Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 15.07.1997; Aktenzeichen 12 O 491/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juli 1997 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten verurteilt bleiben, als Gesamtschuldner an die Klägerin 84.862,07 DM nebst den ausgeurteilten Zinsen zu zahlen. Ferner wird die Haftung des Beklagten zu 1) auf 400.000,00 DM und die der Beklagten zu 2) auf 100.000,00 DM beschränkt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM ab- zuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten. Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von mehr und die Klägerin in Höhe von weniger als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin lieferte der L GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die T5 GmbH war, mehrere Jahre lang Baumaterialien. Geschäftsführer der T5 GmbH war zuletzt der Beklagte zu 1).

Nachdem die Klägerin mit Forderungen gegen die L GmbH & Co. KG ausgefallen ist, nimmt sie im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten persönlich als deren Kommanditisten und als Gesellschafter der T5 GmbH wegen unterbliebener Einzahlung bzw. Rückzahlung der Einlagen und den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der GmbH wegen pflichtwidrigen Verhaltens teilweise aus gepfändeten Rechten der Gesellschaften in Anspruch.

Am 11.2.1994 beantragte der Beklagte zu 1) die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der L GmbH & Co. KG und der T5 GmbH. Mit Beschlüssen vom 18. und 22.3.1994 lehnte dies das Amtsgericht Ibbenbüren mangels Masse ab, nachdem der Zeuge H Gutachten zur Vermögenslage der Gesellschaften erstellt hatte.

Die Entwicklung beider Gesellschaften stellt sich wie folgt dar:

Mit Vertrag vom 23.5.1967 gründeten L, T5 und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), die L oHG. Als L am 31.3.1972 verstarb, wuchs sein Anteil der Beklagten zu 2) an. Am 1.12.1972 wurde die oHG in die L umgewandelt. Persönlich haftender Gesellschafter wurde T5. Die Beklagten wurden Kommanditisten, der Beklagte zu 1) mit einer Einlage von 125.000,00 DM, die Beklagte zu 2) mit einer Einlage von 100.000,00 DM.

Mit Vertrag vom 29.11.1972 hatten T5 und die Beklagten die T5 GmbH gegründet. Das Stammkapital von 20.000,00 DM verteilte sich wie folgt:

11.000,00 DM

Beklagter zu 1)

5.000,00 DM

Beklagte zu 2)

4.000,00 DM.

Am 31.12.1972 trat die T5 GmbH an Stelle von T5 als persönlich haftende Gesellschafterin in die L (GmbH & Co. KG) ein. Die Beteiligung T4 wurde in eine Kommanditeinlage umgewandelt.

Am 7.6.1975 schlossen T5 und die Beklagten einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag für die L GmbH & Co. KG. In § 4 waren folgende Kommanditeinlagen genannt:

275.000,00 DM

Beklagter zu 1)

125.000,00 DM

Beklagte zu 2)

100.000,00 DM.

§ 4 Nr. 4 des Vertrages lautet wie folgt:

Die Einlagen sind wie folgt geleistet:

  • a)

    Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter T5 hat seine Einlage durch Umbuchung von seinem bisherigen Kapitalkonto in Höhe von DM 275.000,00 DM auf das Konto der Kommanditeinlage erbracht. Der übersteigende Betrag wird seinem Darlehenskonto gutgeschrieben.

  • b)

    Die übrigen Kommanditisten haben ihre Einlage bereits erbracht.

Im Jahre 1981 verstarb T5. Seine Kommanditeinlage ging auf den Beklagten zu 1) über, so daß er nun 125.000,00 DM zzgl. 275.000,00 DM, also 400.000,00 DM hielt. Zudem erhöhte sich sein Stammkapital an der T5 GmbH auf 16.000,00 DM.

Am 18.12.1985 beschlossen die Beklagten, das Stammkapital der T5 GmbH um 30.000,00 DM auf 50.000,00 DM zu erhöhen. Davon entfielen 24.000,00 DM auf den Beklagten zu 1) (jetzt insgesamt 40.000,00 DM) und 6.000,00 DM auf die Beklagte zu 2) (jetzt insgesamt 10.000,00 DM).

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst allein den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz in Höhe von 74.965,39 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil er seiner Konkursantragspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei und für die während der Zeit der Überschuldung eingegangenen unbezahlten Verbindlichkeiten hafte. Im Anschluß an ein gemäß Beweisbeschluß des Landgerichts vom 12.7.1995 (Bl. 114 GA) eingeholtes Gutachten des Sachverständigen E vom 31.10.1995 (lose bei den Akten), in dem dieser weder für den 31.12.1992 noch für das Jahr 1993 eine rechnerische Überschuldung der L GmbH & Co. KG ermittelt hatte, hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert und die Klageforderung auf 86.239,57 DM nebst Zinsen erhöht.

Vorrangig hat sie den Anspruch jetzt gemäß § 171 Abs. 1 HGB darauf gestützt, die Beklagten hätten ihre Kommanditeinlagen nicht an die L GmbH & Co. KG geleistet (1.). Ebenso wenig hätten sie ih...

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