Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 2 O 254/19) |
Tenor
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er seine Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Deliktzinsen nach § 849 BGB zurückgenommen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (2 O 254/19) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf bis 35.000,00 EUR und für die Zeit danach auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Herstellerin eines von ihm erworbenen A E, der mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor mit der herstellerinternen Typbezeichnung EA288 ausgestattet ist, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselskandal" mit der Begründung, das Fahrzeug sei mit einer von der Beklagten entwickelten Abschalteinrichtung versehen, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen.
Die im Zusammenhang mit dem Vorgängermodell des Motortyps EA 288, dem von der Beklagten hergestellten und entwickelten Motor mit der internen Typbezeichnung EA 189, der im Zentrum des (ersten) "Dieselskandals" stand, ursprünglich verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen Stickoxid-optimierten Abgasrückführungsmodus 1. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Straßenbetrieb. Die Grenzwerte der Euro 5- bzw. Euro 6-Norm werden nur im Modus 1 eingehalten.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Steuerung der Motoren des Typs EA 189 als unzulässige Abschalteinrichtung und gab im Oktober 2015 der Beklagten durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung auf, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten.
Der Kläger erwarb das genannte Fahrzeug, einen E GTD D 2.0 l 135 kW (184 PS) EU 6 mit einem NOx-Speicherkatalysator (NSK), im November 2013 als Neufahrzeug von dem Autohaus B in C zum Preis von (incl. Überführungs- und Zulassungskosten) 28.145,12 EUR (Rechnung vom 15. November 2013 - Anlage K 1). Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 12.500,00 EUR und schloss zur Finanzierung des Restbetrages einen Darlehensvertrag mit der A Bank (Darlehensvertrag vom 29. November 2013 - Anlage K 1.1). Für die Finanzierung fielen Kosten in Höhe von insgesamt 2.081,44 EUR (KSB Plus 722,65 EUR, Kreditkosten 1.358,79 EUR) an. Die Rückzahlung des Darlehens war in 48 monatlichen Raten zu je 223,47 EUR ab dem 15. Dezember 2013 bis zum 15. November 2013 und einer Schlussrate am 15. November 2017 in Höhe von 7.000,00 EUR vorgesehen.
Mit vorgerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. April 2019 (Anlage K 14) ließ er die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 23. April 2019 auffordern, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstatten sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen in Form von gefahrenen Kilometern im Zeitpunkt der Rückgabe bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 350.000 km zu zahlen.
Mit der seit dem 17. Mai 2019 rechtshängigen Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung von 28.145,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 16. November 2013 bis 24. April 2019 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Zahlung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.077,74 EUR und die Feststellung des Annahmeverzuges verlangt.
Mit Schriftsatz vom 16. September 2019 hat er die Klage wegen der Finanzierungskosten in Höhe von 2.081,44 EUR erhöht und unter Beibehaltung der Anträge im Übrigen die Zahlung von 30.226,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 16. November 2013 bis 24. April 2019 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, § 823 Abs. 2 iVm § 27 EG-FGV, §§ 826, 31 BGB, § 823 Abs. iVm § 263 StGB, § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei, wobei eine Nutzungsentschädigung nicht in Abzug zu bringen sei.
Er hat unter Bezugnahme auf den im September 2015 hinsichtlich der Beklagten bekanntgewordenen "Dieselskandal", deren Manipulierung von Abgaswerten in Abgastests auf dem amerikanischen Markt und Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig (411 Js 49032/15 und 411 Js 46675/15) im ...