Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 14.07.2004; Aktenzeichen 41 O 78/04) |
Gründe
Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenso zu wie der der Höhe nach unstreitige Aufwendungsersatzanspruch betreffend die Zahlung von 176,56 EUR nebst Zinsen.
1) Der Unterlassungsantrag ist nach der erfolgten Einbeziehung der Anzeige in der WAZ vom 13. März 2004 hinreichend bestimmt.
2) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich hier aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG.
a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er hat in diesem wie auch in früheren Verfahren, die Wettbewerbsverstöße im Bereich des Kraftfahrzeughandels betrafen, dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art. auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.
b) Die Beklagte ist nach § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, weil sie § 3 UWG zuwider gehandelt hat, indem sie eine unlautere Wettbewerbshandlung vorgenommen hat, die auch geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
aa) Die in der Schaltung der Werbeanzeige zu sehende Wettbewerbshandlung der Beklagten ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter, weil die Beklagte damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt hat, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
bb) Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) sind in diesem Sinne wettbewerbsbezogen, weil sie jedenfalls auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher zu regeln. Nach dem Zweck dieser Verordnung soll nämlich dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise unterschiedlicher Anbieter gewinnen muss (BGH WRP 2004, 490, 491 -FrühlingsgeFlüge; BGH GRUR 2001, 1166, 1168 -Fernflugpreise).
cc) In der beanstandeten Werbung mit dem Angebot eines Opel Astra liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Nach dieser Vorschrift müssen bei gewerbsmäßigen Angeboten an Letztverbraucher Endpreise angegeben werden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV entsprechen. Dazu bedarf es der gleichzeitigen Angabe sämtlicher Preisbestandteile der im Rahmen eines einheitlichen Leistungsangebotes beworbenen Waren und Dienstleistungen. Dazu gehören bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die -wie hier- zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers, wo der Verkehr in solchen Fällen die Übergabe des Fahrzeuges erwartet (BGH GRUR 1983, 443, 445 -KfZ-Endpreis; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 1 PAngV Rdn.2). In dem herausgestellten Endpreis von 14.900 EUR sind hier die Überführungskosten nicht enthalten. Ein sie enthaltener tatsächlicher Endpreis ist nicht angegeben. Hinzu kommt, dass zwar ersichtlich ist, dass noch Überführungskosten hinzukommen, aber deren Höhe nicht angegeben ist.
dd) Dieser Verstoß ist entgegen der Ansicht des Landgerichts auch geeignet, Verbraucherinteressen nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei diesem Tatbestandsmerkmal des § 3 UWG handelt es sich um eine Schranke, die gewährleisten soll, dass nur solche Handlungen Gegenstand eines Verbots sein können, die wesentliche Belange der Verbraucher berühren. Der Senat hat gerade im Hinblick auf Verstöße gegen die Preisangabenverordnung schon entschieden, dass Verbraucherbelange dann nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wenn es nur um einen formalen Verstoß geht, der die Preisklarheit betrifft, weil der Endpreis zwar als solcher nicht angegeben worden ist, die einzelnen Preisbestandteile aber in der Werbung sämtlich aufgeführt und vom Verbraucher ohne große Mühe zusammen zu rechnen sind, so dass er nach dem Studium der Anzeige eine richtige und zu Vergleichszwecken geeignete Preisvorstellung bekommen kann. Anderes gilt aber unzweifelhaft, wenn eine Preiswerbung gegen die Preiswahrheit verstößt. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn unrichtige Preise angegeben werden. So klar liegt der Fall hier indes nicht. Dem Verbraucher wird zwar der Endpreis nicht angegeben, aber bei ihm wird auch nicht der Eindruck erweckt, es verbliebe bei dem deutlich herausgestellten niedrigeren Preis. Bei dem situationsgemäß zu erwartenden genauen Studium der Anzeige bleibt dem interessierten Verbraucher nicht verborgen, dass zu dem Preis noch Überführungskosten hinzukommen. Von besonderer Bedeutung ist aber, dass der Verbraucher nicht in der Lage ist, sich den für die Vergleiche mit den Angeboten anderer Autohäuser wichtigen Endpreis aus der Anzeige selbst zu errechnen, weil die Höhe der Überführungskosten weder genannt noch allgemein bekannt ist. Er kann allenfalls darüber spekulieren, in welcher Größenordnung sich solche weiteren Kosten bewegen könnten, wobei er aber jeden...