Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung besagt, dass die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg genutzt worden ist.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 04 O 457/14) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.12.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage von den Beklagten, den Anschluss an deren Abwasserleitungen zu dulden und ein Leitungsrecht in ihren Grundbüchern einzutragen. Ferner verlangen sie von den Beklagten, die Nutzung eines über deren Grundstücke führenden Ersatzweges von der H-Straße zur Q-Straße zu dulden.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H-Straße 28 in G.
Mit notariellem Kaufvertrag des Notars J aus F vom 18.07.2011 (UR-Nr. 345/2011) veräußerte die Beklagte zu 8) - die Stadt G - aus dem im Grundbuch von G Blatt ... eingetragenen Grundstück Gemarkung G, Flur ..., Flurstück ..., Grundstücksteilflächen in verschiedener Größe an die Beklagten zu 1) bis 7). Einen Teil des Grundstückes erwarben die Beklagten zu 1) bis 7) gemeinschaftlich, die (heutigen) Flurstücke ... bis ... wurden zu Alleineigentum verkauft.
In § 3 III und IV des Vertrages, der mit "Beiträge, Kostenersatz" überschrieben ist heißt es:
"III. Im Kaufpreis nach § 2 sind die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) enthalten.
IV. Ebenso ist im Kaufpreis der Entwässerungsbeitrag für den Ersatz des Aufwandes für die entwässerungstechnische Erschließung der in § 1 genannten Grundstücke im öffentlichen Verkehrsraum bis zur Grundstücksgrenze enthalten.
..."
In § 4 V heißt es:
"Die Käufer haben außerdem die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, die der Zu-, Fort- und Durchleitung von Strom, Gas, Fernwärme und Wasser dienen, auf den in § 1 genannten Grundstücken unentgeltlich zu dulden, wobei sich die Vertragsparteien einig sind, dass dadurch die Errichtung der geplanten Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden darf. Sollte eine grundbuchliche Sicherung erforderlich werden, verpflichten sich die Erwerber, die hierfür erforderlichen Erklärungen in der dafür vorgesehenen Form abzugeben."
Nach § 8 verpflichteten sich die Käufer, die Grundstücke in der im beigefügten Lageplan I des Architekturbüros Y vom 27.05.2011 rot kenntlich gemachten Trasse an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation anzuschließen und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Stadt G verpflichtete sich, den neu zu verlegenden Schmutzwasserkanal durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) in das Grundbuch zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der in § 1 genannten Grundstücke und zu Lasten der im städtischen Eigentum verbleibenden Restfläche des Flurstücks ... zu sichern, und bewilligte und beantragte die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit. Für die der Stadt hierdurch entstehenden Nachteile hatten die Käufer eine Entschädigung zu leisten, wobei jeder Käufer 1/5 des Betrages zahlen sollte.
Der Lageplan I (Bl. 368 GA) war Bestandteil des Kaufvertrages. In diesem sind die den jeweiligen Erwerbern zugewiesenen Grundstücksteilflächen farblich markiert. Eingezeichnet ist zudem der neu zu errichtende Schmutzwasserkanal. Hierzu ist maschinenschriftlich vermerkt "Leitungsrecht für Herrn I". Die Kläger waren an dem Vertrag nicht beteiligt.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf den notariellen Vertrag vom 18.07.2011 (Bl. 5 bis 26 GA) Bezug genommen.
Die Abwasserentsorgung vom Grundstück der Kläger erfolgt derzeit über eine Pumpe zu der Straße "H-Straße" hin. Die Pumpenkonstruktion muss in Zukunft erneuert werden.
Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 18.07.2011 wandten sich die Kläger an die Beklagten und baten darum, dass man auch sie an die neu zu errichtende Entwässerungsleitung anschließen möge. Eine entsprechende Vereinbarung kam letztlich nicht zustande.
Mit Schreiben vom 29.11.2013 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich auf, der grundbuchrechtlichen Sicherung ihres Leitungsrechts zuzustimmen und dafür Sorge zu tragen, dass der über die Grundstücke der Beklagten verlaufende öffentliche Weg von der H-Straße zur Q-Straße wieder benutzt werden könne.
Vor dem Verwaltungsgericht Münster war unter dem Az. 8 K 107/14 ein verwaltungsrechtliches Verfahren der Frau E gegen die Beklagte zu 8) anhängig, in dem es um die Frage ging, ob über die privaten Grundstücke der Beklagten zu 1) bis 7) - die beigeladen waren - ein öffentlicher Weg führt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; hiergegen hat die dortige Klägerin Rechtsmittel eingelegt (Az. 11 A 1280/15 OVG NRW).
Die Kläger haben ...