass unter Abzug des bereits gezahlten Preises von 4,00 DM/m² ein Anpassungsbetrag von 99,00 DM/m² verbleibe, der für die streitige Fläche von 7.863,75 m² die Klageforderung ergebe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 778.511,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.02.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, über den Nutzungszweck, insbesondere über eine zukünftige Verwendung als Bauland, sei nie verhandelt worden. Eine Verwendung als Bauland sei zur damaligen Zeit – dies ist unstreitig – nicht geplant und auch nicht denkbar gewesen. Ihr Interesse, das Grundstück zu erwerben, habe sich in Grenzen gehalten, da das Grundstück nicht einmal als Friedhofsfläche nutzbar gewesen...

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