Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 24.11.1994; Aktenzeichen 11 O 46/94) |
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Ab s. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, der Klägerin über die auf ihren Personenschaden und das Schmerzensgeld von der Beklagten zu 2 vorprozessual gezahlten 6.000 DM, hinaus weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Verletzungen zu zahlen, die die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls erlitten hat, der sich am 05.02.1993 gegen 17.25 in ... auf der ... ereignet hat, als die Klägerin mit dem von ihr gesteuerten Pkw, einem ..., mit dem amtlichen Kennzeichen ..., auf den von dem Beklagten zu 1 gehaltenen und gefahrenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw, der auf der Fahrbahn wendete, aufgefahren ist. Die Klägerin kann auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
I.
Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den ihr entstandenen Personenschaden in vollem Umfang auszugleichen und an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 6.000 DM sind aber sowohl der entstandene Personenschaden ausgeglichen als auch ein angemessenes Schmerzensgeld in ausreichender Höhe geleistet worden.
1. Nach der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin unfallbedingt eine Antiflexionsdistorsion der HWS erlitten hat, die zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Hausfrau bis zum 03.03.1993 und als Nachtwache bis zum 15.03.1993 geführt hat.
2. Die von der Klägerin darüber hinaus geklagten Beschwerden, die zum Verlust ihres Arbeitsplatzes als Dauernachtwache geführt haben, sind nach der Überzeugung des Senats Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos und von der Klägerin entschädigungslos zu tragen. Es handelt sich auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... um eine dem Unfallereignis haftungsrechtlich nicht zuzurechnende reaktive Depression.
a) Der Sachverständige hat die - nach seinen Angaben sehr gründlichen - Untersuchungen, die dokumentiert sind in den ärztlichen Berichten des ..., in das sich die Klägerin am Abend des 06.02.1993 begeben hatte, des ..., neurologische Abteilung, in die Klägerin am 10.02.1993 verlegt worden und stationär bis zum 10.03.1993 verblieben war, und der ..., in der die Klägerin vom 12.08.1993 bis 26.08.1993 stationär behandelt worden war, vollständig ausgewertet und die Klägerin zusätzlich selbst am 25.08.1994 untersucht. Organische Befunde für die von der Klägerin beklagten Beschwerden hat er dabei nicht festgestellt. Dies steht nach seinen Angaben auch in Übereinstimmung mit dem Hergang des Unfallereignisses, das er als "tagtäglich sich ereignendes leichtes Unfallgeschehen" bewertet.
Der Sachverständige hat aber anhand der übrigen ihm vorliegenden Krankenunterlagen festgestellt, dass die Klägerin seit Jahren psychisch vorbelastet ist. Die in den früheren Arztberichten dokumentierten Befunde weisen eine Beschwerdesymptomatik auf, die den nach dem Unfallereignis von der Klägerin geklagten Beschwerden entsprechen. Der Sachverständige leitet daraus überzeugend ab, dass die Klägerin seit Jahren an einer reaktiven Depression leidet, die ihre Ursache in einer - beruflich oder auch durch das familiäre Umfeld bedingten - Überforderung der Klägerin hat. Wegen dieser Beschwerden hat sich die Klägerin, wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend plastisch beschrieben hat, in den Jahren 1989 bis 1992 jeweils zu Jahresbeginn "aus dem Verkehr ziehen lassen, um aufzutanken". Diese Kuraufenthalte waren, da eine akute Beschwerdesymptomatik nicht gegeben war, auch jeweils zeitlich terminierbar, ohne da-, durch ihren Charakter als zur Behandlung der vorhandenen psychischen Beeinträchtigung erforderliche Kuraufenthalte zu verlieren.
Diese überzeugenden und klaren Feststellungen stehen zwar im Widerspruch zu der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der Klägerin, wonach sie vor dem Unfallereignis gesund und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen war. Der Senat war nicht verpflichtet, die angebotenen Zeugenbeweise zu erheben. Denn die Zeugen können nur eigene subjektive Beobachtungen schildern. Diese Schilderungen vermögen aber den - auf der Grundlage objektiv feststehender ärztlicher Befundberichte vom Sachverständigen aufgrund seiner ärztlichen Sachkunde ermittelten - Befund nicht, in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige diesen Widerspruch erkannt, deutlich aufgezeigt und sogar die Angaben des Ehemannes bei der ärztlichen Untersuchung am 25.08.1994 als durch die objektiven Befundberichte widerlegt bezeichnet hat.
b) Eine reaktive Depression kann zwar auch ohne unfallbedingte organische Schädigungen Schadensersa...