Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 2 O 146/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien, zwei Haftpflichtversicherungen, streiten über Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einem Gewährleistungsfall im Automobilzulieferergeschäft.
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der A GmbH & Co KG (im Folgenden: A). Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der B GmbH & Co KG (im Folgenden: B). Die A fertigt Schließsysteme. Dabei erstellte sie unter anderem für die C AG (im Folgenden: C) für diverse Baureihen Türaußengriffe. Hierbei wurde die A von der B beliefert. Die B ist ein Spezialunternehmen für Beleuchtungstechnik und hat die im Türgriff montierte LED-Beleuchtung entwickelt und hergestellt. Montiert wurden die Türaußengriffe nicht durch die A, sondern durch die D GmbH & Co KG (im Folgenden: D), dem Türsystemlieferanten der C AG. Nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge der Baureihen 001, 002, 003 und 004 kam es zu Ausfällen der LED-Beleuchtung in den Türgriffen. Deshalb geht die Klägerin im Rahmen eines kombinierten Haftungs- und Deckungsprozesses gegen die Beklagte vor.
Im Jahr 2010 erhielt die A von der C den Auftrag zur Herstellung von Türaußengriffen. Die A erkundigte sich bei der B, ob diese das Lichtmodul für die Baureihe 003 entwickeln kann. Nachdem die B mit E-Mail vom 02.09.2010 zwei Fertigungsvarianten vorgestellt hatte, erteilte die A der B mit Dienstleistungsbestellung vom 05.11.2010 einen Konstruktionsauftrag für 200 Stück Lichtmodule. Zudem schlossen die A und die B einen Rahmenvertrag für Dienstleister über die Entwicklung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Konstruktionsauftrag und den Rahmenvertrag verwiesen. Mit Dienstleistungsbestellung vom 21.12.2010 erteilte die A der B den Entwicklungsauftrag. Im weiteren Verlauf erklärte die B ihre Fähigkeit zur serienreifen Produktion nach der so genannten Stanzgitterlösung. Am 07.07.2011 schlossen die A und die B einen Rahmenvertrag über die Belieferung, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird. Mit Bestellung vom 12.08.2011 beauftragte die A die B mit der Serienbelieferung für die Beleuchtungseinheit der Baureihe 003. Am 30.09.2011 schlossen die A und die C einen Rahmenvertrag über die Belieferung mit Teilen, Komponenten und Systemen, auf den Bezug genommen wird. Am 17.10.2012 schlossen die A und die B eine Qualitätssicherungsvereinbarung. Im Februar 2013 begann die Serienbelieferung der Beleuchtungseinheit zunächst für die Baureihe 003 und wurde später auf die weiteren Baureihen ausgeweitet. Im November 2013 kam es erstmals zu Lichtausfällen am Türaußengriff bei in Verkehr gebrachten Fahrzeugen, wobei die Ursache streitig ist. Am 23.01.2014 monierte die C gegenüber der A die Bauteile. Am 08.05.2014 fand eine Besprechung zwischen der A und der B statt. Es folgte ein Ortstermin bei dem Hersteller der LED-Elemente in Japan am 22.07.2014. Die Klägerin und die Beklagte beauftragten jeweils Privatsachverständige mit der Klärung der Ursache der LED-Ausfälle. Der Sachverständige E erstattete für die Klägerin ein Gutachten am 22.01.2016, der Sachverständige F erstattete für die Beklagte am 23.02.2016 ein Gutachten. Am 27.03.2017 schlossen die A und die B eine Regulierungsvereinbarung, wonach Ansprüche der B gegen die Beklagte an die A abgetreten werden sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen. Mit dem Zahlungsantrag macht die Klägerin die behaupteten Nachbesserungskosten in Gestalt der entsprechenden jährlichen Schadensmeldungen der C für die Jahre 2014 bis 2017, auf die verwiesen wird, geltend, sowie mit dem Feststellungsantrag für die Folgezeit.
Die Klägerin hat behauptet, die von der B an die A abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte habe die A an sie, die Klägerin, abgetreten. Zwischen der A und der B sei vereinbart gewesen, dass die LED-Module wasserdicht gemäß der Schutzklasse IP67 sein müssten. Die von der B produzierten Lichtmodule seien feuchtigkeitsbedingt ausgefallen. Die Module seien wegen einer fehlerhaften Produktion nicht wasserdicht verschlossen gewesen. Die Streuscheibe sei unsauber hergestellt und fehlerhaft positioniert, die Lötpaste sei unvollständig aufgeschmolzen, die Rückstände wirkten korrosiv, und bei den Kunststoffumspritzungen sei die Formkavität unvollständig befüllt. Hierdurch komme es zu Feuchtigkeitseintritt. Zudem seien die LEDs ungenau positioniert. Aus den Schadensabrechnungen der C ergebe sich ein Schaden von 60.710,51 EUR (2014), 1.134.158,66 EUR (2015), 2.449.201,67...