Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 06.05.1988; Aktenzeichen 4 O 434/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.05.1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Subunternehmerin der Beklagten. Die Parteien haben unter dem 24.04./30.04.1986 einen Werkvertrag miteinander geschlossen, wonach die Klägerin Rohbauarbeiten an dem Haus … des Bauherren … ausführen sollte. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Herr …hatte durch notariellen Vertrag vom 09.12.1985 das Grundstück von der Beklagten, die sich gleichzeitig zum Bau eines Hauses auf dem Grundstück verpflichtet hatte, erworben. Der Bauherr wurde im Rechtsstreit 4 O 415/87 Landgericht Paderborn von der Beklagten auf Zahlung von Werklohn aus der Erstellung des Hauses in Anspruch genommen. In diesem Rechtsstreit wurde er durch die Rechtsanwälte Dres. … vertreten. Die Parteien des dortigen Rechtstreits haben sich außergerichtlich unter dem 05.09.1988 geeinigt, daß der Bauher … zur Erledigung aller Forderungen, die in dem dortigen Rechtsstreit geltend gemacht worden waren, an die Beklagte einen Betrag von 22,500,00 DM zahlt. Daraufhin ist das erwähnte Verfahren nicht weiter betrieben worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit klagt die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Restforderung aus drei Abschlagsrechnungen und einer weiteren Rechnung des Bauvorhabens ein. Sie wurde zunächst von den Rechtsanwälten … pp vertreten. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 28.10.1987 die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Bedenken gegen ihr Tätigwerden aus § 45 Ziff. 2 BRAO hingewiesen. Wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird auf Blatt 114, 115 der Akten verwiesen. Daraufhin haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ihr Mandat niedergelegt. Die Vertretung der Klägerin wurde von den Rechtsanwälten … übernommen. Diese reichten eine neue, von Rechtsanwalt … unterzeichnete Klageschrift bei Gericht ein. Diese wurde zugestellt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der von ihr geltend gemachte Anspruch sei fällig, da eine Abnahme stattgefunden habe. Die ihr zustehende Restforderung sei von ihr zutreffend berechnet worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.155,74 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 29.05.1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Abnahme des Werks, Leistungsumfang und Berechnung bestritten. Sie hat geltend gemacht, ihr seien Nachlässe und Skonti zugesagt worden. Sie hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie Minderung unter Berufung auf Mängel vorgetragen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Die Rechtsanwälte … hätten gegenüber § 45 Ziff. 2 BRAO verstoßen, weil sie eine andere Partei in derselben Rechtssache bereits in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hätten. Dieser Mangel sei nicht durch die Mandatsübernahme und neue Klageerhebung durch die Rechtsanwälte … geheit worden. Rechtsanwalt … habe die neue Klage aus dem Euro der Rechtsanwälte … pp. erhalten; durch seine Unterzeichnung und Klageerhebung habe er „praktisch Beihilfe” zum Verstoß der Rechtsanwälte … pp. begangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß bereits nicht die ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten durch ihre Tätigkeit für sie § 45 Ziff. 2 BRAO verletzt hätten. Jedenfalls habe die mögliche Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB wegen Verletzung von § 45 BRAO nicht zur Unwirksamkeit der Prozeßvollmacht geführt; auf jeden Fall aber sei die Klageerhebung und die Vertretung durch die Rechtsanwälte … von diesem Mangel nicht erfaßt.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils dieses aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise,

die Beklagte auf Zahlung von 12.155,74 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 29.05.1987 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klage sei nicht schlüssig, da die Klägerin aus Abschlagsrechnungen vorgehe, aber gleichzeitig behaupte, die Abnahme sei erfolgt. Die Klägerin müsse nunmehr die Schlußrechnung erteilen. Im übrigen wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne aus den Abschlagsrechnungen klagen, da die Beklagte bisher eine Abnahme verweigert habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat gemäß § 538 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufungsinstanz, zurückverwiesen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats im Sinne des § 540 ZPO erscheint nicht sachdienlich.

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