Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmietung eines Ersatzwagens trotz geringen Fahrbedarfs
Normenkette
BGB §§ 249, 251 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 324/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.8.2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.795,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.5.2000 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagten.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 10.000 DM.
Tatbestand
I. Die Klägerin stieß am 4.4.2000 in E. mit ihrem Pkw Fiat als Linksabbiegerin in einer Ampelkreuzung mit dem entgegenkommenden vom Beklagten zu 1) geführten Pkw Honda zusammen. Fahrzeughalter des Pkw Honda war der Beklagte zu 2); er war beim Beklagten zu 3) haftpflichtversichert.
Mit der Behauptung, der Beklagte zu 1) sei bei Rot durchgefahren, hat die Klägerin die Beklagten auf vollen Ersatz ihres mit 13.269,62 DM bezifferten materiellen Schadens in Anspruch genommen.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, als Linksabbiegerin habe sie den Vorrang des entgegenkommenden Beklagten zu 1) beachten müssen; mit ihrer Behauptung, er sei bei Rot durchgefahren, sei sie beweisfällig geblieben; die Betriebsgefahr des Pkw Honda sei bei dieser Sachlage nicht mehr in Anschlag zu bringen.
II. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Schadensersatzbegehren auf 100 %-Basis unter geringfügiger Reduzierung der Hauptforderung und Erweiterung des Zinsanspruchs weiterverfolgt, hatte nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Entscheidungsgründe
1. Gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG haben die Beklagten 75 % des erstattungsfähigen Schadens der Klägerin z ersetzen, weil der Beklagte zu 1) den Unfall durch einen Rotlichtverstoß verschuldet hat. Die Klägerin muß 25 % selbst tragen, denn sie hat den Pkw Honda aus der Gegenrichtung kommen sehen und konnte unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen, dass er noch vor der Kreuzung anhalten würde.
Der Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) steht aufgrund der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest. Als er in den Kreuzungsbereich einfuhr, hatte sich der für ihn von links kommende Querverkehr bereits in Bewegung gesetzt, nachdem dieser Grün erhalten hatte. Davon ist der Senat überzeugt aufgrund der Angaben der unbeteiligten Zeugen D. und S. Aus dem beigezogenen Ampelphasenplan und der dazu gegebenen Erläuterung des Tiefbauamtes der Stadt E. ergibt sich, dass zwischen dem Ende der drei Sekunden dauernden Gelbphase für den Beklagten zu 1) und dem Beginn der Grünphase für den Zeugen D. eine Sekunde lag; die Zwischenzeit zum Beginn der Grünphase für die Zeugin S. betrug je nach Programmablauf 1 oder 2 Sekunden. Die Zeugin S. hatte, als der Beklagte zu 1) den von ihr benutzten Fußgängerüberweg überquerte, auf diesem schon einige Schritte zurückgelegt, nachdem die Fußgängerampel für sie auf Grün umgesprungen war. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Ampel für den Beklagten zu 1) bereits deutlich mehr als 1 Sekunde Rot zeigte, als er die Haltelinie überquerte. Die Zeugenaussagen der Schwestern des Klägers, die als Beifahrerinnen bei ihm im Fahrzeug gesessen haben, sind nicht geeignet, dieses Beweisergebnis zu erschüttern. Sie haben zwar bekundet, der Kläger sie bei Grün oder frühem Gelb in den Kreuzungsbereich eingefahren. Ob diesen Aussagen eine bewusste Begünstigungsabsicht zugrundeliegt oder ob das Erinnerungsbild dieser Zeuginnen durch nachträgliche Gespräche mit dem Beklagten zu 1) überlagert worden ist, kann offenbleiben. Gegenüber den detailreichen und auch voneinander unabhängigen Aussagen der unbeteiligten Zeugen kommt ihnen jedenfalls keine Überzeugungskraft zu.
Weil aber die Klägerin den Unfall selbst mitverschuldet hat, muß sie aufgrund der Abwägung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG einen Teil ihres Schadens selbst tragen. Als sie als Linksabbiegerin im Kreuzungsbereich wartete, um den bevorrechtigten Gegenverkehr durchzulassen, konnte sie nicht direkt sehen, ob für diesen inzwischen durch Umschalten der Ampel die weitere Durchfahrt gesperrt war. Sie hat das ihrer Angabe zufolge lediglich daraus geschlossen, dass im rechten Fahrstreifen des Gegenverkehrs ein Fahrzeug anhielt, hat aber gesehen, dass sich der vom Beklagten zu 1) geführte PKW Honda im linken Fahrstreifen näherte. Sie konnte nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass er auch anhalten werde, da seine Fahrbewegung diesem Schluss entgegenstand. Bei der gebotenen sorgfältigen Beobachtung des Gegenverkehrs hätte ihr nicht entgehen dürfen, dass er anders als das Fahrzeug im rechten Fahrstreifen keine Anstalten zum Anhalten machte, sondern vielmehr sein Fahrze...