Leitsatz (amtlich)
›1. Die in § 7 Abs. 2 BB-BUZ vorgeschriebene Belehrung des Versicherungsnehmers über seine Rechte aus § 6 BB-BUZ ist keine bloße Formvorschrift sondern Voraussetzung der Wirksamkeit der Ablehnung weiterer Versicherungsleistungen.
2. Eine fehlende Belehrung kann auch im Verlaufe des Rechtsstreits nachgeholt werden.‹
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen mit Beitragsfreiheit bei Berufunfähigkeit abgeschlossen, und zwar am 09.10.1987 unter der Vertragsnummer 285996352 zu den Bedingungen E 5 und E 617 und am 15.08.1986 unter der Vertragsnummer 284620136 verbunden mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu den Bedingungen E 5 und E 617.
Wegen des Inhalts der den Verträgen zugrundeliegenden Bedingungen wird auf Bl. 51 ff. d. Anlage 2 verwiesen.
Am 21.06.1988 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem das rechte Handgelenk verletzt wurde. Mit Schreiben vom 08.11.1989 (Bl. 62 f d. Anlage 2) erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit des Klägers als Trainer und Leiter eines Sportstudios zunächst als vorübergehend und nach turnusmäßigen Nachprüfungsverfahren mit Schreiben vom 27.09.1991 und 13.08.1993 (Bl. 20 f.) schließlich als dauerhaft an. Sie zahlte bis einschließlich Februar 1996 auf den Vertrag Nr. 284620136 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente, die zuletzt 2.809,00 DM ausgemacht hat. Außerdem gewährte sie dem Kläger Beitragsfreiheit wegen eines monatlichen Beitrags in Höhe von 341,10 DM. Für den Vertrag Nr. 285996352 wurde ihm bis einschließlich April 1996 Beitragsfreiheit von monatlich 240,00 DM gewährt.
Am 02.09.1993 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus einer - bei der Versicherung AG abgeschlossenen - Unfallversicherung erstattete das Institut für ärztliche Begutachtung am 18.05.1995 zwei Gutachten. Insoweit wird auf Bl. 64 ff. und 74 ff. der Anlage 2 verwiesen. Nach Erhalt dieser Gutachten erklärte die Beklagte unter dem 30.01.1996 (Anlage 1 Bl. 19 f.) die Einstellung ihrer Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, und zwar zur Versicherung mit der Vertragsnummer 284620136 mit Wirkung ab 01.03.1996 und zur Vertragsnummer 285996352 mit Wirkung ab 01.05.1996 unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 der diesem Vertrag zugrundeliegenden besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zur Begründung ihrer Leistungseinstellung führte sie aus, in den oben genannten Gutachten vom 18.05.1995 sei eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers festgestellt worden. Er sei deshalb nicht mehr zu mehr als 50 % berufsunfähig. In einem weiteren Schreiben vom 21.02.1996 (Bl. 81 f. d.A.) hielt die Beklagte an ihrem 1. Bescheid vom 30.01.1996 fest, kündigte aber gleichwohl eine ergänzende Begutachtung an.
Das von der Beklagten bei Dr. am 21.02.1996 in Auftrag gegebene Gutachten bestätigte das Ergebnis des 1. Gutachtens vom 18.05.1996 (Bl. 85 ff. d. Anlage 2). Die Beklagte wiederholte daraufhin die Einstellung ihrer Leistungen mit Schreiben vom 13.03.1996 unter Beifügung einer Kopie des ergänzenden Gutachtens vom 07.03.1996 (Bl. 90 f. d. Anlage 2). Sie stützt ihre Leistungseinstellung auf § 7 BB-BUZ 1985/87.
Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, er sei nach wie vor berufsunfähig und zum Rentenbezug berechtigt.
Außerdem entspreche die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 21.02.1996 hicht den von der Rechtsprechung an die Gesamtbelehrung der §§ 6 und 7 der Bedingungen für die BUZ gestellten Anforderungen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. die bei ihr bestehende Lebensversicherung des Klägers mit der Nummer 285996352 ab dem 01.05.1996 beitragsfrei zu stellen,
2. die bei ihr bestehende Lebensversicherung des Klägers mit der Nummer 284620136 ab dem 01.03.1996 beitragsfrei zu stellen,
3. an den Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur bei ihr bestehenden Lebensversicherung mit der Nummer 284620136 für den Zeitraum vom 01.03.1996 bis 31.08.1996 in Höhe von 16.854,00 DM zu zahlen und ab dem 01.09.1996 unter vertragsgemäßer Anpassung der Berufsunfähigkeitsrente vierteljährlich im voraus Berufsunfähigkeitsrente - mindestens jedoch 8.427,00 DM vierteljährlich - zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Leistungseinstellung für sachlich gerechtfertigt gehalten, weil der Kläger nicht mehr berufsunfähig sei. Sie hat außerdem gemeint, es sei unschädlich, daß sie dem Kläger nicht über die sich aus § 6 BB-BUZ ergebenden Rechte belehrt habe, weil sie mit Schreiben vom 21.02.1996 ausdrücklich auf die Einholung der in § 6 BB-BUZ normierten Klagefrist verzichtet habe. Mit Schriftsatz vom 22.10.1997 hat die Beklagte die Bestimmung des § 6 BB-BUZ inhaltlich wiedergegeben.
Das Landgericht hat zunächst aufgrund eines Beweisbeschlusses Beweis erhoben über die behauptete Verminderung der Berufsunfähigkeit des Klägers auf weniger als 50 % durch Einholun...