Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 19.05.1993; Aktenzeichen 4 O 256/92)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Mai 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,– DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht auch zum Ersatz der Kosten des von der Klägerin eingeholten Schadensgutachtens des … verurteilt.

Der Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB umfaßt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre auch die Kosten eines privaten Gutachtens, soweit dieses Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Kosten des Gutachtens unter § 249 S. 2 BGB gefaßt werden, wie meist geschieht, oder unter § 251 BGB. Die Klägerin war selbst nicht in der Lage, die Höhe des entstandenen Schadens festzustellen und begründet darzulegen, so daß sie zur Geltendmachung ihres Anspruchs eines Schadensgutachtens bedurfte.

Ob das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen fehlerhaft ist oder nicht, kann offen bleiben. Da die Pflicht des Geschädigten zur Zahlung der Kosten eines von ihm bestellten Gutachtens schon mit der Beauftragung des Sachverständigen entsteht, kommt es für die Ersatzfähigkeit dieser Kosten grundsätzlich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare objektive Brauchbarkeit oder Richtigkeit des Gutachtens an (Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl 1983, § 251 Rn. 92; AG Würzburg VersR 1975, 193). Die gegenteilige Ansicht des LG Köln (VersR. 1973, 727), das den Ersatz der Kosten für ein „einseitiges Parteigutachten, das den Schaden nicht annähernd richtig schätzt”, ablehnt, vermag nicht zu überzeugen.

Der Geschädigte muß sich ein eventuelles Verschulden bei der Bestellung oder bei der Abnahme des Gutachtens lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB mit der Folge der gänzlichen oder teilweisen Versagung des Kostenersatzes entgegenhalten lassen. Ein solches Verschulden kann insbesondere in der Auswahl eines erkennbar ungeeigneten Gutachters bestehen, ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Auch ein Verschulden der Klägerin bei der Abnahme des Gutachtens, insofern sie eventuelle Gewährleistungsrechte nicht wahrgenommen hat, kann im vorliegenden Fall nicht ursächlich für den Schaden sein. Selbst wenn man erstens davon ausgeht, daß die Ansätze des Privatgutachtens, soweit sie von denen des gerichtlichen Sachverständigen abweichen, falsch sind und wenn man zweitens unterstellt, daß die Klägerin dies vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB hätte erkennen können, so hätte sie zunächst nicht mehr als einen Nachbesserungsanspruch aus § 633 Abs. 2 BGB gehabt und ein nachgebessertes Gutachten letztlich doch abnehmen und bezahlen müssen, so daß das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist den Schadensumfang im Ergebnis nicht beeinflußt hat.

Der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des ihr zustehenden Schadensersatzes mit 12 % p.a. seit dem 13.05.1992 ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Wie die Klägerin durch Vorlage einer Bescheinigung der … d vom 11.01.1994 nachgewiesen hat, nahm sie seit dem 13.05.1992 ständig Bankkreidt in Höhe von mindestens 5.400 DM zu 12 % Zinsen in Anspruch.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Lindemann, Prof. Dr. Otte, Jelinski

 

Fundstellen

Haufe-Index 1934386

BB 1994, 1524

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