Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 23.03.2001; Aktenzeichen 5 O 382/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.3.2001 – 5 0 382/99 – wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei dem Berichtigungsbeschluss des Senats vom 18.12.2001 gemäß § 319 ZPO, nach dem die Klägerin diese Kosten zu 21 % und die Beklagte zu 79 % trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Währungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Vaters, des Zeugen Heinrich K., auf Rückübereignung eines Grundstücks.

Der Zeuge K. war Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl eingetragenen Grundstücks der Gemarkung F., Blatt, Flur, Flurstück. Dabei handelte es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im unbeplanten Außenbereich mit einer Grundstücksfläche von 8.403 qm, die nördlich an die W. Straße grenzt (vgl. Anlage K 1, Bl. 13 d.A.). Im April 1996 trat die Beklagte, vertreten durch den Zeugen S., an den Zeugen K. heran und sondierte die Möglichkeit eines Erwerbs dieses Grundstücks zum Zwecke der Anlegung eines Regenrückhaltebeckens. Mit Schreiben vom 15.4.1996 (Anlage K 2, Bl. 14 d.A.) unterbreitete die Beklagte dem Zeugen K. ein Angebot zum Ankauf der Fläche für einen Kaufpreis von insgesamt 126.015,– DM, was einem Preis von 15,– DM/qm entsprach, dem 3-fachen Verkehrswert für Ackerland. Durch notariellen Kaufvertrag vom 21.8.1996 (Anlage K 3, Bl. 15 ff. d.A.) verkaufte der Zeuge K. daraufhin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 130.000,– DM an die Beklagte (entspricht 15,47 DM/qm). Dieser von Seiten der Beklagten zunächst durch vollmachtlosen Vertreter geschlossene Vertrag wurde am 29.8.1996 durch den Stadtdirektor B. der Beklagten genehmigt. Anschließend wurde die Beklagte als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Bereits am 27.6.1995 hatte der Rat der Beklagten beschlossen, den für das streitgegenständliche Grundstück maßgeblichen Flächennutzungsplan zu ändern, und zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe aus Vertretern aller Fraktionen eingesetzt. Am 4.9.1995 war der Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht worden (Anlage B 3, Bl. 54 f. d. A.). Am 7.2.1996 war in der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe, an der u.a. auch der Stadtdirektor B. und der Leiter des Liegenschaftsamtes der Beklagten, Stadtobervermessungsrat Dr. R., teilnahmen, erstmals über eine beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich F. diskutiert worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Anlage B 12, Bl. 96 ff. d.A.) war bereits die Rede davon gewesen, im Stadtteil F. „im Westen nördlich der W. Straße und westlich des Baugebietes A.straße” neue Wohnbauflächen auszuweisen. Weiter sollte im Bereich zwischen diesen neuen Wohnbauflächen und der W. Straße eine Grünfläche ausgewiesen werden. In der 5. Sitzung der Arbeitsgruppe am 30.5.1996 waren diese Vorplanungen bestätigt worden (Anlage B 13, Bl. 99 ff. d.A.). Die Arbeitsgruppe erstellte einen Vorentwurf für einen geänderten Flächennutzungsplan, der hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks bereits die Neufestsetzung enthielt, die im später wirksam gewordenen Flächennutzungsplan enthalten war. Diesem Vorentwurf hatte der Planungsausschuß der Beklagten am 24.6.1996 zugestimmt. In einer Bürgerversammlung am 5.11.1996 wurde der Vorentwurf zum geänderten Flächennutzungsplan vorgestellt (Anlage B 14 Bl. 102 f. d.A.). Der anliegende Plan (Bl. 110 d.A.) entsprach hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks dem am 24.6.1996 beschlossenen Vorentwurf. In seinem Beschluß vom 17.6.1997 folgte der Planungsausschuß der Beklagten der Beschlußempfehlung der Arbeitsgruppe. In der Zeit vom 4.3. bis zum 15.4.1998 wurde der Entwurf gemäß § 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht (Anlage K 16 Bl. 115 d.A.). Am 23.6.1998 beschloß der Rat der Beklagten den Flächennutzungsplan, der daraufhin am 31.5.1999 von der Bezirksregierung genehmigt und durch öffentliche Bekanntmachung am 22.6.1999 wirksam wurde (Anlage B 6, Bl. 63 ff.). Wie bereits im ersten Vorentwurf wurde das streitgegenständliche Grundstück darin diagonal geteilt (Anlage B 7 Bl. 67 d.A.), und zwar entlang einer ursprünglich vorhandenen und in den Plänen noch eingezeichneten, bereits seit einigen Jahren nicht mehr vorhandenen Hochspannungsleitung (vgl. Anlage K 1 Bl. 13 d.A.). ...

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