Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 11.08.2010; Aktenzeichen I-13 O 84/10) |
Tenor
Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das am 11. August 2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 02. Juni 2010 teilweise bestätigend wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
über einen Internetauftritt den kostenpflichtigen Versand von Kaffee, Schokolade, Kakao, Sirup oder Gebäck anzubieten und dabei
die Ausübung des Widerrufsrechtes durch bloße Rücksendung der Ware von der vorherigen Kontaktaufnahme abhängig zu machen;
gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Nutzungsbedingungen zu verwenden:
“Die Y GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für die Kunden zumutbar ist.„
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien handeln im Internet mit Kaffee, Schokolade, Gebäck u.a. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2010 (Anl. AG 3) mahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung ab. Der Antragsteller reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2010 (Anl. AG 2), mit dem er auf das Abmahnschreiben der Antragsgegnerin im Kern nicht einging, sondern seinerseits auf verschiedene vermeintliche Wettbewerbsverstöße auf Seiten der Antragsgegnerin hinwies, ohne die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Vielmehr forderte der Antragstellerin eine gütliche Einigung wie folgt:
"Ich habe Sie im Namen und Auftrag meines Mandanten aufzufordern, die Abmahnung vom 30.04.2010 bis spätestens Mittwoch, den 12.05.2010, 12.00 Uhr zurückzunehmen. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien wären dann von unserer Seite aus erledigt, insbesondere wären keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben oder/und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Sollte eine Rücknahme der Abmahnung Ihrer Mandantin vom 30.04.2010 bis dahin nicht erfolgt sein, dann werde ich meinen Auftrag ausführen und von Seiten des Herrn W die Y GmbH u.a. wegen der angeführten Wettbewerbsverstöße abmahnen".
Die Antragsgegnerin ließ sich hierauf nicht ein. Durch Schreiben vom 17.05.2010 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen sieben seiner Ansicht nach bestehenden Verstößen nach einem Gegenstandswert von 70.000,- € ab. Die Antragsgegnerin erwirkte am 18.05.2010 gegen den Antragsteller vor dem Landgericht Hamburg in dem Verfahren 315 O 172/10 eine einstweilige Verfügung.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung vom 02.06.2010 erwirkt, mit der es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wird,
über einen Internetauftritt den kostenpflichtigen Versand von Kaffee, Schokolade, Kakao, Sirup, Kaffee oder Gebäck anzubieten und dabei
1. mit Verbrauchern Fernabsatzverträge zu schließen, ohne zutreffend über die Dauer des zu Gunsten von Verbrauchern nach den §§ 312 c, 355 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV bestehenden Widerrufrechts, die Kostentragungspflicht des Unternehmers für die Hinsendung der Ware zum Verbraucher und die Modalitäten zur Kostentragung für die Rücksendung der Ware an den Unternehmer im Fall des Widerrufs zu belehren,
2. (…)
3. Auslandsversand anzubieten, ohne die im Zusammenhang mit Lieferungen in Drittländer außerhalb der Europäischen Union zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten der Höhe nach oder - soweit die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich ist - die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Verbraucher die Höhe errechnen kann
4. (…)
Die Antragsgegnerin hat hiergegen einen Teilwiderspruch eingelegt, der sich nur auf die Ziffern 1) und 3) bezieht.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben, soweit sie sich auf den Verkauf von Kakao und Sirup bezieht und soweit der Antragsgegnerin in Ziff. 1) untersagt worden ist, mit Verbrauchern Fernabsatzverträge zu schließen, ohne über die Kostentragungspflicht des Unternehmers für die Hinsendung der Ware zu belehren. Im Übrigen hat es die Beschlussverfügung bestätigt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien seien Wettbewerber nur hinsichtlich der Produkte Kaffee, Schokolade und Gebäck. Dass der Antragsteller auch mit Kakao und Sirup handele, habe dieser nicht glaubhaft gemacht.
Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich des Antrags zu 1) Rechtsmissbrauch einwende, lägen insoweit ausreichende Anhaltspunkte nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsteller mit Tel...