Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 15.09.2008; Aktenzeichen 12 O 268/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 15.09.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Mitverantwortung von 3/5 jedweden materiellen und künftigen immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 19.04.2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergangen sind oder übergehen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro, zahlbar an die klägerischen Prozessbevollmächtigten, freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 3/5 und der Beklagten 2/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts 69 Jahre alte Kläger verlangt von der Beklagten aus einem Vorfall auf einem Spielplatz in N am 19.04.2007 immateriellen und materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.
Die Beklagte betreibt den Spielplatz am C2, M-Straße. Dieser ist über zwei Eingänge zugänglich. An diesen Eingängen sind jetzt Schilder "Spielplatz für Kleinkinder und Kinder im schulpflichtigen Alter" aufgestellt, ob dies am Schadenstag an allen Eingängen der Fall war, ist streitig. Auf diesem Spielplatz befindet sich eine Rutsche, die unter anderem über ein Steinpodest mit 4 Stufen erreicht werden kann. Die Rutschfläche ist im Bereich der Schräge mit einer geschlossenen Röhre versehen, diese öffnet sich erst im untersten Teil. Unterhalb des Auslaufs der Röhrenrutsche ist ein 40 x 40 cm großes Betonkiesfundament eingelassen, dessen Ende ragte über den Auslauf der Rutsche hinaus. Als Abdeckung des Fundamentes dient loser Sand.
Im März 2007 führte das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro C die jährliche Hauptsicherheitskontrolle auf diesem Spielplatz durch. Der Prüfer nahm in den Bericht auf, dass die Höhe des Auslaufes der Rutsche über 40 cm betrage und dass Sand aufgefüllt werden müsse. Er ordnete den Mangel in die Kategorie 1 (Beanstandung ohne akute Unfallgefahr) ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kontrollbogen Bl. 27, 28 d. A. verwiesen.
Einen Tag vor dem streitgegenständlichen Vorfall führte die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin H, die wöchentliche Kontrolle auf dem Spielplatz durch.
Der Kläger begab sich am Schadenstag auf den Spielplatz und kam dort der Aufforderung seines 5 Jahre alten Enkels nach, ebenfalls die Röhrenrutsche zu benutzen.
Der Kläger hat behauptet, am Ende der Rutschfläche nicht in den Stand gekommen, sondern aus einer Höhe von etwa 60 cm mit dem Gesäß auf den Untergrund aufgeprallt zu sein und sich hierbei eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers zugezogen zu haben. Er musste - was unstreitig ist - die ersten Wochen Bettruhe einhalten und in den Folgemonaten jede Belastung vermeiden und sich therapeutischen Maßnahmen unterziehen. Die Verletzung ist knöchern ausgeheilt.
Der Kläger hat aber - unter Vorlage eines Gutachtens des Dr. med. D vom 27.07.2008 (Bl. 53-57 d.A.) - vorgetragen, noch unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, Muskelverspannungen und Beeinträchtigungen beim Spazierengehen und Radfahren zu leiden. Es liege ein Dauerschaden vor.
Die Beklagte hat den Schadensablauf mit Nichtwissen bestritten und ihre Verantwortlichkeit zurückgewiesen. Gleichwohl hat sie - was unstreitig ist - nach der Meldung des Schadensfalls das Spielgerät gesperrt, Ende April Sand aufgefüllt und geraume Zeit später die Kürzung des Fundamentes veranlasst. Der Spielplatz sei, wie die Beklagte die Aufassung vertreten hat, ausweislich der angebrachten Schilder, lediglich für Kleinkinder und Kinder im schulpflichtigen Alter zugelassen, der Kläger gehöre nicht zu dem geschützten Personenkreis, er habe den Unfall ausschließlich selbst zu verantworten. Sie hat behauptet, bei der zuletzt am 18.04.2007 durchgeführten Kontrolle hätte bei der Sandaufschüttung keine Mängel festgestellt werden können.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 59-60 d. A., Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Kläger sowie einen Vertreter der Beklagten angehört und hat mit am 15.09.2008 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Kläger treffe - selbst wenn seine Schilderung vom Schadensfall zutreffe - ein überwiegendes Mitverschulden, dahinter trete eine etwaige Sicherungspflichtverletzung der Beklagten zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 61 - 64 d. A....