Verfahrensgang
LG Detmold (Entscheidung vom 24.04.2006; Aktenzeichen 9 O 20/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.04.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.763,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht aus einem mit Schreiben vom 27.7.1998 gekündigten Kontokorrentkredit in Anspruch. Der Beklagte, dem der das Verfahren einleitende Mahnbescheid am 9.8.2005 zugestellt worden ist, erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der der Klägerin abgetretene Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die seit dem 1.1.2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei bei Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen gewesen. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB sei nicht eingetreten. Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB bestimme nämlich, dass § 497 BGB nur auf solche Vertragsverhältnisse Anwendung finde, die nach dem 1.11.2002 entstanden seien. Dies sei hier nicht der Fall.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Das Landgericht habe verkannt, dass die von der Klägerin geltend gemachte Verjährungshemmung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auf das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 zurück gehe, so dass die das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 betreffende Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht maßgeblich sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.763,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein Vorbringen aus erster Instanz und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der C AG die Rückzahlung des mit Schreiben vom 27.7.1998 gekündigten Kontokorrentkredits über unstreitig noch 6.763,17 EUR verlangen.
Anders als das Landgericht angenommen hat, ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Er unterlag zunächst der dreißigjährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., an deren Stelle mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die vom 1.1.2002 an zu berechnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) trat.
Weil es sich um ein Verbraucherdarlehen handelte und der Beklagte mit der Rückzahlung seit 1998 in Verzug war, war die Verjährung nach der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbaren Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB allerdings gehemmt. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung (vgl. zu der von der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG abweichenden Aufnahme des Darlehensrückerstattungsanspruchs in den Gesetzestext: BT-Drucks. 14/6857 S. 34 und 65 f.; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2004 § 497 Rdn. 36; MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 497 Rdn. 38) und Zinsen vom Eintritt des Verzugs bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Vorliegend endete die Hemmung der Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB daher jedenfalls nicht vor dem Jahr 2008, mithin erst nach der ihrerseits eine Hemmung der Verjährung bewirkenden Zustellung des Mahnbescheids am 9.8.2005 (204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB).
Da die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB bereits durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt und durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 nicht geändert wurde, steht ihrer Anwendbarkeit entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, dass die Voraussetzungen der das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 betreffenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB deshalb nicht gegeben sind, weil das streitgegenständliche Schuldverhältnis vor dem 1.11.2002 entstanden ist. In Bezug auf § 497 BGB sind durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz lediglich Abs. 1 und Abs. 4 neu gefasst bzw. angefügt worden (vgl. Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 497 Rdn. 1), so dass die Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz nur für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen von Bedeutung ist.
Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich nach § 286 BGB a.F.. Die Zedentin kann ihren Zinsschaden als Bank abstrakt auf 5 Prozentpunkte über dem Diskontsatz/Basiszinssatz berechnen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Fundstellen